Trennung, Scheidung, Unterhalt
Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Sowohl dem Zugewinn- als auch dem Versorgungsausgleich liegt grundsätzlich die Idee zu Grunde, beide Ehegatten in gleicher Weise an dem während der Ehe Erwirtschafteten teilhaben zu lassen.
Während sich der Zugewinnausgleich dadurch auszeichnet, dass ein möglicherweise ungleicher Vermögenszuwachs während der Ehe bei einer Scheidung ausgeglichen wird, handelt es sich beim Versorgungsausgleich um den Ausgleich der während der Ehe beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften oder anderen Versorgungsleistungen im Alter oder bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit.
Der Zugewinnausgleich zählt nicht zu den Dingen, die zwingend geregelt werden müssen, um eine Scheidung zum Abschluss zu bringen, der Versorgungsausgleich hingegen wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch vom zuständigen Familiengericht geprüft und in das Scheidungsverfahren einbezogen.
Informationen zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Wenn Paare heiraten, und sie legen nichts anderes fest, tritt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft.
Das bedeutet bei einer Scheidung, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und die Schulden zwischen den beiden Partnern aufgeteilt werden – der Zugewinnausgleich. Der Zuwachs des Vermögens während der Ehe wird geteilt.
Die Vermögensauseinandersetzung findet nicht „automatisch“ bei einer Scheidung statt. Ist es Ihnen wichtig, die Vermögensverhältnisse bei der Scheidung zu klären, müssen Sie dafür einen Antrag stellen.
Der Zugewinnausgleich kann bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach Rechtskraft einer Scheidung gefordert werden. Anderenfalls verjährt die Forderung.
Derjenige, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss auf Antrag die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.
Die Ehe ist eine Solidargemeinschaft, man wirtschaftet und arbeitet zusammen. Wenn die Ehe endet, soll ausgeglichen werden, was beide erarbeitet haben.
Zu beachten ist: Auf wen ein Vermögen geschrieben ist, dem gehört es auch. Wer den Versicherungsvertrag beispielsweise abgeschlossen hat, dem gehört die Versicherung auch. Bringt man Vermögen mit in die Ehe, gehört es einem auch, wenn die Ehe beendet ist. Lediglich der Wertzuwachs ist auszugleichen.
Ehegatten können gegenseitig Auskunft über das Endvermögen und das Anfangsvermögen verlangen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet ist. Der Güterstand ist unter folgenden Voraussetzungen beendet:
- der Scheidungsantrag ist gestellt
- ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gestellt
- ein Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gestellt
Leben die Ehegatten lediglich getrennt, kann unabhängig von einem Scheidungsverfahren Auskunft über das zum Zeitpunkt der Trennung vorhandene Vermögen verlangt werden.
Zu allen Auskünften können Belege verlangt werden.
Wichtig für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung, für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Entscheidend beim Zugewinnausgleich ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen.
Beim Zugewinnausgleich wird ausgeglichen, was beide erarbeitet haben, und nicht das, was von außen eingeflossen ist, wie z.B. Schenkungen an einen der beiden Ehepartner und Erbschaften, die im Verlauf der Ehe gemacht wurden. Diese werden zum Anfangsvermögen des betreffenden Ehepartners addiert.
Zum Stichtag müssen alle Positionen angegeben werden. Dazu gehören Immobilien, Schulden, Grundvermögen, Autos, Depots, Ersparnisse, Versicherungen, usw. Diese Positionen sind wichtig sowohl für das Anfangsvermögen als auch für das Endvermögen.
Zum Endvermögen zählen auch Ausgaben, die getätigt wurden in der Absicht von: bewusster Benachteiligung, Verschwendung, Zuwendungen an Dritte, denen gegenüber keine sittliche Pflicht besteht. Darunter fallen Spielsucht, überdimensionale Geschenke an die Geliebte, überdimensionaler Kauf von Gegenständen. Wenn Kindern etwas geschenkt wird, entspricht dies hingegen der sittlichen Pflicht.
Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags können die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.
Für alle Positionen, die zu den jeweiligen Stichtagen angegeben werden, müssen Belege vorgelegt werden. Das bedeutet auch, dass für das Anfangsvermögen zum Beispiel Bankbelege vorliegen müssen. Bestätigen jedoch beide Eheleute nicht mehr belegbare Angaben aus der Erinnerung, kann dies berücksichtigt werden.
Für die Wertfeststellung bei Immobilien ist der Verkehrswert ausschlaggebend. Er lässt sich kostengünstig bei Banken oder Maklern ermitteln. Auch über die Brandschutzversicherung lässt sich der ungefähre Wert einer Immobilie ermitteln.
In den Zugewinnausgleich fällt auch die Wertsteigerung, die eine Immobilie während der Ehezeit erfahren hat.
Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens werden auch Verbindlichkeiten berücksichtigt, auch wenn sie zu einem negativen Anfangsvermögen führen.
Auch im Endvermögen werden Schulden bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags geringer als das Vermögen, das er in einer Auskunft angegeben hat, die sich auf den Trennungszeitpunkt bezieht, trifft diesen Ehegatten die Beweislast dafür, dass die Verminderung nicht auf illoyalen Vermögensverschiebungen beruht.
Kann der Beweis nicht geführt werden, ist der Differenzbetrag dem Endvermögen hinzuzurechnen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geregelt sind die Fälle, in denen die Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung unvollständig oder unwahr ist. Sie sind nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu lösen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann seinen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich unmittelbar durch eine Zahlungsklage geltend machen. Dafür reicht es bereits aus, dass befürchtet wird, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte illoyale Vermögensverschiebungen vornehmen könnte.
Als Beispielsfälle nennt der Gesetzgeber:
- Ein Ehegatte löst nach der Trennung ohne sachlichen Grund Aktien- und Festgeldkonten auf und transferiert die Vermögenswerte auf sein Girokonto.
- Ein Ehegatte betreibt ohne wirtschaftlich sinnvollen Grund den Verkauf von Immobilien.
- Die Ehegatten haben während der Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt. Nach der Trennung bucht ein Ehegatte mit seiner Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Deren Kosten drohen das gemeinsam ersparte kleine Vermögen aufzuzehren.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren und auch bei einem rechtshängigen Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Arrest gesichert werden.
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte einem Dritten unentgeltlich Vermögen zugewendet und übersteigt der Zugewinnausgleichsanspruch den Wert des bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens, hat der Ausgleichsberechtigte auch gegen den Dritten einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Beide haften als Gesamtschuldner in voller Höhe, auch wenn die Ausgleichsforderung das Endvermögen nur teilweise übersteigt.
Haushaltsgegenstände können nur verteilt werden, wenn sie im Miteigentum der Ehegatten stehen.
Hierfür besteht für die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Sachen eine gesetzliche Vermutung. Es gilt der Grundsatz: Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten unterfallen dem Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Hausratsteilung.
Sie können sich auch einvernehmlich über den Zugewinnausgleich und die Aufteilung der Haushaltgegenstände einigen. Sprechen Sie gemeinsam über die vorhandenen Vermögenswerte und darüber, wer welche Haushaltgegenstände behalten möchte.
Halten Sie Ihre Vereinbarung in einer notariell beglaubigten Scheidungsfolgenvereinbarung fest, dann müssen Sie beim Scheidungstermin auch nicht darüber verhandeln. Das kann Zeit, Geld und Nerven sparen.
Wir verweisen hier auf unser Merkblatt Nr. 6 „Muster für Scheidungsfolgenvereinbarungen“
Im Versorgungsausgleich werden die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (Anwartschaften) durch das Gericht geteilt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Ansprüche aus Arbeit oder Vermögen entstanden sind. Beide Ehepartner sollen nach dem Versorgungsausgleich den gleichen ehezeitlichen Versorgungserwerb haben. Versorgungsanrechte werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet.
Es gibt viele verschiedene Arten von Versorgungsansprüchen. Dazu gehören die sogenannten Regelsicherungssysteme (Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte und Berufsständische Versorgung), aber auch betriebliche, private, ausländische und supranationale Versorgungen werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Alle diese Versorgungen unterscheiden sich mal mehr und mal weniger. So kann das Renteneintrittsalter, die Höhe der jährlichen Rentenanpassung (Dynamik) oder auch der Leistungsumfang (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) der Versorgungen voneinander abweichend geregelt sein. Deshalb hat der Gesetzgeber angeordnet, dass in der Regel jede einzelne ehezeitlich erworbene Versorgung mit ihrem Ehezeitanteil „intern geteilt“ werden soll.
Das bedeutet: Der Inhaber der Versorgung verliert die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche. Für den anderen Ehegatten wird beim gleichen Versorgungsträger eine neue Versorgung in entsprechender Höhe eingerichtet – und zwar zu denselben Bedingungen wie die ursprüngliche.
In einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Eheleute bereits Regelungen im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer Scheidung treffen. Sie können festhalten, in welcher Form sie diesen durchführen möchten oder aber den Versorgungsausgleich komplett ausschließen.
Besprechen Sie solche Regelungen im Vorfeld mit erfahrenen Fachanwält:innen für Familienrecht, zum Beispiel unseren ISUV-Kontaktanwält:innen.
Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens. Voreheliche und nacheheliche Anwartschaften bleiben unangetastet. Idealtypisch erfolgt dabei die Halbierung der jeweiligen Anwartschaften.
