Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)

ISUV Stellungnahme zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) vor dem Reichstagsgebäude in Berlin.

Der ISUV e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes Stellung zu nehmen.

 

Der ISUV begrüßt, dass der Entwurf das Kindeswohl deutlicher hervorhebt, den Schutz vor
häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht klarer verankert, Kinder stärker beteiligt und
unterschiedliche Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung ausdrücklich berücksichtigt.

 

Aus Sicht des ISUV sollte der Entwurf an mehreren Stellen noch präzisiert werden, damit die
Regelungen in der Praxis kindzentriert, verständlich und verlässlich angewendet werden können.

 

1. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung klarer voneinander abgrenzen

Der ISUV begrüßt die stärkere Konkretisierung des Kindeswohls. Gerade weil der Begriff für Sorge, Umgang, Kinderschutz und gerichtliche Entscheidungen zentral ist, sollte die Abgrenzung zur Kindeswohlgefährdung möglichst klar konturiert werden.

 

In der Praxis können hoch eskalierte Elternkonflikte Kinder erheblich belasten. Sie sind aber nicht in jedem Fall automatisch mit einer Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen. Umgekehrt darf eine tatsächliche Gefährdung nicht als bloßer Elternkonflikt verharmlost werden.

 

Wir schlagen vor:

  • In der Gesetzesbegründung sollte deutlicher zwischen Belastung, konkreter Gefährdung
    und akuter Schutzbedürftigkeit unterschieden werden.
  • Typische Fallgruppen sollten erläutert werden, um die Entscheidungsfindung zu
    objektivieren und eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu fördern.
  • Kinderschutzrechtliche Maßnahmen sollten ausdrücklich nach Geeignetheit,
    Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit abgestuft werden.

 

2. Schutz vor häuslicher Gewalt wirksam und differenziert ausgestalten

Der ISUV begrüßt ausdrücklich, dass häusliche Gewalt im Kindschaftsrecht stärker berücksichtigt werden soll. Kinder sind auch dann betroffen, wenn sie Gewalt nicht selbst körperlich erfahren, sondern Gewalt zwischen ihren Eltern miterleben oder unter deren Folgen leiden.

 

Zugleich braucht die Praxis klare Maßstäbe, welche kindschaftsrechtlichen Folgen aus
unterschiedlichen Gefährdungslagen folgen. Gewalt gegen Mutter oder Vater muss als relevanter Schutzaspekt berücksichtigt werden.

 

Aus Sicht des ISUV ist dabei wichtig, die Gewaltdynamik im gesamten Familienverband zu
beachten. Gewalt gegen Mutter oder Vater kann zugleich das Kind erheblich belasten und muss als gewichtiger Grund für Schutzmaßnahmen bis hin zu Umgangsbeschränkungen oder
Umgangsausschluss berücksichtigt werden können.

 

Wir schlagen vor:

  • Die in § 1632 genannten Kriterien sollten in der Gesetzesbegründung anhand typischer
    Fallgruppen erläutert werden, insbesondere Häufigkeit, Dauer und Intensität der Gewalt,
    Wiederholungsgefahr sowie Auswirkungen auf Kind und gewaltbetroffenen Elternteil.
  • Der Entwurf sollte klarer beschreiben, wann Schutzauflagen, begleiteter Umgang,
    Umgangspflegschaft, Gewaltpräventionsberatung, Umgangsbeschränkung oder
    Umgangsausschluss in Betracht kommen.
  • Bei häuslicher Gewalt darf Umgang nicht dazu führen, dass Kinder oder gewaltbetroffene Elternteile weiter gefährdet, kontrolliert oder retraumatisiert werden.
  • Zugleich sollte geprüft werden, ob eine sichere Kontaktgestaltung möglich ist, wenn sie
    dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation entspricht.

 

3. Kindeswille und Beteiligung älterer Kinder stärken

Der ISUV begrüßt, dass Kinder und Jugendliche stärker beteiligt werden sollen. Gerade bei älteren Kindern und Jugendlichen muss ihr Wille erhebliches Gewicht haben. Ein Kind, das Kontakt zu einem Elternteil erhalten oder wiederaufnehmen möchte, sollte damit
ernst genommen werden. Ebenso darf ein Kind nicht gegen einen nachhaltigen, ernsthaften
Widerstand zum Umgang gedrängt werden. Zugleich darf die Stärkung des Kindeswillens nicht dazu führen, dass Kinder die Verantwortung für die Entscheidung zwischen ihren Eltern tragen.

 

Wir schlagen vor:

  • Die Gesetzesbegründung sollte klarstellen, dass der Kindeswille alters- und
    entwicklungsangemessen zu bewerten ist.
  • Zu berücksichtigen sind insbesondere Stabilität, Selbstbestimmtheit, Reife,
    Loyalitätskonflikte, Belastungssituation und tatsächliche Bindungen des Kindes.
  • Bei Kindern ab 14 Jahren sollte der Wunsch nach Kontakt oder nach Abstand besonders
    ernst genommen werden, ohne den Schutz des Kindes zu relativieren.
  • Kinder sollen beteiligt, aber nicht zu Entscheidungsträgern des elterlichen Konflikts
    gemacht werden.

 

4. Partnerschaftliche Betreuung ermöglichen – ohne Automatismus

Der ISUV begrüßt, dass der Entwurf unterschiedliche Betreuungsmodelle ausdrücklich
berücksichtigt. Das Recht sollte kein bestimmtes Modell schematisch bevorzugen oder
ausschließen. Maßstab muss die kindeswohldienliche Ausgestaltung im Einzelfall sein. Die Trennungssituation sollte stärker als Übergang von der Paarfamilie zur Trennungsfamilie
verstanden werden: Die Paarbeziehung endet, die Elternverantwortung bleibt.

 

Wir schlagen vor:

  • Bei der Bewertung sollten Alter und Belastbarkeit des Kindes, Bindungen,
    Wohnentfernungen, Schule, Betreuungseinrichtungen, Arbeitszeiten der Eltern und die
    praktische Organisation notwendiger Abstimmungen berücksichtigt werden.Eine
    belastete Elternkommunikation darf nicht automatisch gegen partnerschaftliche
    Betreuung sprechen, wenn notwendige Informationen verlässlich schriftlich, digital, über
    ein Übergabebuch oder durch klare Übergaberegelungen ausgetauscht werden können.
  • Bei häuslicher Gewalt, Kontrolle oder erheblichem Machtungleichgewicht darf
    partnerschaftliche Betreuung nicht zu Zwangskontakt oder fortgesetzter Kontrolle führen.

 

5. Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern praxistauglich absichern

Der ISUV begrüßt die Abkehr von einer reinen Antragslösung und die Erleichterung der
gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Dies stärkt die gemeinsame
Verantwortung beider Eltern für das Kind.

 

Zugleich muss die Regelung praktisch verständlich und fair ausgestaltet sein. Die vorgesehene Widerspruchsfrist erscheint sehr knapp bemessen und sollte überprüft werden.

 

Wir schlagen vor:

  • Beide Eltern sollten verständlich, nachweisbar und niedrigschwellig über Rechtsfolgen,
    Widerspruchsmöglichkeit und Frist informiert werden.
  • Die Länge der Widerspruchsfrist sollte noch einmal überprüft werden; insbesondere sollte nachvollziehbar begründet werden, warum die Frist ausreichend ist und wie sie sich zu anderen kindschaftsrechtlichen Schutz- und Bedenkfristen verhält.
  • In Fällen von Gewalt, Kontrolle oder erheblichem Machtungleichgewicht muss
    sichergestellt werden, dass gemeinsame Sorge nicht durch Druck oder fehlende
    Information entsteht.

