BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – Vermögensrecht, Nutzungsentschädigung
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens auszieht und für beide Ehegatten gemeinsam an dieser Wohnung ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.
~
Urteil
Gericht : BGH Datum : 18.12.2013 Aktenzeichen : XII ZB 268/132 Leitparagraph : BGB §1361 Quelle : www.bundesgerichtshof.de Kommentiert von : RA Simon Heinzel
~
Inhalt:
Wenn beide Eheleute je zu 50 % Miteigentümer einer Wohnung sind, steht grundsätzlich dem ausziehenden Ehegatten 50 % der objektiven Marktmiete als Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Dies wird im ersten Trennungsjahr bzw. bis zum Scheidungsantrag und im Rahmen einer Ermessensentscheidung ggf. auf die Hälfte des angemessenen Mietwertes reduziert, immer unter Berücksichtigung, wer ggf. noch in dieser Wohnung mit wohnt (Kinder etc.). Diese Nutzungsentschädigung ist dann nicht zu verlangen, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, insbesondere wenn bei der Ehegattenunterhaltsbemessung ein Wohnwertvorteil bereits Berücksichtigung gefunden hat. Ist das nicht der Fall, besteht der Anspruch auf Nutzungsentschädigung des ausgezogenen Ehegatten, auch völlig unabhängig davon, ob der verbleibenden Ehegatte die „große Wohnung“ wirtschaftlich verwerten kann oder nicht (anders noch BGH, FamRZ 1996, Seite 931).
~
Dasselbe, was für eine gemeinsame Eigentumswohnung gilt, gilt ebenso für die Bewertung und Nutzung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes, welches beiden Eheleuten gemeinsam übertragen wurde (so schon BGH, FamRZ 2006, Seite 930).
~
>~PRAXISTIPP:
Wenn Ehegattenunterhaltsfragen nicht oder nicht mehr im Raum stehen, sollte man nicht vergessen möglicherweise aus einem gemeinsamen Wohnrecht/Nießbrauchsrecht/Eigentum zunächst in Höhe des eigenen Anteils entsprechende Nutzungsentschädigungsansprüche gegenüber dem Anderen geltend zu machen, denn grundsätzlich erst ab nachweisbarer Geltendmachung dieses Anspruchs kann dann auch später rückwirkend eine solche Forderung gerichtlich durchgesetzt werden.