- Eine gerichtliche Umgangsregelung enthält nicht zwangsläufig auch das Gebot, zu den übrigen Zeiten Kontakt zu dem Kind zu unterlassen. Ein Unterlassungsgebot muss sich ausdrücklich aus der Umgangsregelung ergeben.
- Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts.
- Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird, oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 21.02.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 401/23
Leitparagraph: § 1684 BGB; § 89 FamFG
Quelle: Redaktion Beck-aktuell
Kommentierung:
Diese Entscheidung stellt klar, dass eine Zuteilung eines Umgangsrechts nicht automatisch ein Kontaktverbot für übrige Zeiten darstellt. In dem zugrundeliegenden Umgangsbeschluss wurden feste Umgangstage festgelegt (2-Wochen-Rhythmus mit jeweiligen Abhol- und Zurückbringenstag bzw. konkrete Ferienregelung), es wurde bestimmt, dass der Vater die Kinder pünktlich entweder an Schule/Kindergarten
Bzw. am Wohnsitz der Mutter die Kinder abholt und zurückbringt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung wurde Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht.
Zu zwei Terminen hat der Vater die Kinder später als zu den geregelten Übergabezeiten der Mutter zurückgebracht. In anderen sechs Fällen hat der Vater die Kinder an anderen als den zugewiesenen Tagen die Kinder von der Schule abgeholt und dann wieder irgendwann – in einem Fall erst drei Tage später – der Mutter zurückgebracht. Das Amtsgericht hat in allen Fällen Ordnungsmittel verhängt, das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des AG abgeändert und nur für die zwei Termine wegen des verspäteten Zurückbringens an den vereinbarten Umgangstagen jeweils ein Ordnungsgeld verhängt und wegen der anderen sechs Termine den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Diese hat jedoch keinen Erfolg, da der BGH die Rechtslage genauso beurteilt, wie das OLG, mit dem Argument, dass aus der Umgangsregelung eindeutig sich ergeben muss, ob in weiteren Zeiten ein Umgang des Vaters mit den Kindern untersagt ist. Für eine Vollstreckung bedarf es dieser Konkretheit und Bestimmtheit, selbiges gilt für die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG.
Wenn also im Umgangsbeschluss/Androhungshinweis nicht konkret darauf hingewiesen ist, dass der Umgangsberechtigte zu den übrigen Zeiten einen Kontakt zu den Kindern zu unterlassen hat, ist ein solches Verhalten nicht sanktionsfähig. Wie so häufig, gab es bislang hierzu unterschiedliche Rechtsauffassung. Die einen verstanden in einer Umgangsregelung mit bestimmten Zeiten eine automatische Regelung, dass zu anderen Zeiten kein Kontakt aufzunehmen ist (KG Berlin, FamRZ 2015, Seite 940 u. a.). Andere relativierten dies für zufällige Kontakte, oder Kontakte von kurzer Dauer mit einem kurzen Gespräch zwischen Umgangsberechtigtem und dem Kind oder Telefonaten etc. (KG Berlin, FamRZ 2024, Seite 45, OLG Frankfurt, FamRZ 2017, Seite 744 u. a.). Die hier entschiedene Rechtsauffassung findet sich schon in vielen Kommentaren (BGB, Grüneberg/Götz, 83, Auflage, § 1684 Rdn. 5; OLG Zweibrücken, FamRZ 2022, Seite 1961 u. a.). Der BGH hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen und bestimmt, dass nur das sanktioniert werden kann, was auch konkret im Umgangsbeschluss geregelt ist, wenn für andere Zeiten als die festgelegten keine konkrete Unterlassung/Verbot geregelt ist, kann auch kein Ordnungsmittel festgesetzt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass immer zu ermitteln ist, welches Handlungsgebot oder –verbot in der Umgangsregelung sich befindet. Wenn, wie hier, in zwei Fällen der Vater die Kinder an den festgelegten Umgangstagen (Abholung und Zurückbringen) deutlich verspätet zurückbringt, so liegt in dieser Regelung das Verbot, die Kinder später zurückzubringen, sodass berechtigterweise wegen dieser Vorfälle ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Aus einer „normalen“ Umgangsregelung ist es aber grundsätzlich nicht zu entnehmen, dass zu anderen Zeiten ein Umgangsverbot vorläge.
Dem anderen Elternteil steht die Möglichkeit offen, konkrete Verhaltensgebote oder -verbote in einer Umgangsregelung aufzunehmen (§ 1684 Abs. 3 BGB), einen spezifischen Umgangsausschluss für die übrigen Zeiten zu erwirken (§ 1684 Abs. 4 BGB) oder sogar konkrete Kontaktverbote zu erwirken (§ 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ordnungsgelder nur dann verhängt werden können, wenn im Umgangsbeschluss oder/und in der Ordnungsmittelandrohung konkrete Handlungsgebote/-verbote beinhaltet sind. Dies wird in Zukunft zu deutlich spezifischeren Formulierungen im Rahmen des Umgangs führen. Ob das eine Stärkung der Rechte der Umgangsberechtigten darstellt oder zu noch mehr Diskussionen und Auseinandersetzung im Rahmen von gerichtlichen Umgangsregelungen führt, bleibt abzuwarten.