Eltern teilen die Betreuung – das Recht noch nicht
Was eine aktuelle BGH-Entscheidung für Trennungseltern bedeutet – und warum Unterhaltsrecht, Sozialrecht und Rente gemeinsam reformiert werden müssen
Ein Beitrag von Monika Roth, Fachanwältin für Familienrecht und rechtspolitische Sprecherin des ISUV e.V.
Viele Trennungseltern kennen diese Realität längst: Das Kind lebt nicht einfach nur bei einem Elternteil und „besucht“ den anderen. Beide übernehmen Alltag. Beide bringen das Kind zur Schule oder zum Sport, kaufen Kleidung, helfen bei den Hausaufgaben, halten ein Kinderzimmer vor und tragen die Kosten, die damit verbunden sind.
Das Familienleben hat sich verändert. Das Recht bildet diese Veränderungen allerdings noch längst nicht überall ab.
Besonders deutlich zeigt sich das derzeit beim Kindesunterhalt. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht sichtbar, wo die Grenzen des geltenden Rechts liegen. Und sie führt zu einer größeren Frage, die weit über den Unterhalt hinausgeht: Wenn Eltern Betreuung und Verantwortung tatsächlich gemeinsam tragen, wann wird diese gemeinsame Verantwortung auch rechtlich, finanziell und sozialrechtlich angemessen berücksichtigt?
Denn dasselbe Grundproblem begegnet uns nicht nur beim Kindesunterhalt. Es zeigt sich beispielsweise auch bei den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum Kindesunterhalt (Az. XII ZB 415/25, Beschluss vom 15. April 2026) eine Frage geklärt, die viele Trennungseltern in der Praxis beschäftigt: Ändert sich an der Unterhaltspflicht etwas, wenn beide Elternteile das Kind erheblich mitbetreuen?
Die Antwort des Gerichts ist eindeutig – und für viele Betroffene ernüchternd: Auch bei substanzieller Mitbetreuung bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur der weniger betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Wer sein Kind an drei, vier oder fast der Hälfte aller Tage im Monat betreut, zahlt unterhaltsrechtlich häufig trotzdem wie jemand, der es an einem Wochenende alle zwei Wochen sieht.
Das klingt zunächst schwer nachvollziehbar. Juristisch ist die Entscheidung jedoch konsequent.
Warum 30, 40 oder 45 Prozent Betreuung nicht automatisch den Unterhalt verändern
Das geltende Unterhaltsrecht kennt im Kern zwei Modelle: das Residenzmodell, bei dem ein Elternteil betreut und der andere Barunterhalt leistet, und das paritätische Wechselmodell, bei dem beide Eltern zu annähernd gleichen Teilen betreuen und sich Bar- und Betreuungsunterhalt anders verteilen.
Alles dazwischen – und damit zahlreiche in der Praxis gelebte Konstellationen – behandelt das Recht bislang grundsätzlich wie ein Residenzmodell. Eine echte, gleitende und an den tatsächlichen Betreuungsanteilen orientierte Berechnung sieht das Gesetz derzeit nicht vor.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung deshalb kein neues Recht geschaffen, sondern bestätigt, dass diese Alles-oder-nichts-Logik weiterhin gilt, solange der Gesetzgeber nichts anderes regelt.
Und genau das ist der entscheidende Punkt: Der BGH kann geltendes Recht auslegen – er kann es nicht an die Stelle des Gesetzgebers neu gestalten.
Ob eine Mitbetreuung von 30, 40 oder 45 Prozent künftig unterhaltsrechtlich stärker berücksichtigt werden soll, ist deshalb nicht mehr allein eine Frage der Auslegung. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage.
Was bedeutet das konkret für Betroffene?
Für laufende und anstehende Verfahren bedeutet die BGH-Entscheidung zunächst: Mehr Betreuung führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer entsprechend geringeren Barunterhaltspflicht.
Wer sein Kind substanziell mitbetreut, sollte sich daher derzeit nicht darauf verlassen, dass allein aus dem Betreuungsanteil eine anteilige Reduzierung des Barunterhalts folgt.
Genau hier zeigt die Entscheidung allerdings auch die Grenze des bestehenden Systems auf. Der BGH hat die politische Frage nicht beantwortet, ob diese Rechtslage angesichts heutiger Betreuungsmodelle noch angemessen ist. Das kann und muss der Gesetzgeber entscheiden.
Ausgerechnet jetzt soll partnerschaftliche Betreuung gestärkt werden
Diese Frage stellt sich umso dringlicher, weil derzeit mit dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – kurz KiMoG – das Sorge- und Umgangsrecht reformiert werden soll.
Der Referentenentwurf erkennt ausdrücklich an, dass Trennungsfamilien unterschiedliche Betreuungsmodelle leben und keines davon grundsätzlich besser ist als ein anderes. Diesen Ansatz begrüßen wir als ISUV ausdrücklich.
Wenn Eltern nach einer Trennung partnerschaftlich Verantwortung übernehmen wollen und können, sollte das Recht ihnen dafür möglichst gute Rahmenbedingungen bieten – ohne ihnen ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuschreiben.
