Musterfeststellungsklage – was und wer?
Der Bundesrat hat die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte ihre Einführung beschlossen (BR-Drs. 268/18). Von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände können damit unter anderem auch die Betroffenen in der VW-Abgas-Affäre profitieren. Da deren Ansprüche Ende 2018 verjähren, sollen die Regelungen bereits am 01.11.2018 in Kraft treten. Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.
Klagerecht liegt bei Verbänden
Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.
50 Betroffene müssen sich in Klageregister anmelden
Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens zehn Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf Änderungen vorgeschlagen, um das Verfahren insgesamt zu verbessern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt und stattdessen eine gleichlautende Fraktionsinitiative verabschiedet. In seinem Beschluss griff er einige Vorschläge des Bundesrates auf. Hierzu gehört unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Auch die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Vermeidung von Forum Shopping – das gleichzeitige Ausnutzen von nationalem und internationalem Recht - geht auf eine Forderung der Länder zurück. Gleiches gilt für die Lockerung der strikten Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten.