Soziale Rückkehrfallen: Deutsche Rentnerin in der Türkei kann nicht nach Hause zurückkehren

Karin C.* (72) lebt seit Jahren in Alanya. Nach ihrer Scheidung baute sie sich ein neues Leben auf. Ihre Rente reicht gerade so zum Leben – doch zurück nach Deutschland kann sie nicht: Die private Krankenversicherung dort wäre für sie unbezahlbar und die gesetzliche nimmt sie nicht auf.
Ich lebe heute allein in der Türkei mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung. 2002 zog ich gemeinsam mit meinem damaligen Mann dorthin. Wir verkauften unsere Reinigung und unser Haus im Elsass – eigentlich hatten wir ein gutes Leben. Doch wegen der starken Eifersucht meines Mannes auf unsere Kunden wollte er „neu anfangen“.
In Alanya ließen wir ein Haus bauen und hatten rund 100.000 € Ersparnisse. Leider verliehen wir leichtgläubig Geld an Geschäftspartner, das wir nie wiedersahen. 2006 verliebte sich mein Mann in eine jüngere Frau, kehrte mit ihr nach Deutschland zurück und reichte die Scheidung ein. Von unserem Vermögen blieben 3.000 €.
Nach der Scheidung 2007 ging ich zurück zu meiner Familie nach Deutschland und beantragte Hartz IV – vergeblich. Ich sollte erst meinen Hausanteil in der Türkei verwerten. Schließlich nahm ich ein Darlehen von 60.000 € von Mutter und Schwester auf, um meinen Ex-Mann auszuzahlen, und zog wieder in mein Haus in Alanya. Dort eröffnete ich mit 54 Jahren eine Hundepension – und konnte mich und meine Tiere so über Wasser halten und den Kredit zurückzahlen.
2018 beantragte ich Rente. Zwar erhalte ich heute rund 800 € monatlich, doch eine Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse war mir wegen meines Alters nicht mehr möglich. In der Türkei bin ich inzwischen staatlich versichert – für etwa 100 € im Monat.
Mittlerweile bin ich 72 Jahre alt. Die Inflation in der Türkei ist hoch, staatliche Hilfe gibt es nicht. Würde ich nach Deutschland zurückkehren, blieben mir nur 800 € Rente, während eine private Krankenversicherung mindestens ebenso viel kosten würde. Vom Hausverkauf könnte ich nur eine Zeitlang leben – und ob ich dann Bürgergeld oder Wohngeld bekäme, ist ungewiss.
Ich frage mich: Wie kann es sein, dass ich mich in der Türkei für einen vernünftigen Betrag staatlich versichern kann – aber nicht in Deutschland, dem Land, dessen Staatsbürgerin ich bin?
*Karin C. – Name geändert, ist der Redaktion bekannt
Einschätzung des ISUV zu Karins Geschichte*:
Der ISUV sieht in Fällen wie diesem ein strukturelles Problem des deutschen Sozialrechts. Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehren, stoßen auf erhebliche Hürden bei der Krankenversicherung. Während Länder wie die Türkei auch älteren Menschen den Zugang zu einer staatlichen Krankenversicherung ermöglichen, bleibt das deutsche System verschlossen.
ISUV fordert:
- eine gesetzliche Öffnung der Krankenversicherung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer über 55 Jahre mit deutschem Rentenanspruch,
- eine sozialverträgliche Absicherung im Alter, die nicht an formalen Altersgrenzen oder früheren Versicherungsunterbrechungen scheitert.
- Soziale Absicherung darf nicht an Grenzen enden – und auch nicht an Paragrafen.
Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung bei Aufenthalt in der Türkei
- Grundsätzlich kann man in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist – also etwa bei längeren Reisen, zeitweiligem Arbeiten oder Überwintern im Ausland.
- Anders ist es, wenn jemand dauerhaft in die Türkei oder ein anderes Land außerhalb der EU zieht und dort seinen Lebensmittelpunkt begründet.
Dann endet in der Regel die Pflichtversicherung nach § 5 SGB V, und auch die freiwillige Versicherung (§ 9 SGB V) kann nur bestehen bleiben, solange der Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist und regelmäßig Beiträge gezahlt werden.
Eine Mitgliedschaft in der deutschen GKV während eines dauerhaften Aufenthalts in der Türkei ist also nur möglich, wenn:
- der Wohnsitz in Deutschland formal beibehalten wird (z. B. Nebenwohnung bei Familie),
- die Beiträge weiterhin entrichtet werden, und
- die Kasse der Fortführung zustimmt – was sie bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU häufig nicht tut, weil keine Leistungspflicht in der Türkei besteht.
- Die Türkei ist zwar dem europäischen Sozialversicherungsabkommen teilweise beigetreten, doch Sachleistungen (z. B. ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung) werden dort nur bei kurzfristigen Aufenthalten über Formulare wie „T/A 11 oder „T/A 20 anerkannt, nicht bei dauerhaftem Aufenthalt.
Beratungsstellen
- Rückkehrerberatung der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
0800 1000 4800 - Deutsches Sozialattaché-Büro an der Botschaft Ankara
(Hilft bei Rückkehrformalitäten und Antragsstellung) - Sozialverband Deutschland (SoVD) oder VdK für Unterstützung bei der Antragstellung.
ISUV-Hinweis
- Wer einen längeren Aufenthalt im Ausland plant, sollte vorher mit seiner Krankenkasse klären,
- ob die Mitgliedschaft fortgeführt werden kann,
- welche Leistungen im Ausland übernommen werden, und
- ob ggf. eine private Zusatzversicherung sinnvoll ist.
ISUV empfiehlt:
- den deutschen Wohnsitz nicht voreilig abzumelden,
- bei dauerhafter Auswanderung zu prüfen, ob eine freiwillige Mitgliedschaft gegen Beitragserhöhung oder ein Abkommen über Rentnerleistungen greift.
Was ist ihre Meinung zu Karins Geschichte? Was haben Sie erlebt? Schreiben Sie uns gern an:
redaktion@isuv.de.