Doch genau an dieser Stelle entsteht ein Widerspruch: Was geschieht finanziell, wenn Eltern tatsächlich mehr Betreuung übernehmen?
Wenn das Kindschaftsrecht partnerschaftliche Betreuung anerkennt und fördern will, das Unterhaltsrecht diese Betreuung bei vielen Zwischenmodellen aber weiterhin nicht entsprechend abbildet, passen beide Rechtsbereiche in der Praxis nicht zusammen. Eltern werden einerseits dazu ermutigt, mehr Verantwortung gemeinsam zu übernehmen. Andererseits können die damit verbundenen Aufwendungen im zweiten Haushalt unterhaltsrechtlich nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf des KiMoG haben wir deshalb ausdrücklich auf die notwendige „Anschlussfrage Unterhaltsrecht“ hingewiesen.
Als ISUV wollen wir diese Anschlussfrage nicht auf eine spätere Reform vertagen. Deshalb haben wir uns mit einem eigenen Impulspapier an die zuständigen Ministerinnen gewandt. Darin haben wir konkret benannt, welche Änderungen aus unserer Sicht notwendig sind: eine nachvollziehbare Berücksichtigung substanzieller Mitbetreuung im Unterhaltsrecht, ein stärkeres Zusammendenken von Familien- und Sozialrecht und die Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität der Kinder.
Mit diesem Impulspapier bringen wir die Erfahrungen unserer Mitglieder und die langjährige Praxis des ISUV unmittelbar in die politische Diskussion ein und haben zugleich ein fachliches Gespräch darüber angeboten, wie Kindeswohl, Betreuung, Unterhalt und soziale Sicherung künftig besser miteinander verbunden werden können.
Eine Reform des Kindschaftsrechts darf nicht dort enden, wo es um die wirtschaftlichen Folgen der Betreuung geht. Deshalb werden wir diese Fragen gegenüber den zuständigen Ministerien weiter vertreten.
Zwei Haushalte kosten Geld
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, Kindesunterhalt pauschal zu reduzieren. Kinder brauchen wirtschaftliche Stabilität – unabhängig davon, wie ihre Eltern die Betreuung organisieren.
Aber ebenso richtig ist: Ein Kind verursacht bei umfangreicher Betreuung in beiden Haushalten Kosten. Ein Kinderzimmer kostet auch dann Miete, wenn das Kind dort nicht jeden Tag schläft. Ausstattung muss vorhanden sein. Lebensmittel, Freizeitaktivitäten und Fahrtkosten fallen an. Wer Betreuung übernimmt, stellt Zeit und häufig auch Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung.
Deshalb fordert ISUV eine gleitende und nachvollziehbare Berücksichtigung substanzieller Mitbetreuung im Unterhaltsrecht. Zwischen Residenzmodell und paritätischem Wechselmodell darf es nicht dauerhaft bei einer starren Alles-oder-nichts-Logik bleiben. Die zahlreichen Zwischenformen, die Familien längst leben, müssen rechtlich besser abgebildet werden können.
Doch auch eine Reform des Unterhaltsrechts allein würde zu kurz greifen.
Familienrecht endet nicht beim Kindesunterhalt
Ob ein Betreuungsmodell für eine Familie funktioniert, hängt nicht nur vom Familienrecht ab.
Wohnkosten, Selbstbehalt, Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und steuerliche Entlastungen haben unmittelbaren Einfluss darauf, ob zwei kindgerechte Haushalte überhaupt wirtschaftlich tragfähig sind.
Deshalb müssen Familienrecht und Sozialrecht stärker zusammengedacht werden. Wer im Umgangsrecht partnerschaftliche Betreuung fördern möchte, kann nicht gleichzeitig bei Sozialleistungen, Steuern und anderen finanziellen Regelungen so tun, als gäbe es weiterhin nur einen Haushalt, in dem die eigentliche Betreuung stattfindet.
Und es gibt einen weiteren Bereich, der bei dieser Diskussion bislang kaum Beachtung findet: die gesetzliche Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten: Auch die Rente kennt geteilte Betreuung nur begrenzt
Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten und wirken sich unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe aus.
Für die Erziehung eines Kindes können bis zu drei Jahre als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Während dieser Zeit werden Erziehende rentenrechtlich ungefähr so gestellt, als hätten sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt.
Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht derzeit rund 42,52 Euro monatlicher Rente.
Diese Zeiten sind also keineswegs nur eine symbolische Anerkennung der Erziehungsleistung. Sie können für die spätere Altersversorgung eines Elternteils finanziell erheblich sein.
Doch auch hier zeigt sich ein Problem bei gemeinsam betreuenden Eltern: Trotz gleichen oder annähernd gleichen Betreuungsaufwands im Wechselmodell können die Kindererziehungszeiten bislang nicht entsprechend der tatsächlichen Betreuungsanteile zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden. Sie werden einem Elternteil zugerechnet.
