- Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts – sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung – familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
- Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, ist bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung in den Blick zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 27.11.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 28/23
Leitparagraph: § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB
Quelle: BGH: Entscheidungsdatenbank
Kommentierung:
Die Eheleute sind seit Mitte des Jahres 2020 getrennt. Ehefrau und Sohn sind im Haus geblieben, die Ehegatten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer. Der gemeinsame Sohn ist im Februar 2021 zum Vater gezogen. Mitte des Jahres 2021 verlangt der Ehemann von der Ehefrau für das Hälfteeigentum eine Nutzungsentschädigung von gerundet 1500 €. Eine Unterhaltsregelung wegen Ehegattenunterhalt gab es nicht. Das Amtsgericht hat eine Nutzungsentschädigung von ca. 700 € entschieden, auf Beschwerde beider Eheleute hat das OLG die monatliche Nutzungsentschädigung auf ca. 800 € angehoben. Die Ehefrau hat weiterhin vollständige Antragsabweisung durch ihr zugelassenes Rechtsmittel beim BGH erstrebt.
Das OLG hat ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sich nach Billigkeitsgrundsätzen richtet. So scheidet eine Nutzungsentschädigung nur aus, wenn der verbleibende Ehegatte nicht ausreichend leistungsfähig sei oder zwischen den Einkommensverhältnissen der Ehegatten ein besonders großes Ungleichgewicht bestehe. Da die Frau über ein Nettoeinkommen von ca. 2400 € verfüge und nach Abzug von Belastungen noch ca. 1400 € verbliebe, ist sie in der Lage, eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, zumal dies lediglich den Wohnwert kompensiere und sie anderenfalls woanders Miete zu bezahlen hätte. Das OLG hat den objektiven Mietwert auf monatlich 1840 € geschätzt, hiervon ca. 240 € Belastungen gegenüber der Bank, die die Ehefrau bezahlt hat abgezogen. Dies führt zu einem Betrag von 1600 € : 2 ergibt eine Nutzungsentschädigung von 800 €. Da die Eheleute schon mehr als ein Jahr getrennt gelebt haben, bedurfte es auch nicht der Einräumung einer mehrmonatigen Bedenkzeit seit Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Weiterhin und entscheidend für das OLG geht das OLG davon aus, dass die Ehefrau dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung keine eigenen Unterhaltsansprüche im Nutzungsentschädigungsverfahren entgegenhalten könne und verweist die Ehefrau auf ein eigenes Verfahren auf Trennungsunterhalt. Dies wird damit begründet, dass das Verfahren auf Nutzungsentschädigung und ein Verfahren auf Unterhalt anderen Verfahrensvorschriften unterliegt.
Der BGH sieht dies teilweise anders:
Der BGH stimmt dem OLG dahingehend zu, dass es grundsätzlich im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht Nutzungsentschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung stellt einen Ausgleich der beiden Eheleuten gehörenden Vermögensposition „Wohnwert“ dar.
Der BGH führt jedoch weiterhin aus, dass bei einer Billigkeitsabwägung alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten einzubeziehen sind. Dazu gehören auch etwaige wechselseitige Unterhaltsansprüche – auch in der Trennungszeit. Es ist ständige Rechtsprechung, dass in einem Unterhaltsverfahren der Vorteil mietfreien Wohnens – egal auf welcher Seite – zu berücksichtigen ist. Wäre in einer außergerichtlichen Verständigung, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer gerichtlichen Entscheidung zum Unterhalt dieser Wohnwert bereits berücksichtigt worden, stünde einem nochmaligen Nutzungsentschädigungsanspruch das Verbot der Doppelverwertung entgegen.
