Die dauerhafte Kürzung der Rente auch nach dem Tod des Expartners – unfair oder doch zwingend?
Die dauerhafte Kürzung der Rente auch nach dem Tod des Expartners – unfair oder doch zwingend?
Beitrag von Monika Roth
Im Rahmen einer Scheidung werden die Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist die faire Teilhabe an der partnerschaftlichen Lebensleistung.
Es soll der Partner entschädigt werden, der während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, entschädigen. Es verbirgt sich dahinter eine monetisierte Wertschätzung der klassischen Carearbeit, die im Rahmen der Kinderbetreuung und für die Haushaltführung geleistet wurde. Derjenige, der in der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, um Kinder zu betreuen oder den Haushalt zu führen hat dadurch weniger Rentenpunkte aufbauen können, während der andere Partner Freiräume gewonnen hatte um, sein berufliches Engagement weiter voranzutreiben und durchgängig Rentenpunkte sammeln konnte.
Damit soll gerade auch Altersarmut vermieden und der Sozialstaat und letztlich der Steuerzahler entlastet werden. Der Ausgleich für das gewählte Lebensmodell und den daraus resultierenden Folgen soll dort erfolgen, wo es gelebt wurde, nämlich in der partnerschaftlichen Verbindung.
Diese Überlegungen sind einem breiten gesellschaftlichen Konsens noch zugänglich.
Heftig umstritten hingegen ist die Fragestellung, ob eine Kürzung der Rente über den Tod des begünstigten Ehepartners hinaus noch sinnvoll oder fair sein kann?
Fakt ist, dass nach aktueller Gesetzeslage die Rentenkürzung gerade nicht mit dem Tod des Expartners endet. Vielmehr werden die anlässlich der Scheidung erworbenen Rentenanwartschaften endgültig geteilt und nicht nur vorübergehend ausgeliehen.
Eine Ausnahme schafft lediglich § 37VersAusglG, wonach ein Antrag auf Rücknahme der Rentenkürzung möglich ist, wenn der verstorbene Exehegatte aus den übertragenen Ansprüchen höchstens 36 Monate lang Rente bezogen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen der Expartner länger als 36 Monate von der Rentenkürzung profitiert hat, die Kürzung endgültig sein wird.
Hier drängt sich die Frage, kann ein solch schwerwiegender und irreversibler Eingriff tatsächlich gewollt sein oder greift hier der Gesetzgeber in unzumutbarer Art und Weise den Eigentumsschutz aus Art 14 GG ein.
Bislang hat das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Regelung mit dem Eigentumsschutz nach Art 14 GG für kompatibel gehalten, da sie zum Schutz des wirtschaftlich Schwächeren und in Ansehung der gemeinsame Lebensleistung der Partner getroffen wurde. Insoweit wird der Eingriff in ein Grundrecht akzeptiert.
Immer wieder argumentieren die Befürworter der aktuellen Regelung, mit Praktikabilitätsgründen: Würde man nach jedem Todesfall neu rückabwickeln, würde das System kompliziert und unsicher. Aber kann dieses Argument ausreichen? Sollte ein soziales Sicherungssystem nicht auch in der Lage sein, Rückabwicklungen vorzunehmen und zu berechnen? Es erscheint zumindest fragwürdig, in die Rechte vieler Betroffener nach dem Tod des Expartners einzugreifen, weil eine zeitlich nicht limitierte Freigabe der Rücknahmemöglichkeit von Rentenkürzungen zwangsläufig einen höheren Verwaltungsaufwand sowie erschwerte fiskalische Prognosen mit sich bringt.
Hier muss di Frage erlaubt sein, ob wir so nicht potentielle neue Armutsfälle schaffen. Viele von Rentenkürzungen betroffene Menschen werden sich im Pflegefall ihre Pflege nicht leisten können. Sie werden dann selbst Antragsteller im sozialen Sicherungssystem. Viele Eltern, die von Rentenkürzungen betroffen sind, können ihre Kinder und Enkel nicht mehr finanziell auf ihrem Ausbildungsweg unterstützen. Auch hier werden neue Bedarfe geschaffen.
Aus Sicht des ISUV ist die zeitliche Limitierung der Rücknahme der Rentenkürzung nach der 36 -Monatsregelung nicht akzeptabel und eine Gesetzesänderung ist hier dringend geboten.
Wie sind Ihre Erfahrungen und Meinungen zu diesem Thema? Schreiben Sie uns an redaktion@isuv.de, damit wir gemeinsam Veränderungen herbeiführen können.
Über die Autorin:
Monika Roth ist Fachanwältin für Familienrecht sowie Mitglied des Bundesvorstands und rechtspolitische Sprecherin des ISUV. Ihr Anliegen: individuelle statt pauschale Lösungen für Trennungsfamilien – in der Beratung wie in der politischen Lobbyarbeit.