Bei gleichwertiger Erziehung erfolgt diese Zuordnung grundsätzlich zur Mutter, sofern die Eltern keine abweichende gemeinsame Erklärung abgeben. Daher wird diese rentenrechtliche Leistung umgangssprachlich häufig auch als „Mütterrente“ bezeichnet.
Auch diese Regelung hängt der gelebten Realität moderner Trennungsfamilien hinterher und kann gerade bei gleicher oder annähernd gleicher Betreuung zu Konflikten führen.
Wer gemeinsam erzieht, sollte auch gemeinsam berücksichtigt werden können
Damit begegnet uns im Rentenrecht letztlich dasselbe strukturelle Problem wie beim Unterhalt: Das tatsächliche Familienleben ist differenzierter geworden – die gesetzlichen Kategorien sind es vielerorts noch nicht.
Wenn zwei Eltern über Jahre hinweg annähernd gleichwertig erziehen, stellt sich die Frage, warum diese gemeinsame Erziehungsleistung rentenrechtlich nicht entsprechend abgebildet werden kann.
Das wird besonders deutlich, wenn das Wechselmodell künftig familienrechtlich noch stärker als anerkannte Betreuungsform etabliert wird.
Aus meiner Sicht stellt sich dann umso dringlicher auch die verfassungsrechtliche Frage: Ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar, wenn bei tatsächlich gleichwertiger Betreuung die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungsleistung dennoch nur einem Elternteil zugerechnet wird?
Die gesetzliche Anerkennung unterschiedlicher Betreuungsmodelle im Familienrecht muss deshalb auch Anlass sein, angrenzende sozialrechtliche Regelungen auf ihre heutige Berechtigung zu überprüfen.
Was ISUV fordert
- Substanzielle Mitbetreuung muss im Unterhaltsrecht nachvollziehbar berücksichtigt werden. Zwischen Residenzmodell und paritätischem Wechselmodell braucht es eine gesetzliche Regelung für die vielen Betreuungsformen dazwischen. Betreuungsanteile dürfen nicht erst dann rechtlich relevant werden, wenn nahezu exakt die Hälfte der Betreuung erreicht ist.
- Familienrecht und Sozialrecht müssen gemeinsam gedacht werden. Wohnkosten, Selbstbehalt, Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und steuerliche Entlastungen müssen stärker an der tatsächlichen Zwei-Haushalte-Realität von Trennungsfamilien ausgerichtet werden.
- Kindesunterhalt und wirtschaftliche Stabilität des Kindes müssen gesichert bleiben. Eine Reform bedeutet nicht, Unterhaltsansprüche pauschal abzusenken. Ziel muss eine gerechte und berechenbare Verteilung von Betreuung und finanzieller Verantwortung sein, die zugleich die Teilhabe und wirtschaftliche Sicherheit des Kindes gewährleistet.
- Auch die Kindererziehungszeiten gehören auf den Prüfstand. Wenn Eltern Betreuung tatsächlich gemeinsam übernehmen, muss geprüft werden, wie diese gemeinsame Erziehungsleistung künftig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen berücksichtigt werden kann.
Eine Reform auf halbem Weg reicht nicht
Das KiMoG kann ein wichtiger Schritt hin zu einem moderneren Familienrecht sein.
Aber ein Familienrecht, das unterschiedliche Betreuungsmodelle anerkennt, während Unterhalts- und Sozialrecht weiterhin überwiegend von den bisherigen Strukturen ausgehen, bleibt eine Reform auf halbem Weg.
Partnerschaftliche Elternschaft besteht schließlich nicht nur aus Umgangstagen. Sie besteht aus Betreuung, Verantwortung, Zeit, Kosten, Erwerbsarbeit, sozialer Absicherung – und irgendwann auch aus der Frage, welche Folgen diese Jahre für die eigene Altersversorgung haben.
Wer gemeinsame Elternverantwortung fördern will, muss deshalb auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schaffen.
Mit unserem Impulspapier haben wir diese Fragen bereits an die zuständigen Ministerien herangetragen. Im Herbst möchte ich insbesondere auch das Thema Kindererziehungszeiten weiter in die politische Diskussion tragen und – wenn notwendig – gemeinsam mit ISUV stärker öffentlich thematisieren.
Denn moderne Elternverantwortung endet weder am Ende eines Umgangswochenendes noch bei der Überweisung des Kindesunterhalts.
Ein modernes Familienrecht braucht auch ein Sozialrecht, das zur Lebenswirklichkeit moderner Trennungsfamilien passt.
Wie sind Ihre Erfahrungen und Meinungen zu diesem Thema? Schreiben Sie uns an redaktion@isuv.de, damit wir gemeinsam Veränderungen herbeiführen können.
Über die Autorin:
Monika Roth ist Fachanwältin für Familienrecht sowie Mitglied des Bundesvorstands und rechtspolitische Sprecherin des ISUV. Ihr Anliegen: individuelle statt pauschale Lösungen für Trennungsfamilien – in der Beratung wie in der politischen Lobbyarbeit.