Trennung, Scheidung, Unterhalt

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Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt berechnen

Der ISUV-Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder sowie den Kindesunterhalt für volljährige Kinder. Darüber hinaus bietet unser Unterhaltsrechner die Möglichkeit, die Höhe des Ehegattenunterhalts sowie des Trennungsunterhalts zu ermitteln. Nutzen Sie zum Unterhalt berechnen unseren kostenlosen Unterhaltsrechner.

Wenn auf Grund der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nicht jeder Unterhaltsanspruch in voller Höhe geleistet werden kann, wird die Unterhaltsberechnung kompliziert. Leitlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie kostenlos online Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt überschlägig auf Basis der aktuellen Bemessungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnen.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung erhalten Sie so einen ersten Überblick über den Unterhalt, der Ihnen und gegebenenfalls den Kindern zusteht oder den Sie zu leisten haben. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist für die Unterhaltsberechnung entscheidend. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie für verschiedene Lebenssituationen den Unterhalt berechnen.

Für eine genaue Berechnung des Unterhalts – insbesondere unter Berücksichtigung der Sonderfälle (z.B. im Mangelfall sowie hinsichtlich anderer familienrechtlicher Angelegenheiten bei Trennung oder Scheidung) – wenden Sie sich für ein Erstgespräch an unsere bundesweit vertretenen Kontaktstellen.

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Unterhaltsrechner 2026

Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt berechen


Unterhaltsrechner: Eingabehilfe & Hintergrundinformationen

Erfahren Sie, wie Sie mit unserem Unterhaltsrechner den Ehegattenunterhalt sowie Kindesunterhalt berechnen.

 

Unser Unterhaltsrechner berechnet überschlägig den Kindesunterhalt, den Unterhalt für Volljährige (Unterhaltsrechner ab 18) sowie den Ehegattenunterhalt. Als Leitlinie dient die Düsseldorfer Tabelle. Fälle mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder Fälle mit großen Einkommensunterschieden zwischen den Ehemaligen müssen gegebenenfalls nach den Umständen des Falles entschieden werden. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie schnell und einfach den Unterhalt berechnen und erhalten einen ersten Eindruck.

Unterhalt berechnen: Durch wenige Klicks mit unserem Unterhaltsrechner.

 

In unserem Unterhaltsrechner können Sie auswählen, ob neben dem Kindesunterhalt auch der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll. Dieser unterteilt sich in Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft einer Scheidung und nachehelichen Unterhalt nach dieser. Aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur zustande, wenn sich der Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst versorgen kann. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Sachverhalte des BGB vorliegt:

 

  • § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
  • § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1571 Altersunterhalt
  • § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Bitte tragen Sie das monatliche Nettoeinkommen aus Ihrer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit ein. Kindergeld zählt dabei nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Berufsbedingte Ausgaben müssen Sie nicht selbst abziehen, da der Rechner automatisch eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens berücksichtigt (mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro), basierend auf Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. In einigen OLG-Bezirken wird die 5-Prozent-Pauschale möglicherweise ohne Obergrenze angewandt. Falls Ihre beruflichen Ausgaben die Pauschale übersteigen, müssen diese vollständig nachgewiesen werden.

 

Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, gelten in der Regel bis zu 20 Prozent des Bruttoeinkommens als angemessene Vorsorgeaufwendung. Zum Bruttoeinkommen zählen anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld, andere Sonderzahlungen wie Tantiemen sowie geldwerte Vorteile, z. B. ein Firmenwagen. Einmalige hohe Zahlungen, wie Abfindungen oder Jubiläumsprämien, werden normalerweise auf mehrere Jahre verteilt. Selbstständige sollten das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre als Grundlage heranziehen.

Im Jahr 2025 beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern 1.450 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der Eigenbedarf bei 1.200 Euro, was dem Existenzminimum entspricht.

 

Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 Euro übersteigen und als angemessen gelten. Der Unterhaltspflichtige muss nach Abzug des Unterhalts mindestens diesen Betrag zur Verfügung haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es zu einem sogenannten Mangelfall kommen, bei dem nur ein Teil des Unterhalts gezahlt wird, um den Eigenbedarf sicherzustellen.

Geben Sie im Unterhaltsrechner zur Berechnung des Kindesunterhalts sonstige monatliche Nettoeinkommen an, wie zum Beispiel:

 

  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Unfall- und Versorgungsrenten
  • Elterngeld
  • Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
  • Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld
  • Sozialleistungen wie Bürgergeld und Sozialhilfe
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem diese anfallen, als Einkommen aufgeführt. Kindergeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Geben Sie bitte den Mietwert Ihrer Immobilie an, falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen. Der sogenannte Wohnvorteil ergibt sich, da keine Mietaufwendungen anfallen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dem unterhalts­relevanten Nettoeinkommen wird dieser Wohnvorteil hinzugerechnet.

