Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt,  zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

ISUV Stellungnahme zum KiMoG vor dem Reichstag: Fokus auf Kindesrecht, Familienschutz und politische Gesetzgebung.

Der ISUV e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

 

Der ISUV begrüßt die Zielrichtung des Entwurfs. Gewaltbetroffene Personen und Kinder müssen in familiengerichtlichen Verfahren wirksamer geschützt werden. Zugleich ist es richtig, die Stellung des Kindes zu stärken und Verfahren zügiger und praxistauglicher auszugestalten.

 

Aus Sicht des ISUV kommt es darauf an, Gewaltschutz, Kindeswohl, faire Sachverhaltsaufklärung und wirksamen Rechtsschutz zusammenzudenken.

 

1. Häusliche Gewalt eigenständig prüfen und nicht als bloßen Elternkonflikt behandeln

Der ISUV begrüßt, dass der Entwurf den Schutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen
Verfahren stärken will. In der Praxis werden Gewalt, Kontrolle und Einschüchterung nicht immer ausreichend von hoch eskalierten Elternkonflikten unterschieden.

 

Eine unzureichende Prüfung kann in beide Richtungen schaden: Schutzbedarfe können
übersehen werden; zugleich können nicht erforderliche und langfristig belastende Eingriffe in
Eltern-Kind-Beziehungen entstehen.

 

Wir schlagen vor:

  • Konkrete Anhaltspunkte für häusliche Gewalt müssen frühzeitig, eigenständig und
    nachvollziehbar geprüft werden.
  • Häusliche Gewalt darf nicht vorschnell als Kommunikationsproblem oder bloßer
    Elternkonflikt eingeordnet werden.
  • Schutzmaßnahmen müssen auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen
    und verhältnismäßig ausgestaltet sein.
  • Die gerichtliche Bewertung sollte sowohl den Schutz des Kindes und des
    gewaltbetroffenen Elternteils als auch die Auswirkungen langfristiger Umgangs- oder
    Sorgeeinschränkungen berücksichtigen.

 

2. Kein Einigungsdruck bei Gewalt – strukturierte Kommunikation, wo sie verantwortbar ist

Der ISUV begrüßt, wenn bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nicht schematisch
auf Einvernehmen, gemeinsame Beratung oder kooperative Elternlösungen hingewirkt wird.

 

Bei Gewalt oder erheblichem Machtungleichgewicht kann Einigungsdruck Betroffene in unzumutbare Situationen bringen.

 

Gleichzeitig sollte nicht jede belastete Elternkommunikation als fehlende Kooperationsfähigkeit
bewertet werden.

 

Wir schlagen vor:

  • Bei Gewalt oder erheblichem Machtungleichgewicht darf kein Druck zu gemeinsamer
    Beratung oder direkter Kommunikation entstehen.
  • In anderen hoch konflikthaften Fällen sollte zwischen fehlender Harmonie, belasteter
    Kommunikation und tatsächlich fehlender Kooperationsfähigkeit unterschieden werden.
  • Notwendige Abstimmungen können je nach Fall auch schriftlich, digital, über ein
    Übergabebuch oder durch klare Übergaberegelungen erfolgen.
  • Maßstab sollte sein, ob die für das Kind erforderliche Organisation sicher, verlässlich und
    kindeswohldienlich möglich ist.

 

3. Kindesanhörung, Kindeswille und Verfahrensbeistand stärken

Der ISUV begrüßt, dass die Stellung des Kindes im Verfahren gestärkt werden soll. Kinder
müssen gehört, ernst genommen und alters- sowie entwicklungsangemessen beteiligt werden.

 

Besonders bei älteren Kindern und Jugendlichen muss der Wille erhebliches Gewicht haben. Das gilt sowohl für einen ernsthaften Wunsch nach Kontakt zu einem Elternteil als auch für eine nachhaltige Ablehnung von Umgang.

 

Zugleich dürfen Kinder nicht faktisch zu Entscheidungsträgern des elterlichen Konflikts gemacht werden. Gerade in hoch eskalierten Trennungssituationen können Kinder in Loyalitätskonflikte geraten. Ein geäußerter Wille kann ernsthaft sein und dennoch durch Angst, Druck, Schuldgefühle oder die Dynamik des Elternkonflikts geprägt werden.

