- Ein Ausbruch aus einer intakten Ehe liegt auch dann vor, wenn der Beginn der Liebesbeziehung der Ehefrau zu einem anderen Mann in den Zeitraum der Trennung fällt und ursächlich für das Scheitern der Ehe ist. Die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB enthält keine zeitliche Beschränkung auf die Zeit vor der Trennung. Dass der Ehemann später Liebesbeziehungen zu verschiedenen Frauen aufgenommen hat, ist für die Anwendung der Härteklausel unerheblich.
- Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in Gänze verwirkt, wenn die Beziehung zu dem anderen Mann andauert und sich die Antragstellerin selbst unterhalten kann.
- Einem evangelischen Pfarrer, der eine Liebesbeziehung zu einer verheirateten Frau aufgenommen hat, steht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich dieser Beziehung nicht zu, auch wenn er die Frau anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter kennengelernt hat.
Beschluss:
Gericht: AG Rastatt
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: Az. 16 F 6/25
Leitparagraph: §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB
Quelle: FF 2026 Seite 170
Kommentierung:
Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtskräftig, er betrifft die vollständige Versagung des Trennungsunterhalts wegen einseitigem Ausbruch der Ehefrau aus einer normal verlaufenen Ehe. Hierbei stellt sich natürlich die Frage, was ist eine „normal verlaufende Ehe“. Der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 7 BGB ist schwierig zu handhaben, insbesondere, weil im Regelfall der Nachweis des Ausbruchs aus einer normal verlaufenden Ehe nicht ohne weiteres zu führen ist. Im vorliegenden Fall ist es dem Ehemann gelungen, ein einseitig schwerwiegendes Verhalten der Ehefrau nachzuweisen, welches ursächlich für das Scheitern der Ehe war. Der Härtegrund ist nicht die Trennung selbst, sondern die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Ehefrau, die sich aus der ehelichen Bindung gelöst hat, mit ihrem Unterhaltsanspruch jedoch eheliche Solidarität einfordert (Geltendmachung von Differenzunterhalt, obwohl eigenes Einkommen über dem Selbstbehalt). Derartiges Verschulden bezüglich des Scheiterns der Ehe kann auch noch während des Getrenntlebens erfolgen. Eine intakte Ehe bzw. der Ausbruch aus einer intakten Ehe liegt auch dann vor, wenn sie sich in der Krise befunden hat. Im vorliegenden Einzelfall hat sich die Ehe in der Krise befunden. In engem zeitlichem Zusammenhang wurde jedoch durch Zeugeneinvernahme und durch einen Liebesbrief festgestellt, dass die Liebesbeziehung der Frau in dieser Zeit begonnen hat, ohne dass sich der Ehemann bereits von der Ehe abgewendet habe.
Der Verfasser will mit diesem Beschluss klar machen, dass es auch einseitigen Ausbruch aus der Ehe gibt, aber dieser Verwirkungstatbestand häufig an der „Einseitigkeit“ scheitert, auch wenn die zitierte Einzelfallentscheidung hier einen Verwirkungsgrund annimmt. Dies erfolgte hier sicherlich auch nur deshalb, weil die Ehefrau eigenes Einkommen erzielt hat (Beamtin, Besoldung nach A12, der Mann Besoldungsgruppe A16) und auch keine Kinder mehr zu betreuen waren.