BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – Vermögensrecht, Teilungsversteigerung

Erhält ein Bruchteilseigentümer eines Grundstückes in der Teilungsversteigerung den Zuschlag, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich an diesem Grundstück an der auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung unverteilt fort. Verlangt der Ersteher nach § 749 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen, hier wegen güterrechtlicher Zugewinnausgleichsansprüche, zu.

~

Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 13.11.2013 
Aktenzeichen    : XII ZB 33/12 
Leitparagraph   : BGB §273, BGB §749 
Quelle         : www.bundesgerichtshof.de
Kommentiert von : RA Simon Heinzel

 ~

Inhalt:

Streiten zwei Eheleute über die Verwertung eines Grundstückes/Hauses und können sie sich nicht einig werden, bleibt als letzte Möglichkeit die sogenannte Teilungsversteigerung. In einer solchen kann auch einer der beiden Eheleute als Miteigentümer mitsteigern und den Zuschlag erhalten. Ebenso kann ein Dritter ersteigern und zahlt an das Versteigerungsgericht und es stellt sich die Frage, wie dann der Versteigerungserlös nach Abzug der Grundpfandgläubiger (Banken, Darlehen), der Kosten des Versteigerungsverfahrens etc. zu verteilen ist. Grundsätzlich 50 : 50 bzw. im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Häufig hat dann einer der Ehegatten gegen den anderen z. B. aus Zugewinn einen Anspruch und begehrt dann die Auskehrung des Geldes nicht im Verhältnis der Bruchteile, sondern unter Berücksichtigung dieser anderweitigen Forderung. Nach Auffassung des BGH hat jedoch ein Teilhaber am Miteigentum kein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher anderen Forderungen, wenn es sich hierbei um Ansprüche handelt, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen. Das Recht auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft im Verhältnis der Bruchteile darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten (z. B. Zugewinnausgleichsanspruch) beeinträchtigt werden. Der BGH geht im hiesigen Fall davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist, die Aufhebung erst durch Auseinandersetzung des Guthabens abgeschlossen ist. Somit kann man Gegenrechte nicht geltend machen.

~

Anders ist es, wenn grundsätzlich der Resterlös bereits in Empfang genommen wurde, beide Eheleute sich jedoch darauf geeinigt haben, dass dieses Restvermögen zunächst treuhänderisch bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt wird. In diesem Fall war die Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben, sodass auch mit Gegenrechten aus Zugewinn gegen die Forderung auf hälftige Teilung entgegengetreten werden kann (BGH, FamRZ 1990, Seite 254). Selbiges gilt auch, wenn der Versteigerungserlös aus der Versteigerung dahingehend herausgenommen wird, als sich die Parteien darauf einigen, den Erlös beim Amtsgericht zu hinterlegen (BGH, FamRZ 2000, Seite 355). Dort ging der BGH davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung bereits aufgehoben war (kritisch und ablehnend: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5, Auflage, Rdn. 199~ Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage, Kapitel 5, Rdn. 95).

~

Daran sieht man, dass bei einer Teilungsversteigerung nicht in allen Fällen Gegenrechte z. B. aus dem Zugewinn ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen und somit eine nicht erwünschte Auszahlung im Verhältnis der Eigentumsanteile nicht verhindert werden kann.

~

>~PRAXISTIPP:

Man sollte eine Teilungsversteigerung tunlichst vermeiden. Beim freihändigen Verkauf an Dritte und einer im Notarvertrag festzuhaltenden Zahlung des Kaufpreises auf ein gemeinsames Konto der „streitenden“ Eheleute, ist es dann kein Problem den Gegenanspruch aus Zugewinn oder Gesamtschuldnerausgleich etc. im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes geltend zu machen um zu verhindern, dass der andere Ehegatte seinen ungeschmälerten prozentualen Miteigentumsanteil am Verkaufserlös erhält.