 

Im Trennungsjahr wird nur ein fiktiver Wohnvorteil angesetzt, also die Mietkosten für eine angemessene Wohnung im Falle eines Auszugs. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird hingegen der objektive Wohnwert der tatsächlich bewohnten Immobilie berücksichtigt.

Geben Sie im Unterhaltsrechner die bisher in der Ehe bezahlten Raten für Lebensversicherungen oder Bausparverträge oder auch den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden an. Für die Unterhaltszahlung anrechenbar sind Schulden, die aus der Ehezeit stammen sowie im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden. Darunter fallen auch Schulden, welche bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen.

 

Nicht berücksichtigt werden nacheheliche Schulden. Als Ausnahme gelten dabei notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie beispielsweise die Finanzierung eines aufgrund der Trennung oder Scheidung vorgenommenen Umzugs. Nicht abziehbar sind Schulden für reine Luxuszwecke sowie Schulden, die der Vermögensbildung dienen.

Zum einen richtet sich nach der Anzahl der gemeinsamen Kinder die Höhe des Kindergelds, welches in die Berechnung des Kindesunterhalts einfließt. Die Anzahl der gemeinsamen Kinder wirkt sich zum anderen auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle aus, welche für zwei Unterhalts­berechtigte konzipiert ist. Bei einer geringeren bzw. größeren Anzahl Unterhalts­berechtigter können Zu- oder Abschläge durch Einstufung in höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppen angemessen sein. Dies wird entsprechend von unserem Unterhaltsrechner berücksichtigt.

Der Tabellenunterhalt eines unterhaltsberechtigten Kindes richtet sich nach dessen Alter und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, basierend auf der Düsseldorfer Tabelle. Diese dient als bundesweit abgestimmte Leitlinie für Unterhaltsfragen und wird durch die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte ergänzt, die zusätzliche Erläuterungen bieten.

 

Volljährige Kinder haben nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn sie aufgrund einer Schul-, Berufsausbildung oder eines Studiums ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Ab dem 18. Lebensjahr entfällt die Trennung zwischen Bar- und Naturalunterhalt, und beide Elternteile sind entsprechend ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig.

 

Für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Wohnen sie nicht mehr zu Hause, beträgt ihr Gesamtunterhaltsbedarf 2025 990 Euro (einschließlich Wohnkosten), gegenüber 930 Euro im Jahr 2024. Dieser Bedarfssatz kann auch auf minderjährige Kinder mit eigenem Haushalt angewandt werden.

Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Im Falle eines Wechselmodells, bei dem das Kind jeweils 50 Prozent der Zeit bei Vater und Mutter verbringt, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Unterhaltsanteile (ähnlich wie beim Volljährigenunterhalt).

 

Führt ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt, müssen beide Elternteile anteilig Barunterhalt zahlen, basierend auf dem Bedarfssatz für volljährige Kinder. Wohnt ein volljähriges Kind weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, richtet sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Lebt es hingegen nicht mehr zu Hause, beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf ab 2025 990 Euro, einschließlich Wohnkosten.

 

Diese Regelungen beeinflussen auch die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten. Vorrang haben minderjährige, unverheiratete Kinder, gefolgt von Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Volljährige Kinder fallen in der Regel in die vierte Rangstufe. Ausnahmen bestehen jedoch für privilegierte volljährige Kinder, die unter 21 Jahre alt und unverheiratet sind, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese werden minderjährigen Kindern gleichgestellt und entsprechend priorisiert.

Der Ausbildungstatus des Kindes wird ab einer Altersangabe von 14 Jahren abgefragt. „Arbeitssuchend“ sollte nur dann ausgewählt werden, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist. Für die Unterhaltsberechnung können anhand des Status verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird, also privilegiert sein könnte. Zum anderen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Der Status dient zum Beispiel der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeld­berechtigt ist.

Abgefragt wird ab einer Altersangabe von 14 Jahren das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird durch diese Einkommen gemindert, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet.

 

Der Unterhaltsrechner ermittelt je nach ausgewähltem Status, welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird: Als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei sind 50 Euro von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten. Zur Hälfte mindernd angerechnet wird in der Regel der Rest – nach Ermessen des Gerichts (und damit auch durch den Rechner). 100 Euro der Ausbildungsvergütung bleiben bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, anrechnungsfrei. Der Rest mindert den Unterhaltsanspruch.

Abgefragt werden ab einer Altersangabe von 14 Jahren zudem die sonstigen Einkünfte des Kindes. Zu den Einkommen, die grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe mindern, gehören unter anderem:

 

  • Ausbildungsbeihilfen und BAföG
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Kindergeld berücksichtigt der Unterhaltsrechner gesondert.

Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. In erster Linie sind verheiratete Kinder gegenüber ihrem Ehepartner unterhalts­berechtigt und erst dann gegenüber ihren Eltern. Verheiratete Kinder werden aus diesem Grund für die Berechnung des Unterhalts in diesem Unterhaltsrechner nicht weiter berücksichtigt.

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