Uneinheitlich wird hingegen beurteilt, wie das Fehlen einer konkreten Unterhaltsregelung sich auf den isolierten Anspruch einer Nutzungsentschädigung – wie hier – auswirkt, insbesondere dann, wenn der verbliebene Ehegatte geltend macht, dass er nur deshalb keinen Unterhalt begehrt hat, weil er im Gegenzug dazu keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen hat und sich dies aufhebe bzw. dass durch Zahlung einer Nutzungsentschädigung dann im Gegenzug ein (erhöhter) Unterhaltsanspruch sich errechnen würde. Diese Frage hatte der BGH zu entscheiden.
Die eine Meinung – wie das OLG – gestattet keinerlei Gegenrechnung von Unterhaltsansprüchen in Nutzungsentschädigungsverfahren, die andere Meinung stellt darauf ab, dass in der Billigkeitsabwägung in jedem Fall auch unterhaltsrechtliche Fragen mit zu berücksichtigen sind. Es komme aber nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wurde, sondern nur darauf, ob im Falle einer Nutzungsentschädigung sich ein Anspruch von Ehegattenunterhalt errechnen würde (z. B. Grüneberg, BGB 83. Auflage § 1361 b Rdn 20 u. a.). Andere wollen die unterhaltsrechtliche Frage nur dann „zulassen“, wenn diese eindeutig ist und keine schwierig zu beurteilenden unterhaltsrechtlichen Fragen aufgeworfen sind.
Der BGH entscheidet sich letztendlich für die zweite Rechtsauffassung, wonach die Frage der Nutzungsentschädigung nicht unabhängig von den unterhaltsrechtlichen Verhältnissen beurteilt werden kann. Zudem trägt der ausgezogene Ehegatte die Beweislast/Feststellungslast für die Billigkeit der von ihm begehrten Nutzungsentschädigung wozu eben auch die Unterhaltsfrage gehört. Hypothetische Trennungsunterhaltsansprüche des im Haus verbliebenen Ehegatten sind daher mit zu berücksichtigen. Dies völlig unabhängig davon, ob in getrennten Verfahren die Verfahrensgrundsätze unterschiedlich sind. Mag in einem Verfahren auf Nutzungsentschädigung weder ein Widerantrag auf Trennungsunterhalt möglich sein, noch eine Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Trennungsunterhalt, so ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der Billigkeitsabwägung im Verfahren auf Nutzungsentschädigung Fragen zum Unterhalt mit zu berücksichtigen sind, auch schwierig zu beurteilende Fragen des Unterhaltsrechts müssen im Nutzungsentschädigungsverfahren nicht abschließend geklärt werden, aber in die Billigkeitsrechnung miteinbezogen werden. Dies hat das OLG falsch beurteilt.
Aus den genannten Gründen hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, da nicht entscheidungsreif. Das OLG wird Trennungsunterhaltsansprüche nach entsprechendem Vortrag der Ehefrau zu prüfen haben und in seine Entscheidung miteinbinden müssen. Auch dass der Ehemann erst ein Jahr nach Trennung und nach Umzug des Sohnes zu ihm Nutzungsentschädigung geltend gemacht hat, wird zu berücksichtigen sein, wohl dahingehend, dass der Ehefrau für die Zurechnung des objektiven Mietwertes (50 % hiervon) eine Karenzzeit zu gewähren ist.
Es ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung, wer wann dem anderen in einem „fremden“ familienrechtlichen Verfahren noch Ansprüche – aus der Vergangenheit – entgegenhalten kann. So sind Nutzungsentschädigungsansprüche grundsätzlich erst mit der erstmaligen Geltendmachung auch rückwirkend einforderbar. Werden hingegen von einem Ehegatten Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich – z. B. hälftige Rückforderung von gezahlten Kreditbelastungen aus Darlehensvertrag beider Ehegatten – in einem Verfahren geltend gemacht, so sind auch rückwirkend Nutzungsentschädigungsansprüche als Einwendung dagegen zu rechnen.
Das jetzige BGH-Urteil stellt klar, dass die Unterhaltsfragen letztendlich auch im Nutzungsentschädigungsverfahren mit zu klären sind.