 

Wir schlagen vor:

  • Die Beteiligung des Kindes sollte kindgerecht, altersangemessen und belastungssensibel erfolgen.
  • Bei der Bewertung des Kindeswillens sollten Stabilität, Selbstbestimmtheit,
    Entwicklungsstand, Loyalitätskonflikte und Belastungssituation berücksichtigt werden.
  • Kinder ab 14 Jahren sollten gestärkt werden, ohne den Schutz des Kindes zu relativieren
    oder sie mit der Verantwortung für die Entscheidung zu überfordern.
  • Bei nachhaltiger Umgangsablehnung sollten pädagogische Hilfen verfügbar sein, damit
    das Kind seine Haltung möglichst unbeeinflusst reflektieren kann; Umgang darf aber nicht schematisch gegen einen ernsthaften und stabilen Willen durchgesetzt werden.
  • Eltern sollten verpflichtet sein, den Kontakt zwischen Kind und Verfahrensbeistand zu
    ermöglichen.
  • Der Verfahrensbeistand sollte einen unabhängigen Zugang zum Kind erhalten;
    Gespräche sollten regelmäßig ohne Anwesenheit der Eltern stattfinden, soweit dies dem
    Kind zumutbar ist.
  • Verfahrensbeistände sollten für Gewaltkonstellationen, Loyalitätskonflikte, kindliche
    Belastungsreaktionen und Entwicklungspsychologie besonders qualifiziert sein.
  • Die Rolle des Verfahrensbeistands sollte so ausgestaltet werden, dass er das Kind nicht
    zusätzlich belastet, sondern seine Perspektive fachlich fundiert in das Verfahren einbringt.
  • Gerichtliche Entscheidungen sollten Kindern altersgerecht erklärt werden.

 

4. Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang als abgestufte Schutz- und
Unterstützungsinstrumente nutzen

Der ISUV sieht Umgangspflegschaft und begleiteten Umgang als wichtige Instrumente, um Kinder zu schützen, Übergänge zu entlasten und sichere Kontakte zu ermöglichen.

 

Sie können insbesondere dort hilfreich sein, wo unbegleiteter Umgang derzeit nicht verantwortbar erscheint, ein vollständiger Kontaktabbruch aber ebenfalls nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

 

Wir schlagen vor:

  • Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang sollten ausdrücklich als abgestufte
    Instrumente zwischen unbeschränktem Umgang und Umgangsausschluss verstanden
    werden.
  • Bei häuslicher Gewalt muss sichergestellt sein, dass begleiteter Umgang nicht zu
    fortgesetzter Kontrolle oder Retraumatisierung führt.
  • Qualität, Zielsetzung und zeitliche Überprüfung solcher Maßnahmen sollten klar
    beschrieben werden.
  • Die Angebote müssen tatsächlich und zeitnah verfügbar sein

 

5. Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz bei länger wirkenden Eilentscheidungen
sichern

Der ISUV begrüßt, wenn länger wirkende einstweilige Anordnungen besser überprüfbar werden.

 

In Sorge- und Umgangssachen können vorläufige Entscheidungen faktisch über Monate die
Lebensrealität eines Kindes prägen.

 

Wir schlagen vor:

  • Einstweilige Anordnungen mit längerfristiger Wirkung sollten überprüfbar sein,
    insbesondere bei Umgangsausschluss, erheblichen Umgangsbeschränkungen,
    Obhutswechseln oder vergleichbar grundrechtsintensiven Entscheidungen.
  • Verfahrensbeschleunigung darf nicht zulasten wirksamen Rechtsschutzes gehen.

 

6. Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturen, nicht durch Abstriche bei der
Aufklärung

Der ISUV unterstützt das Ziel effizienterer Verfahren. Lange Verfahren belasten Kinder und Eltern, verfestigen Konflikte und können Schutzbedarfe verlängern.

 

Beschleunigung darf jedoch nicht bedeuten, dass Anhörungen, Sachverhaltsaufklärung oder
Kindesbeteiligung verkürzt werden, wenn sie für eine tragfähige Entscheidung notwendig sind.

 

Wir schlagen vor:

  • Verfahren in Kindschaftssachen sollten zügig geführt werden, ohne die Qualität der
    Entscheidung zu gefährden.
  • Beschleunigung sollte vor allem durch bessere Organisation, Spezialisierung, digitale
    Abläufe und ausreichende personelle Ausstattung erreicht werden.
  • In Verfahren mit besonderer Grundrechtsintensität müssen Anhörung, Kindesbeteiligung
    und sorgfältige Prüfung gesichert bleiben.