 

6. Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang als echte Hilfen stärken

Der ISUV begrüßt, dass Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang als Instrumente zur
Entlastung von Kindern, zur Strukturierung von Übergängen und zur Sicherung
kindeswohldienlicher Kontakte stärker in den Blick genommen werden.

 

Diese Instrumente sind besonders wichtig, wenn unbegleiteter Umgang nicht verantwortbar
erscheint, ein vollständiger Kontaktabbruch aber ebenfalls nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

 

Wir schlagen vor:

  • Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang sollten in der Gesetzesbegründung
    ausdrücklich als abgestufte Instrumente zwischen unbeschränktem Umgang und
    Umgangsausschluss beschrieben werden.
  • Qualitätsanforderungen, Zielrichtung und zeitliche Überprüfung solcher Maßnahmen
    sollten klar benannt werden.
  • Es sollte deutlich werden, dass begleiteter Umgang keine bloße Formalie ist, sondern
    eine fachlich verantwortete Schutz- und Unterstützungsmaßnahme.
  • Die Angebote müssen tatsächlich, niedrigschwellig und zeitnah verfügbar sein

 

7. Anschlussfrage Unterhaltsrecht mitdenken

Dem ISUV ist bewusst, dass das Unterhaltsrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfs ist. Gleichwohl entsteht durch die ausdrückliche Anerkennung verschiedener Betreuungsmodelle eine gesetzessystematische Anschlussfrage.

 

Wenn das Kindschaftsrecht partnerschaftliche Betreuung und unterschiedliche
Betreuungsrealitäten stärker anerkennt, dürfen die unterhaltsrechtlichen Folgen dauerhaft nicht im Widerspruch dazu stehen.

 

In der Praxis hängen Betreuung, Wohnraumbedarf, Fahrtkosten, Erwerbsmöglichkeiten und
Unterhalt eng zusammen. Die kindschaftsrechtliche Anerkennung verschiedener
Betreuungsmodelle sollte nicht an wirtschaftlichen Wertungswidersprüchen scheitern.

 

Wir regen deshalb an:

  • Die Verzahnung von Kindschaftsrecht und Unterhaltsrecht sollte bei weiteren
    Reformschritten ausdrücklich mitgedacht werden.
  • Ziel sollte eine konsistente, sozial ausgewogene Regelung sein, die tatsächliche
    Betreuungsverantwortung angemessen berücksichtigt.

 

8. Umsetzung, Fortbildung, Personal und Evaluation

Die Ziele des KiMoG können nur erreicht werden, wenn die Praxis fachlich und personell in die
Lage versetzt wird, die neuen Maßstäbe umzusetzen.

 

Wir schlagen vor:

  • Alle beteiligten Professionen sollten flächendeckend fortgebildet werden, insbesondere
    zu häuslicher Gewalt, Gewaltdynamiken, Kindeswohlgefährdung, Kindeswille,
    Loyalitätskonflikten, Bindungsentwicklung und kindgerechter Beteiligung.
  • Jugendämter, Familiengerichte, Verfahrensbeistände, Beratungsstellen,
    Umgangsbegleitung und Gewaltpräventionsangebote müssen personell so ausgestattet
    werden, dass sie die Aufgaben der Reform tatsächlich erfüllen können.
  • Die Wirkung des Gesetzes sollte nach angemessener Zeit evaluiert werden,
    insbesondere Schutzwirkung, Kontaktabbrüche, Verfügbarkeit von Hilfen, Belastung der
    Kinder und soziale Folgen für Trennungsfamilien.

 

Schlussbemerkung

Der ISUV unterstützt das Ziel, das Kindschaftsrecht moderner, kindzentrierter und praxistauglicher zu gestalten.

 

Entscheidend ist, dass die Reform Schutz, Beteiligung, Elternverantwortung und unterschiedliche Betreuungsrealitäten klar und widerspruchsfrei zusammenführt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den ISUV e.V.

Melanie Ulbrich
Bundesvorsitzende

Monika Roth
Rechtspolitische Sprecherin