Ein Einwurfeinschreiben der Deutschen Post ist kein Anscheinsbeweis für die Zustellung eines Schriftstücks.
Gericht: Bundesarbeitsgericht (Revision auf Urteil LAG Hamburg vom 07.05.2026 – Az. 2 AZR 184/25)
Kommentierung:
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigt, wonach der Zugang einer krankheitsbedingten Kündigung eines Arbeitgebers durch Einwurf-Einschreiben der Post keine ausreichende Grundlage für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung oder eines anderweitigen Zugangs ist.
Diese Entscheidung betrifft und betraf nicht nur das Arbeitsrecht sondern alle Bereiche des Rechts, bei denen der Zugang eines Schriftstücks von Bedeutung ist. Das Gericht hatte moniert, dass beim sogenannten digitalisierten Scan-Verfahren der Post der Zusteller auf dem Display seines Handgerätes unterschreibt, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten wirft. Dadurch entsteht der Auslieferungsbeleg zu einem Zeitpunkt, in dem die Sendung noch gar nicht zugestellt war. Selbst bei regelkonformem Handeln des Zustellers könne noch etwas dazwischenkommen – der Zusteller könne etwa aufgehalten oder abgelenkt werden. Das alte Peel-off-Verfahren, bei dem ein Abziehetikett unmittelbar vor dem Einwurf gelöst und auf einen Auslieferungsbelegt geklebt wurde, habe diese Schwäche nicht gehabt. Danach bietet nach dem neuen Verfahren das Einwurf-Einschreiben keine zusätzliche Sicherheit mehr.
Das ist alles sehr theoretisch, aber für den Zustellprozess eines jeden Schriftstücks zu beachten. Ein Einschreiben-Rückschein ist deshalb problematisch, weil kein Empfänger bei Nichtanwesenheit den Rückschein zurücksenden muss und dann ein Zustellnachweis nicht vorliegt. Es bleiben daher eigentlich nur zwei sichere Zustellvarianten:
- Übergabe bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zustellungsempfängers durch einen Boten, der dann als Zeuge für den Einwurf im Bestreitensfall des Zugangs herangezogen werden kann, zusätzlich sollte dieser Bote dann auch den Einwurf schriftlich dokumentieren und auch beim Bestücken des Briefumschlags mit zugegen sein, um auch Zeuge dafür zu sein, dass und was in dem Briefumschlag welches er zustellt tatsächlich ist (letzteres, d.h. einen Zeugen für das Bestücken des Briefumschlags war und ist auch für das Einwurf-Einschreiben/Einschreiben-Rückschein zu haben, ist immer sinnvoll, da der Zustellungsempfänger immer behaupten kann, dass in dem Briefumschlag kein Schriftstück war.
- Der sicherste und letztendlich fast einzig sichere Weg ist die Zustellung über einen örtlichen Gerichtsvollzieher, der dann bestätigt, welches Schriftstück er wann zugestellt hat.
Die Problematik einer wirksamen Zustellung bzw. eines Zugangs stellt sich auch im Familienrecht, z. B zur Frage, ab wann jemand ein Auskunftsverlangen oder eine Unterhaltsforderung erhalten hat, da nur ab dem 1. diesen Monats auch später rückwirkend Unterhalt gefordert werden kann. Auch die eindeutige Mitteilung einer Trennungsabsicht sollte entsprechend dokumentierbar sein, um evtl. das Trennungsjahr beweisen zu können. Wenn man diese Schreiben per E-Mail versendet, ist das eigene E-Mail-Protokoll kein Zugangsnachweis, es empfiehlt sich daher immer, diese Schreiben mit einer Nachfrage zu verbinden, um dann dadurch ggf. die Kenntnisnahme des E-Mail-Empfängers nachweisen zu können. Dies jedoch nur Hilfsüberlegungen, der sicherste Weg sind die o. g. Wege.
Wie bekannt geworden ist, hat die Post (wohl schon vor dem BAG-Urteil) ihren Zustellprozess bei Einwurf-Einschreiben umgestellt. Im nunmehr genutzten Verfahren werde der Einwurf des Schriftstücks nach dem Scan (wie bislang) zusätzlich durch den Zusteller digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Briefkasten im Scanner dokumentiert. Dadurch werde die zeitliche Trennung zwischen Dokumentation und tatsächlichem Einwurf, die das BA bemängelt hatte, behoben.
Ob das angepasste Verfahren der Post nun für einen Anscheinsbeweis der Zustellung genügt, dürfte früher oder später Gegenstand gerichtlicher Entscheidung werden. Trotz verbesserter Zustellmethode bleibt wohl die Botenzustellung (mit unterschriebener Original-Vollmacht) sowie die Gerichtsvollzieherzustellung der sicherste Weg, um eine Zustellung bzw. einen Zugang beweiskräftig nachzuweisen.