 

7. Spezialisierung, Fortbildung und personelle Ausstattung sichern

Die Ziele des Entwurfs können nur erreicht werden, wenn die beteiligten Professionen fachlich
und personell in die Lage versetzt werden, sie umzusetzen.

 

Wir schlagen vor:

  • Familienrichterinnen und Familienrichter, Jugendämter, Verfahrensbeistände,
    Sachverständige, Umgangspflegerinnen und Umgangspfleger sowie Beratungsstellen
    sollten flächendeckend fortgebildet werden.
  • Fortbildungen sollten insbesondere häusliche Gewalt, Gewaltdynamiken, sexuellen
    Missbrauch, Kindeswohlgefährdung, Kindeswille, Loyalitätskonflikte,
    Bindungsentwicklung, Traumatisierung und kindgerechte Beteiligung umfassen.
  • Die Reform muss mit ausreichender personeller Ausstattung in Justiz, Jugendhilfe,
    Beratungsstrukturen, Umgangsbegleitung und Gewaltprävention verbunden werden.

 

8. Schnittstellen zwischen FamFG, BGB, Gewaltschutzrecht und Istanbul-Konvention
verständlicher machen

Der Entwurf betrifft ein Regelungsgefüge, das für Betroffene schwer durchschaubar ist. Für
Familien ist weniger entscheidend, ob eine Regelung im BGB, im FamFG oder im
Gewaltschutzgesetz steht. Entscheidend ist, ob Schutz, Beteiligung und Entscheidungspraxis
verständlich und widerspruchsfrei ineinandergreifen.

 

Auch die Bedeutung der Istanbul-Konvention sollte für Betroffene ohne juristische Beratung
besser erkennbar werden.

 

Wir schlagen vor:

  • Die Schnittstellen zwischen Kindschaftsrecht, Gewaltschutzrecht und
    Familienverfahrensrecht sollten in Gesetz und Begründung möglichst klar und
    anwenderfreundlich erläutert werden.
  • Die Gesetzesbegründung sollte deutlich machen, wie die neuen verfahrensrechtlichen
    Schutzmechanismen mit den materiell-rechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts
    zusammenspielen.
  • Für Familiengerichte, Jugendämter und Beratungsstellen sollten klare Orientierungshilfen
    geschaffen werden, damit Schutzmaßnahmen, Umgangsregelungen und
    Kindesbeteiligung nicht isoliert nebeneinanderstehen.
  • Für Betroffene sollten niedrigschwellige, verständliche Informationen über ihre
    Schutzrechte und die Bedeutung internationaler Schutzstandards bereitgestellt werden.

 

9. Evaluation vorsehen

Der ISUV regt an, die Wirkung des Gesetzes nach angemessener Zeit zu evaluieren. Dabei sollte nicht nur auf Verfahrenszahlen und Verfahrensdauer geschaut werden.

 

Zu evaluieren wäre insbesondere:

  • Werden gewaltbetroffene Elternteile und Kinder besser geschützt?
  • Werden Hinweise auf häusliche Gewalt früher und zuverlässiger erkannt?
  • Werden Kinder im Verfahren wirksam beteiligt, ohne zusätzlich belastet zu werden?
  • Werden länger wirkende Eilentscheidungen ausreichend überprüfbar?
  • Sind Umgangspflegschaft, begleiteter Umgang, Beratung und
    Gewaltpräventionsangebote tatsächlich verfügbar?
  • Führen die Änderungen zu mehr Verfahrenseffizienz, ohne die Qualität familiengerichtlicher Entscheidungen zu beeinträchtigen?

 

Schlussbemerkung

Der ISUV unterstützt das Ziel, Gewaltbetroffene besser zu schützen, Kinder im Verfahren zu
stärken und familiengerichtliche Verfahren effizienter zu gestalten.

 

Gute Verfahren brauchen klare rechtliche Maßstäbe, qualifizierte Professionen, ausreichende
Ressourcen und wirksame Überprüfungsmöglichkeiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den ISUV e.V.

Melanie Ulbrich
Bundesvorsitzende

Monika Roth
Rechtspolitische Sprecherin