Bundesgerichtshof reformiert Kindesunterhalt doch nicht
Bundesgerichtshof reformiert Kindesunterhalt doch nicht
Beitrag von Dr. Matthias Heger
Seit Monaten ist sie erwartet worden, nun liegt sie vor; die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kindesunterhalt ist gefallen (und am 15. Mai veröffentlicht): Nach einer Trennung der Eltern schuldet grundsätzlich nur ein Elternteil Kindesunterhalt. Manche werden erfreut sein, viele aber enttäuscht.
Worum geht es dabei?
Bereits seit den 1950er Jahren gilt bei der Berechnung des Kindesunterhalts die eherne Regel, dass nach einer Trennung nur ein Elternteil dem Kind Barunterhalt schuldet; der andere Teil, zumeist die Mutter, erfüllt ihre Pflichten durch die Betreuung – „Einer betreut, einer bezahlt“. Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts bemisst sich daher allein nach den Einkünften des weniger betreuenden Elternteils, zumeist des Vaters. Hieran hat auch die in den vergangenen Jahrzehnten stetig zunehmende Erwerbstätigkeit der Mütter nichts geändert.
Auch die Reform von 2008, die den betreuenden Elternteil meist nur noch für die ersten drei Lebensjahre von einer Erwerbstätigkeit freistellte, änderte im Verhältnis zu den Kindern für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr nichts. Die Pflicht der Eheleute, nach der Ehe für sich selbst zu sorgen und erwerbstätig zu sein, soll nur im Verhältnis zwischen ihnen gelten, nicht aber gegenüber ihren Kindern. Dort blieb es bei dem traditionellen „Einer betreut, einer bezahlt“.
Erst seit einigen Jahren begann der BGH, dieses starre System vorsichtig aufzubrechen.
Beim klassischen Residenzmodell, wenn die Kinder im Wesentlichen bei der betreuenden Mutter leben, und auch bei der Mitbetreuung, wenn der Vater das Kind an zwei bis drei Tagen durchschnittlich pro Woche betreut, änderte sich dabei nur wenig. Laut BGH sei in Fällen der Mitbetreuung zu prüfen, ob die Unterhaltsschuld des Vaters nicht wegen umfangreicher Betreuungsleistungen aus einer niedereren Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sei, als dies nach seinem Gehalt angezeigt wäre. Hoffnung, dass doch die Gehälter beider Elternteile in die Berechnung des Kindesunterhalts einbezogen würden, keimte zuletzt aber auf, weil der BGH verschiedentlich darauf hinwies, dass Basis für die Berechnung des Kindesunterhalts generell die zusammengerechneten Einkünfte beider Elternteile seien. Auch bezog er den von den Eltern geleisteten Naturalunterhalt, also Aufwendungen für Essen, Kleidung, Freizeit usw., in geeigneten Fällen in die Unterhaltsberechnung mit ein. Schließlich entschied er, dass bei einem symmetrischen Wechselmodell, wenn also beide Elternteile sich die Betreuung exakt hälftig teilen, die Annahme „einer betreut, einer bezahlt“ keine Gültigkeit haben könne. Vielmehr sei die Höhe des vom jeweiligen Elternteil geschuldeten Anteils am Kindesunterhalt an seinen Einkünften auszurichten.
Um ein Beispiel zu geben: Verdient der Vater 4500.- € netto monatlich und die Mutter 3000.- € und halten sich die beiden Kinder hauptsächlich bei der Mutter auf, so errechnet sich bis heute nach der Gerichtspraxis der Unterhaltsanspruch der Kinder allein aus den 4500.- € des Vaters. Dies gilt auch, wenn der Vater das Kind z.B. zu 40% betreut; dann soll lediglich eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle in Frage kommen. In jedem Fall bleibt es aber dabei, dass nur der Vater Unterhalt schuldet.
Wie hat der BGH nun entschieden?