Über den Versorgungsausgleich entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Amtsgericht. Er wird als Folgesache des Scheidungsverfahrens automatisch in den Scheidungsverbund aufgenommen, eine separate Antragstellung ist daher nicht notwendig. Deshalb spricht man hier auch vom Zwangsverbund.
Liegt eine kurze Ehe vor (die Ehezeit beträgt nicht länger als drei Jahre), wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn es ausdrücklich beantragt wird. Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang.
Bagatellversorgungen, also sehr geringfügige Versorgungen sollen nicht ausgeglichen werden. Die hier jeweils geltenden Grenzen erfragen Sie am besten bei einem/einer ISUV-Kontaktanwalt/-anwältin.
Unterschreitet der Ausgleichswert, also der halbe ehezeitlich erworbene Anspruch, bestimmte Grenzen, können betriebliche Versorgungsträger (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen) oder private Versicherungsgesellschaften eine „externe Teilung“ verlangen. In diesem Fall wird der Ausgleichswert als Kapital an einen von der ausgleichsberechtigten Person zu bestimmenden „Zielversorgungsträger“ (meist die DRV) übertragen. Auch hier erfragen Sie die aktuell geltenden Grenzen am besten bei einem/einer ISUV-Kontaktanwalt/-anwältin.
Wenn Ehegatten oder Lebenspartner eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, muss das Gericht jedoch prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Die kann der Fall sein, wenn ein Ehepartner durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würde.
Die reale Teilung jedes einzelnen Anrechts nennt das Gesetz interne Teilung – diese ist der Regelfall.
Manchmal kommt es auch zu einer sogenannten externen Teilung. Hier kommt es zu einem Wechsel des Versorgungssystems. Das muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten vereinbaren , oder es wird vom Versorgungsträger verlangt.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betrifft insbesondere noch verfallbare Anwartschaften oder abschmelzende Leistungen und Anwartschaften in ausländischen Versorgungssystemen.
Bei einem schuldrechtlichen Ausgleich erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner keine eigenen Anwartschaften, sondern erhält von der ausgleichspflichtigen Person eine Geldrente in Höhe des Ausgleichswertes. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Rente aus diesem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Der berechtigte Ehepartner kann den Anspruch gerichtlich erst geltend machen, sobald dieser selbst eine laufende Versorgung bezieht Diese Anrechte sind dann ähnlich dem Unterhalt durch monatliche Zahlungen oder eine Wertabtretung auszugleichen. Die Wertabtretung betrifft nur die künftigen Rentenansprüche, nicht rückständige Ausgleichsansprüche.
Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen, kann die ausgleichsberechtigte Person eine Zahlung des Ausgleichswertes verlangen. Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht auch eine zweckgebundene Abfindung verlangen, die an den Versorgungsträger zu zahlen ist, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Dabei ist die Zumutbarkeit für die ausgleichspflichtige Person natürlich Voraussetzung.
a) Landes- und Kommunalbeamt:innen
- Die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamt:innen wird „extern“ geteilt. Das bedeutet, dass die Hälfte des ehezeitlichen Versorgungserwerbs eines Ehegatten aus diesen Versorgungssystemen zugunsten des anderen Ehegatten in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) begründet wird. Dadurch entsteht der ausgleichsberechtigten Person kein Nachteil, da die Rentensteigerungen (Dynamik) der beiden Versorgungssysteme im langjährigen Durchschnitt nahezu identisch sind.
b) Bundesbeamt:innen, Soldat:innen und Bundesrichter:innen
- Versorgungen dieser Personengruppen werden intern geteilt, die ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch.
c) Berufsständische Versorgungswerke
- Die Versorgungen der berufsständischen Versorgungswerke, wie z.B. der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten u.a. werden zwar immer intern geteilt mit der Folge, dass die ausgleichsberechtigte Person innerhalb dieses berufsständischen Versorgungssystems eine Versorgung in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungserwerbs erhält, jedoch entfällt in diesen Versorgungssystemen häufig die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für die ausgleichsberechtigte Person. Zum Ausgleich wird ein Zuschlag zur Altersrente gezahlt.
d) Betriebsrenten
- Betriebsrenten sind in der Regel intern zu teilen. Dann erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechts und erlangt die Stellung eines ausgeschiedenen Beschäftigten, wird also „Betriebsrentner“. Auch wenn die „interne Teilung“ von Betriebsrenten die Regel ist, bieten betriebliche Versorgungsträger vereinzelt auch dann die „externe Teilung“ von Versorgungen an, wenn die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden. Für die ausgleichsberechtigte Person ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die externe Teilung zu einem angemessenen Versorgungsertrag für sie führt. In der Regel wird dies der Fall sein, wenn das Gericht den Versorgungsträger verpflichtet, den Ausgleichswert als Beitrag in die Gesetzliche Rentenversicherung für die ausgleichsberechtigte Person einzuzahlen. Es kommt aber stets auf den Einzelfall an.
