Die neue Düsseldorfer Tabelle – die Kolonne zieht weiter
Die neue Düsseldorfer Tabelle – die Kolonne zieht weiter
Beitrag von Dr. Matthias Heger
Im Dezember war es wieder so weit, die neue Düsseldorfer Tabelle (DTB) wurde veröffentlicht. Die wirtschaftliche Lage allgemein und bei den Unterhaltsverpflichteten im Besonderen mag angespannt sein, die durch die Tabelle festgelegten Unterhaltsverpflichtungen steigen erneut. Eine Koppelung der DTB an die Einkünfte der Schuldner wird immer weniger erkennbar.
In der neuen DTB wurden lediglich die Beträge geändert, nicht die Systematik. Der Eckwert – der einem 10jährigen Kind geschuldete Mindestunterhalt – beträgt seit 1.1.2026 jetzt 558.-€. Seit dem 1.1.2022 bedeutet dies eine Steigerung um mehr als 20%. Dies ist zunächst zu begrüßen, weil so ein hohes Lebensniveau für Kinder gewährleistet erscheint. Jedoch bedeutet diese Steigerung für viele Schuldner, dass ihnen von ihrem Gehalt weniger in der eigenen Tasche verbleibt. Denn selbst dort, wo Bruttolohnzuwächse in der Höhe von 20% in den letzten vier Jahren erreicht wurden, werden diese bereits durch gestiegene Steuern und Sozialabgaben dezimiert. Vielen Unterhaltsverpflichteten verbleibt nach Abzug des Unterhalts weniger Netto vom Brutto.
Was bedeutet dies in konkreten Zahlen?
Nimmt man einen Vater als Allein-Unterhaltsschuldner mit einem Gehalt von monatlich 4.350.- € brutto und 2.800.- € netto, was dem gesellschaftlichen Durchschnittswert entspricht, so schuldet dieser Durchschnittsverdiener bei zwei 9 und 11jährigen Kindern, die beide bei der Mutter leben, diesen insgesamt 969.- € monatlichen Unterhalt, nach Abzug des Kindergeldes. Mit den verbleibenden 1.831.- € liegt er gerade noch über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.750.- €.
Würde der Vater dagegen im Jahre 2022 über ein durchschnittliches Gehalt von damals ca. 2.350.- € netto verfügt haben, hätte er damals Kindesunterhalt von insgesamt 823.- € monatlich zu zahlen gehabt, so dass ihm 1.527.- € verbleiben wären. Der angemessene Selbstbehalt betrug damals 1.400.- €. Dem durchschnittlich verdienenden Vater verblieben also im Jahre 2022 immerhin noch 127.- € über dem Selbstbehalt, heute sind es nur noch 81.- €. Dies gilt dabei nicht für einen Mangelfall, sondern für einen Durchschnittsverdiener, noch dazu für Fälle, in denen dem Ex-Ehepartner kein Unterhalt geschuldet wird. Bereits ein Durchschnittsverdiener kann also heute nach Zahlung des geschuldeten Kindesunterhalts seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt nur noch gerade so sicherstellen. Die DTB versagt also bereits im Durchschnittsfall! Es soll gar nicht davon gesprochen werden, zu welchen Ergebnissen die DTB gelangt, wenn der Verpflichtete weniger als der Durchschnitt verdient und so nicht einmal den Unterhalt für zwei Kinder nach der DTB bezahlen kann.
Diese fatale Entwicklung, dass auch Durchschnittsverdienern nach Zahlung des sich aus der DTB ergebenden Kindesunterhalts für sie selbst kaum noch genug Geld zur Verfügung steht, gilt es zu stoppen, doch wie?
Zunächst könnten die für die DTB Verantwortlichen versuchen, sich eines Tricks zu bedienen und die Tabelle, die heute auf zwei Kinder zugeschnitten ist, für nur ein Kind zugeschnitten zu erklären. Der Zahlbetrag bei zwei Kindern würde so von 969.- € auf dann 913.- € (nächstniedere Einkommensgruppe) sinken. Für ein paar Jahre, für die nächsten Erhöhungen, hätte man so das Problem scheinbar gelöst. Es gibt aber zwei gravierende inhaltliche Einwände gegen eine solche Politik:
Zum einen würde der Übergang auf nur noch einen Gläubiger als Referenzfall bedeuten, dass man zumindest für das Unterhaltsrecht die Ein-Kind-Familie zur Norm erheben würde. Selbst wenn dies so gewollt sein sollte, käme es kaum der demokratisch in keiner Weise legitimierten Unterhaltskommission zu, über eine so grundlegende familienpolitische Frage zu entscheiden.