Alle diejenigen, die gehofft hatten, dass der BGH in Fällen wie dem eben dargestellten die Tür hin zu einer Haftung beider Elternteile gegenüber ihren Kindern weiter öffnen würde, müssen enttäuscht sein. Im Gegenteil hat er jetzt entschieden, dass aus dem Gesetz folge, dass bei minderjährigen Kindern der (haupt-)betreuende Elternteil grundsätzlich seinen Kindern keinen Unterhalt schulde. Das Gesetz regele eindeutig, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit Betreuung und Erziehung seine Verpflichtungen gegenüber den Kindern erfüllt habe. Für eine Verpflichtung daneben, auch noch Geld aus den eigenen Einkünften zu schulden, bestehe hiernach kein Raum mehr. Soweit der hauptsächlich betreuende Elternteil, wie in dem oben dargestellten Fall, über eigene Einkünfte verfüge, stünden diese dem Kindesunterhalt nicht zur Verfügung. Die Höhe des Kindesunterhalts bemesse sich allein nach den Einkünften des weniger betreuenden Elternteils. Soweit dieser die Kinder über das Residenzmodell hinaus intensiver betreue, z.B. an durchschnittlich drei Tagen pro Woche, also zu 42%, könnten die Gerichte dies berücksichtigen, indem sie die Unterhaltshöhe pauschal um 10%, in besonderen Fällen auch um 15%, absenken, oder indem sie die Unterhaltsschuld des Vaters nach einer niedereren Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle (DTB) bemessen. Anders sei dies nur im Fall des echten Wechselmodells, also der exakt hälftigen Aufteilung der Betreuung; dann hafteten beide Elternteile nach ihren Einkünften für den Kindesunterhalt.
Wie geht es weiter?
Der BGH hat entschieden – die Sache ist geklärt. Abweichend von einzelnen Tendenzen in der neueren Rechtsprechung des BGH bleibt es dabei, dass es regelmäßig nur der weniger betreuende Elternteil ist, der Unterhalt schuldet und dass die Herabsetzung seiner Unterhaltsschuld mit Blick auf einen erweiterten Umgang nur mit Bedacht erfolgen sollte. Eigene Einkünfte des hauptsächlich betreuenden Elternteils sind für den Kindesunterhalt grundsätzlich ohne Bedeutung.
Dieses Ergebnis wird viele Unterhaltsschuldner enttäuschen. Ebenso wie vor einer Trennung die Einkünfte beider Elternteile die Lebensverhältnisse der Kinder prägen, sollte dies auch nach einer Trennung so bleiben können. Indes, es ist anders entschieden; nur die Einkünfte des einen Elternteils, der nicht hauptbetreuend ist, zumeist des Vaters also, sind ab der Trennung maßgebend. Dies ist zu respektieren.
Was kann sich noch ändern?
Zunächst bleibt die Feststellung des BGH, dass in echten Wechselmodellen, also wenn beide Elternteile wirklich je zur Hälfte die Kinder betreuen, beide Elternteile Unterhalt schulden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Feststellung eines solchen echten Wechselmodells in Zukunft noch in die Höhe geschraubt werden; ansonsten wäre für die Praxis zu befürchten, dass Unterhaltsschuldner in vielen Fällen sich darauf beriefen, sie lebten mit dem anderen Elternteil in einem solchen Wechselmodell.
Praktisch bedeutsamer sind da die vom BGH bestätigten Hebel der pauschalierten Absenkung des geschuldeten Unterhalts bzw. der Herabgruppierung in der DTB. So ändert eine Mitbetreuung des weniger betreuenden Elternteils zwar nichts an seiner Allein-Verpflichtung den Kindern gegenüber zum Unterhalt, aber das Maß seiner Unterhaltsschuld wird doch im Verhältnis zu seiner Mitbetreuung begrenzbar. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maß die Unterhaltsschuld in Fällen der Mitbetreuung abzusenken ist, wird noch durch die Praxis zu präzisieren sein.
Was sonst noch bliebe, wäre schließlich ein Eingreifen des Gesetzgebers. Dies erscheint möglich, ein Diskussionsentwurf liegt bereits seit einiger Zeit vor. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Arbeiten für eine gesetzliche Neuregelung jetzt tatsächlich aufgenommen werden.
Über den Autor:
Dr. Matthias Heger ist Jurist und ehemaliger Bundesbeamter. Er leitete über viele Jahre im Bundesjustizministerium das für das Unterhaltsrecht zuständige Referat. Nach Studien in Heidelberg, Genf und Freiburg promovierte er im vergleichenden Verfassungsrecht. Neben dem Unterhaltsrecht war er für die europäische und internationale Zusammenarbeit im Internationalen Zivilprozessrecht tätig. Er ist Mitglied der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht und des Deutschen Familiengerichtstages.