Volljährig heißt nicht „fertig“ – was beim Unterhalt für Studierende gilt

Mit dem Start ins neue Semester oder Ausbildungsjahr taucht bei vielen Eltern dieselbe Frage wieder auf: Was gilt eigentlich, wenn das Kind volljährig ist und studiert oder eine Ausbildung macht? Die kurze Antwort: Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag – sie ändert nur ihre Form. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte.
990 Euro – aber die Miete allein frisst oft mehr
Für Studierende, die nicht mehr bei einem Elternteil wohnen, gilt 2026 ein pauschaler Bedarfssatz von 990 Euro monatlich. Darin sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Das Problem dabei: In vielen Universitätsstädten liegen die tatsächlichen Kosten für ein WG-Zimmer oder eine kleine Wohnung inzwischen deutlich höher.
Der Betrag von 990 Euro ist allerdings ein pauschaler Regelbedarf. Bei einem nachgewiesenen höheren Bedarf kann im Einzelfall eine Abweichung nach oben in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang höhere Wohnkosten unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind in den 990 Euro nicht enthalten.
Ab 18 sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig
Mit der Volljährigkeit ändert sich ein wesentlicher Punkt: Grundsätzlich sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig – auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wie viel Mutter und Vater jeweils zu tragen haben, richtet sich nach ihren unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften und ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit.
Bei Studierenden mit eigenem Haushalt wird zunächst der Bedarf ermittelt. Anschließend wird geprüft, welche eigenen Einkünfte des Kindes anzurechnen sind und welcher ungedeckte Bedarf verbleibt. Dieser wird dann grundsätzlich entsprechend den Einkommensverhältnissen auf die Eltern verteilt.
Kindergeld wird jetzt voll angerechnet – nicht mehr nur hälftig
Ein Punkt, der häufig überrascht: Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern dagegen in voller Höhe.
Das Kindergeld mindert damit den noch von den Eltern zu deckenden Unterhaltsbedarf. Auch eigenes anrechenbares Einkommen des volljährigen Kindes kann den Unterhaltsanspruch reduzieren.
BAföG wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet
Ein häufiges Missverständnis besteht beim BAföG. Die Ausbildungsförderung lässt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht einfach entfallen. BAföG-Leistungen werden jedoch grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt und mindern damit den noch offenen Unterhaltsbedarf.
Wie hoch der BAföG-Anspruch tatsächlich ist, hängt insbesondere vom Einkommen der Eltern und den persönlichen Verhältnissen des Studierenden ab.
Was das für Sie heißt
Der Semesterstart im Herbst ist ein guter Anlass, bestehende Unterhaltsregelungen zu überprüfen: Wie hoch ist der aktuelle Bedarf? Ist das Kindergeld vollständig berücksichtigt? Bezieht das Kind BAföG oder erzielt es eigenes Einkommen? Und wie verteilt sich der verbleibende Unterhalt auf beide Eltern?
Auch deutlich gestiegene Wohnkosten können Anlass sein, die bisherige Berechnung noch einmal zu überprüfen.
Wer hier frühzeitig klärt statt abwartet, kann spätere Nachforderungen und unnötigen Streit vermeiden.
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