Zum anderen müsste man die Tabelle, soll die Ein-Kind-Familie als Referenzfall angesehen werden, als eine Bedarfstabelle lesen. Die DTB wäre dann so zu verstehen, als zeige sie den Bedarf eines Kindes an. Das wäre jedoch etwas, was die DTB in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung gar nicht leisten kann. Nach §1610 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH leitet sich der Bedarf eines minderjährigen Kindes von den Einkünften seiner Eltern ab und nicht von einem Existenzminimum. Dieses Existenzminimum drückt zwar den Mindest-Bedarf eines Kindes aus; höhere Bedarfe der Kinder spiegeln jedoch ein besseres Einkommen der Eltern wider. Erst wenn die Eltern im konkreten Einzelfall tatsächlich über ein höheres Einkommen verfügen, das ihnen ihr eigenes Auskommen sichert und zugleich die Zahlung von einem höheren Kindesunterhalt ermöglicht, sind höhere Bedarfe der Kinder, „abgeleitet“ aus diesem höheren Elterneinkommen, möglich. Die DTB kann daher wegen ihrer Anknüpfung am Existenzminimum des Kindes in ihrer heutigen Form den Bedarf eines Kindes oberhalb des Mindestbedarfs nicht wiedergeben.
Aber auch für die Schuldnerseite ist in der DTB oder auch im BGB nach neuen Kriterien zu suchen, die eine gerechte Verteilung der beim Verpflichteten vorhandenen Mittel garantieren. Ausgangspunkt muss dafür das Nettogehalt des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten selbst werden; dieses konkret vorhandene Geld gilt es unter allen Familienmitgliedern stimmig zu verteilen und nicht einem abstrakten Existenzminimum hinterher zu laufen. Den Kindern könnte so z.B. jeweils ein bestimmter und für die Praxis in einer Tabelle festgelegter Prozentsatz der elterlichen Einkünfte zugewiesen werden. Für den Ausgangsfall bedeutete dies, dass der Vater seinen zwei Kindern nicht mehr als den Mindestunterhalt in Höhe von insgesamt 857.- € zu zahlen hätte, so dass ihm von seinem Nettoverdienst in Höhe von 2.800.- € immerhin 112.- € monatlich zusätzlich im Vergleich zur heutigen Lösung verblieben.
Eine solche Lösung könnte ein erster Schritt hin zu einer gerechten Verteilung der Gelder in der Trennungsfamilie sein. Den Unterhaltsverpflichteten, die über ein durchschnittliches Einkommen verfügen, bliebe so mehr als nur der angemessene Selbstbehalt und damit mehr Netto vom Brutto. Eine modernisierte DTB, die den Kindern nach den Einkünften der Eltern gestaffelte Anteile an dem in der Trennungsfamilie vorhandenen Geld zuweist, könnte zu einem gerechteren Verteilungsinstrument entwickelt werden.
Eine wirkliche Lösung des Problems, dass immer mehr Vätern fast nur noch der Selbstbehalt verbleibt, ist aber auf lange Sicht nur möglich, wenn man beim Kindesunterhalt beide Elternteile in der Pflicht sieht. Dort, wo beide Eltern in zumutbarer Weise erwerbstätig sind, sollten beide, unter Berücksichtigung auch ihrer Betreuungsleistungen, aus ihren Einkünften auch Unterhalt an ihre Kinder bezahlen. Beide Eltern, auch der betreuende Elternteil, schulden nach dem Gesetz ihren Kindern Unterhalt. Dies müsste nur noch in der Praxis umgesetzt werden. Das könnte die Probleme zumindest für einen Teil der Fälle lösen helfen und gleichzeitig auch den Kindern den ihnen zukommenden Unterhalt sicherstellen.
Über den Autor:
Dr. Matthias Heger ist Jurist und ehemaliger Bundesbeamter. Er leitete über viele Jahre im Bundesjustizministerium das für das Unterhaltsrecht zuständige Referat. Nach Studien in Heidelberg, Genf und Freiburg promovierte er im vergleichenden Verfassungsrecht. Neben dem Unterhaltsrecht war er für die europäische und internationale Zusammenarbeit im Internationalen Zivilprozessrecht tätig. Er ist Mitglied der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht und des Deutschen Familiengerichtstages.