e) Direktzusagen
- Betriebsrentenansprüche aus sogenannten Direktzusagen des Arbeitgebers und aus Unterstützungskassen können auf Verlangen des Versorgungsträgers bis zu einem relativ hohen Ausgleichswert extern geteilt werden. Der Ausgleichsberechtigte erhält diesen Betrag jedoch nicht ausgezahlt. Vielmehr muss dieser Ausgleichsbetrag in ein anderes Versorgungssystem eingezahlt werden (Zielversorgung). In der Regel ist die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) die geeignete Zielversorgung, die in der Regel auch eine höhere Rente aus dem Ausgleichswert in Aussicht stellt als die auszugleichende Versorgung.
f) Private Rentenversorgungen
- Private Rentenversorgungen werden in der Regel „intern“ geteilt, sofern der Ausgleichswert die geltenden Grenzwerte überschreitet. Allerdings versuchen einige Versicherungsgesellschaften dies dadurch zu umgehen, dass sie – ggf. an den Bevollmächtigten vorbei – der ausgleichsberechtigten Person anbieten, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, der dann natürlich schlechtere Konditionen als der zu teilende Versicherungsvertrag aufweist. Fallen Sie auf diesen Trick bitte nicht herein, sondern lassen Sie sich hier von den ISUV-Kontaktanwält:innen helfen.
g) Ausländische und supranationale Versorgungen
- Ausländische und supranationale Versorgungen unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. In diesem Fall kann ein deutsches Gericht solche Versorgungen nicht teilen, sondern nur den sogenannten „Versorgungsausgleich nach der Scheidung“ und damit den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ anordnen, der nicht durch die Versorgungsträger, sondern durch Zahlung des Versorgungsbeziehers an den Ehegatten erfolgt. Lassen Sie sich darüber von einem/einer ISUV-Kontaktanwalt/-anwältin aufklären. Solche Anrechte können auch abgefunden oder verrechnet werden, damit dann mit der Ehescheidung das gesamte Verfahren auch ein für alle Mal abgeschlossen ist.
- Beide Ehegatten erhalten nach dem Scheidungsantrag vom Familiengericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Aufgrund der darin gemachten Angaben erteilen die Versorgungsträger Auskunft über den ehezeitlichen Versorgungserwerb. Nachdem die Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt haben, erteilen die Versorgungsträger über den ehezeitlichen Versorgungserwerb Auskunft. Diese Auskünfte sollten Sie nach Zugang auf Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (Beschäftigungszeit, Verdienst etc.) prüfen.
- Rentenwerte, die von den Versorgungsträgern in den Versorgungsauskünften mitgeteilt werden, sind in der Regel nicht miteinander vergleichbar (Ausnahme: Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung). Eine Rente ist nur so viel wert, wie man im Alter davon leben kann. Die Dynamik einer Rente ist ein wesentlicher und hierfür wertbestimmender Faktor. Deshalb verbietet sich jeder Vergleich auf Rentenbasis, wenn die Dynamik der Versorgungen – wie fast immer – unterschiedlich ist.
- Auch die von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte der Versorgungen sind nur dann miteinander vergleichbar, wenn sie nach wirklich einheitlichen Kriterien berechnet wurden – was fast nie der Fall ist.
- Es ist zu bedenken, dass Renten unterschiedlicher Herkunft unterschiedlich mit Steuern und Sozialabgaben belastet sein können.
- Sollten Sie eine nach den §§ 6 – 8 VersAusglG denkbare Vereinbarungslösung in Erwägung ziehen und beispielsweise überlegen, ein Haus gegen eine Rente zu tauschen, indem Sie Ihre Haushälfte auf den anderen Ehegatten übertragen und dieser im Gegenzug auf den Ausgleich einer Ihrer Renten teilweise oder ganz verzichtet, ist folgendes zu bedenken: die Übertragung des Hausanteils ist steuer- und abgabenfrei, Ihre Rente im Alter wird aber abgabenpflichtig ausgezahlt. Lassen Sie sich bei einer Vereinbarung, die Versorgungsansprüche miteinander oder gegen Vermögenswerte saldiert, gut und fachkundig von der auf Fragen des Versorgungsausgleichs spezialisierten Anwalt- oder Rentenberaterschaft begleiten. Entsprechende Fachleute finden Sie mit der Hilfe unserer Kontaktstellenleiter:innen.
Die Informationen zum Versorgungsausgleich haben wir mit freundlicher Unterstützung durch Herrn Rechtsanwalt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht, zusammengestellt.
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