OLG Zweibrücken – Ehescheidung – 07.02.2024

Scheidungsunterlagen auf einem Tisch. Darauf liegen Eheringe, im Hintergrund ein Paar.
  1. Die Schwangerschaft aus einem Seitensprung kann ein Grund für eine Härtefallscheidung sein.
  2. Eine Berufung auf einen Härtefall ist jedoch dann nicht möglich, wenn dieser Härtefall selbst verursacht wurde.

 
Beschluss:
Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 07.02.2024
Aktenzeichen: Az. 2 WF 26/24
Leitparagraph: § 1565 Abs. 2 BGB

 

 

Kommentierung:

Allen Beteiligten war klar, auch der Frau als Antragstellerin, dass das Trennungsjahr gemäß § 1565 BGB noch bei weitem nicht abgelaufen war. Die Eheleute trennten sich im August 2023, bereits im September war sie schwanger von ihrem neuen Partner, wann die Zeugung stattfand, war unerheblich. Der voraussichtliche Geburtstermin war Juni 2024, die Ehefrau beantragte eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf das Trennungsjahr – schließlich könne es ihrem Mann nicht weiter zugemutet werden, an der Ehe mit ihr festzuhalten, außerdem leide sie unter Depressionen. Das OLG Zweibrücken hat ausgeführt, dass der Wunsch der Ehefrau, den Ehemann „zu schonen“ nicht dazu führt, dem zu entsprechen. Die Besonderheit war hier auch, dass die Frau für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt, hat, was das OLG abgelehnt hat. Hätte oder würde der Ehemann den Antrag stellen, wäre wohl keine Zurückweisung erfolgt. Das OLG hat nämlich ausgeführt, dass die Schwangerschaft aus einem Seitensprung (und wohl auch während der Trennungszeit und der erwarteten Geburt vor Ablauf des Trennungsjahres) ein Härtefallgrund sein kann, denn es reicht die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes, um die Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 BGB leichter korrigieren zu können. Diese Möglichkeit hat in diesem Fall der Ehemann, um eben die Erleichterung bei der Vaterschaftsanfechtung zu haben. Die Ehefrau hingegen, die den potentiellen Härtefall selbst herbeigeführt, kann sich nicht auf eine Härtefallscheidung ohne Beachtung des Trennungsjahres berufen. Das OLG führt noch ergänzend aus, dass es nicht ersichtlich sei, dass die vorgetragenen Depressionen der Ehemann verschuldet habe.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht