Stellungnahme des ISUV e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

ISUV Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz. Familienrecht, Unterhalt, Scheidung, Sorgerecht. 30. Mai 2023.

Stellungnahme des ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) Referentenentwurf des BMFSFJ und des BMJ

 

Sehr geehrte Frau Dr. Blomeyer, sehr geehrte Frau Scheuer,

 

ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. bedankt sich für die Möglichkeit zu einem verbandsintern sehr umstrittenen Vorhaben Stellung nehmen zu können.

 

Der Gesetzentwurf zur Ablösung des bisherigen Transsexuellen-Gesetzes, mit dem alle Personen ab 14 Jahren das Recht erhalten sollen, ihr Geschlecht „selbst zu bestimmen“, wird von uns grundsätzlich begrüßt.

 

Das Gesetz bezieht sich auf Beschlüsse des BVerfG, nach denen neben dem Geschlechtseintrag männlich oder weiblich, auch abweichende Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Das ist auch sinnvoll in Bezug auf die wenigen Fälle, in denen die Biologie eine klare Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht zulässt.

 

Betroffen von diesem Gesetz sind Menschen mit außergewöhnlichen Geschlechtschromosomen sowie grundsätzlich Menschen, die sich mit ihrer geschlechtlichen Bestimmung nicht identifizieren können. Die Menschenwürde, Artikel 1 GG sowie die in Artikel 2 gesicherte umfassende Handlungsfreiheit gebietet es, betroffenen Menschen – repressionsfrei – die Möglichkeit zu geben, ihr Geschlecht selbst zu bestimmen.

 

Wir geben aber auch zu bedenken: Die vom Gesetz intendierte Erweiterung des menschlichen Selbstbestimmungsrechts birgt erhebliche Gefahren. Dies gilt ganz besonders für das Alter der Pubertät, wobei das Alter der Pubertät individuell sehr unterschiedlich sein kann. Nach Angaben der von uns befragten Experten fördere die Pubertät teilweise den Wunsch nach Änderung des eigenen Geschlechts. Damit sei in der Pubertät der Weg bereitet für körperliche Eingriffe, also hormonelle Behandlungen oder operative Maßnahmen. Experten kritisieren, dass damit meist schwere körperliche und psychische Schädigungen verbunden sind. Diese können nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 

In Anbetracht möglicher Folgen nehmen wir gegenüber dem Vorhaben eine ambivalente Haltung ein. Aus unseren langjährigen Erfahrungen mit Verhalten von Getrenntlebenden und Geschiedenen bezüglich strittiger elterlicher Sorge, Betreuung, gemeinsamer Betreuung, können Kinder in Bezug auf Selbstbestimmung instrumentalisiert werden, Eingriffe vorzunehmen.

 

Daher fordern wir, derartige Eingriffe dürfen erst nach eingehender professioneller ärztlicher Beratung mit beiden Eltern und dem Kind, nach Zustimmung beider Elternteile erfolgen.

 

Nach unserer Auffassung sollte auch die Altersgrenze angehoben werden: Frühestens ab 16 Jahren und nach eingehender Beratung sowie Hinzuziehung der Eltern kann das Kind sein Geschlecht selbst bestimmen.

 

Eine weitere Verbandsmeinung, die auch in Erwägung gezogen werden kann: Echte Selbstbestimmung ist, dass der junge Erwachsene mit 18 Jahren unabhängig von den Eltern sein Geschlecht selbst bestimmen kann. Eine professionelle Beratung durch Fachärzte und Psychologen ist auch dann unabdingbar.

 

Geänderte Namenseintragungen und damit verbundene Geschlechtsanpassungen sollten auf maximal dreimal begrenzt werden. Dies dient aus unserer Sicht nicht zuletzt den Betroffenen.

 

Für notwendig und selbstverständlich halten wir, dass Geschlechtsveränderungen und entsprechende Namensänderungen nachvollziehbar registriert werden.

 

Im Übrigen sollte auch nochmals über das Intervall von Änderungen nachgedacht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Melanie Ulbrich

Bundesvorsitzende

 

Stellungnahme Selbstbestimmungsgesetz