Düsseldorfer Tabelle 2025
Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Wichtigste zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2025, zum Kindesunterhalt 2025 und allgemein zum Unterhalt 2025. Ihnen steht die Düsseldorfer Tabelle 2025 und Zahlbeträge 2025 außerdem als PDF zum Download zur Verfügung.
Düsseldorfer Tabelle 2025 PDF
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025 (Stand 01.01.2025) steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Düsseldorfer Tabelle 2025 + Zahlbeträge (PDF)- Achten Sie auf die Zahlbeträge.
- Vergleiche Sie, ob Sie noch in der gleichen Einkommensgruppe sind.
- Geben Sie Ihre Daten im Unterhaltsrechner 2025 ein und Sie erhalten einen ersten Überblick.
- Wenn das Geld nicht reicht, um den vollen Unterhalt 2025 zu zahlen
- Versuchen Sie eine Einigung mit dem anderen Elternteil
- Lassen Sie den Unterhalt im Rahmen einer ISUV-Mitgliedschaft neu berechnen
- Bestehen Sie darauf, dass Ihnen der Selbstbehalt jetzt bleibt.
Düsseldorfer Tabelle 2025
Das Wichtigste zum Kindesunterhalt 2025 in Kürze
- Die Düsseldorfer Tabelle 2025 hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, um die Höhe des Kindesunterhalts 2025 zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle 2025 orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts 2025 insbesondere des Kindesunterhalts.
- Der Unterhalt für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025 um knapp 1 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 480 auf 482 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 551 auf 554 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 645 auf 649 € und für volljährige Kinder von 689 auf 693 €.
- Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der Selbstbehalt, bleibt gleich, wie bisher 1450 € für Erwerbstätige und 1200 € für Nichterwerbstätige.
- Für Unterhaltspflichtige sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der Düsseldorfer Tabelle minus hälftiges Kindergeld. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 EUR für das Jahr 2025 zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.
ISUV-Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle 2025
Der Unterhalt für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle (DTB) zum 1. Januar 2025 um knapp 1 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 480 auf 482 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 551 auf 554 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 645 auf 649 € und für volljährige Kinder von 689 auf 693 €. Entsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an.
Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, Selbstbehalt, bleibt gleich, wie bisher 1450 € für Erwerbstätige und von 1200 € für Nichterwerbstätige. „Musste ein Update der Düsseldorfer Tabelle 2025 sein? Wird da nicht mehr Aufwand geschaffen als die Unterhaltserhöhung bringt, Aufwand bei Jugendämtern, bei und zwischen den Trennungseltern? Warum nicht abwarten, bis und ob die Erhöhung des Kindergeldes um 5 EURO beschlossen ist?“, fragt die ISUV Vorsitzende Melanie Ulbrich.
Hintergrund
Es besteht eigentlich kein Grund dafür, dass die Tabelle bei solchen Zahlen jetzt zum 1.1.2025 geupdatet wird. Das Gesetz selbst sieht eine neue Mindestunterhalts-Verordnung nur alle zwei Jahre vor. Es hätte gereicht, die Verordnung zum 1.1.2026 anzuwenden und damit auch die Düsseldorfer Tabelle erst zum 1.1.2026 zu ändern. Zwar kann man die Verordnung ausnahmsweise auch jährlich ändern. „Worin besteht gerade jetzt der Grund für diese Ausnahme?“, fragt sich Ulbrich.
Zahlbeträge
Für Unterhaltspflichtige sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der Düsseldorfer Tabelle minus hälftiges Kindergeld. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 EUR für das Jahr 2025 zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.
Problem Wohnkosten
Weiterhin unverändert ist der Wohnbedarf beim Selbstbehalt mit 520 EURO „berücksichtigt“, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Betrag beim Nachweis höherer Kosten angepasst werden „soll“, Limit sind „angemessene“ Kosten. „Soll“ bedeutet in der Rechtssprache, dass dies in der Regel auch so umzusetzen ist. Fakt ist, dass einerseits bei Gerichten und Anwälten eine eingeschliffene Praxis vorherrscht, die Tabelle eins zu eins anzuwenden. Von der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ist dieses Defizit bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle mehrfacht moniert worden.
Andererseits werden Betroffene darauf verwiesen, höhere Wohnkosten einzuklagen. Sie sollen gleichsam durch Eigeninitiative die Rechtsprechung ändern. „Das ist unrealistisch, wer am Selbstbehalt knabbert, scheut Gerichts- und Anwaltskosten“, kritisiert Ulbrich.
Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Laut Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle soll er „eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.“ Das ist zu wenig, das schafft zu wenig Entlastung.
Die Bedarfskontrollbeträge sind in der Düsseldorfer Tabelle für jede Einkommensgruppe ausgewiesen. Problem ist aber, dass die Bedarfskontrollbeträge in der Praxis kaum beachtet werden, weil sie in den „Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle“ nur als Sollvorschrift, aber nicht als „verpflichtend zu beachten“ angemahnt werden. Eine zentrale Forderung von ISUV ist, dass die Bedarfskontrollbeträge in jedem Fall berücksichtigt werden, so dass unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern zumindest die Hälfte ihres Einkommens bleibt.
Unterhaltsrechner 2025
Berechnen Sie den Kindesunterhalt 2025 einfach mit unserem benutzerfreundlichen Unterhaltsrechner 2025.
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FAQ Düsseldorfer Tabelle 2025
Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2025?
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 regelt die Höhe von Unterhaltszahlungen gestaffelt nach Einkommensgruppen und Altersstufen. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle 2025 betrifft den Kindesunterhalt 2025. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 beinhaltet jedoch auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt und der dortigen Selbstbehaltssätze. Auch andere Unterhaltsrechtsverhältnisse sind dargestellt. Zudem enthält die Düsseldorfer Tabelle 2025 eine Musterberechnung für Mangelfälle – dann wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichteten unterschritten wird.
Der Kindesunterhalt 2025 ist nur ein Bereich der Düsseldorfer Tabelle 2025, die insgesamt aus 4 Teilen besteht:
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Verwandtenunterhalt
- Mangelfallberechnung
Wer muss Unterhalt zahlen?
Unterhalt zahlen muss derjenige, der aufgrund eines Unterhaltsrechtsverhältnisses nach dem BGB (Kindesunterhalt, Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt etc.) hierzu verpflichtet ist (dem Grunde nach) und darüber hinaus dazu in der Lage ist (Leistungsfähigkeit). Darüber hinaus muss der Unterhaltsberechtigte unterhaltsbedürftig sein (Bedürftigkeit).
Wie viel Unterhalt muss ich pro Kind zahlen?
Das können Sie in der Düsseldorfer Tabelle 2025 ablesen.
Wie wird die Düsseldorfer Tabelle 2025 berechnet?
Hierzu die Ausführungen ganz oben, wonach sich der Mindestunterhalt an dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes (im Sinne des § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB) gemäß des jeweiligen Existenzminimumsberichts ausrichtet.
Weiterhin beruht die gesamte Düsseldorfer Tabelle 2025, nicht nur die Mindestunterhaltsbeträge, auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V.. Die Fortschreibung der Mindestunterhaltssätze für den jeweiligen Prozentsatz ergibt sich rechnerisch und wird immer auf volle € aufgerundet.
Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht
Mehr Infos zum Kindesunterhalt 2025
Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Informationen zum Kindesunterhalt 2025 sowie Kindesunterhalt ab 18.
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