Unterstützungs- und Beratungsangebote in der Corona-Krise
Wenn Sie sich psychisch belastet fühlen, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens aus Ihrem persönlichen Umfeld oder nutzen Sie eines der folgenden Unterstützungs- und Beratungsangebote
- Die Telefonberatung der BZgA
- Telefonseelsorge
- Nummer gegen Kummer - für Eltern
- Nummer gegen Kummer - für Kinder
- Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): BDP-Corona-Hotline
- HelloBetter-Hotline
0800 - 2322783
(Mo - Do: 10-22 Uhr & Fr - So: 10-18 Uhr)
0800 - 111 0 111 oder 0800 - 111 0 222
(rund um die Uhr)
0800 - 111 0 550
(Mo - Fr: 9-11 Uhr, Di + Do: 17-19 Uhr)
116 111
(Mo - Sa: 14-20 Uhr)
Die Online-Beratung steht Kindern und Jugendlichen hier im Chat am Mittwoch und Donnerstag von 15 bis 17 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Freitag von 10 bis 12 Uhr zur Verfügung. Die E-Mail-Beratung ist rund um die Uhr erreichbar.
0800 777 22 44
(täglich: 8-20 Uhr)
0800 00095 54
(täglich: 9-18 Uhr)
Corona-Überbrückungshilfe ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten, jedoch Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen
Die Corona-Überbrückungshilfe (sog. Überbrückungsgeld III) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlandesgericht Bamberg entschieden - Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 UF 23/22.
Hintergrund
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er wandte sich unter anderem gegen die Berücksichtigung der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend. Der Ehemann betrieb eine Gaststätte und erhielt im Jahr 2021 eine Corona-Beihilfe in Höhe von über 61.000 €. Ohne diese Hilfe hätte der Ehemann einen Verlust in Höhe von ca. 18.500 € erlitten.
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Überbrückungshilfe sei gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungsfähigkeit und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Jahr 2021 kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnahmeersetzenden Wirkung des Überbrückungsgeldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.
Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen
Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anzuknüpfen und lediglich als Hilfe in existentieller Notlagen dienten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen.
Quelle: DAWR/dpa
18.05.2022 Josef Linsler
Corona fördert Kriminalität
Die Corona-Pandemie hat den Staatsanwaltschaften erhebliche Mehrarbeit beschert. Bundesweit hätten die Strafverfolger seit Beginn der Krise etwa 20.000 Fälle wegen erschlichener Corona-Soforthilfen oder anderer Straftaten mit Pandemie-Bezug erreicht. Es gehe um Internet-Fakeshops, gefälschte Corona-Medikamente oder minderwertige Masken, sagte der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes, Sven Rebehn, der "Welt" (Ausgabe vom 23.11.2020).
Nach Einschätzung des Richterbundes dürfte es bis weit ins Jahr 2021 hinein dauern, ehe die Strafjustiz alle Corona-Verfahren abgearbeitet hat. Die Subventionsfälle bezögen sich meist noch auf das Corona-Hilfsprogramm aus dem Frühjahr, das zum 31.05.2020 endete. Ob aus den sogenannten Novemberhilfen zur Abfederung des aktuellen Teil-Lockdowns strafrechtlich ein Nachlauf entstehe, bleibe abzuwarten, sagte Rebehn.
Mit rund 7.500 Verfahren wegen Verdachts auf Subventionsbetrug und andere Betrugsmaschen verzeichnen die Ermittler in Nordrhein-Westfalen die höchsten Fallzahlen. Das geht aus einer Umfrage der vom Richterbund herausgegebenen "Deutschen Richterzeitung" bei den Justizministerien und Staatsanwaltschaften der Länder hervor. Es folgen Berlin und Bayern mit mehr als 4.500 beziehungsweise mehr als 2.200 Fällen mit Corona-Bezug.
Die Verwaltungsgerichte haben im Zuge der Corona-Pandemie laut Richterbund seit März 2020 mehr als 6.000 Fälle erreicht. Seit Beginn des November-Lockdowns seien etwa 600 Eilanträge bei den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten eingegangen, so Rebehn.
22.11.2020 Josef Linsler
Trennungseltern - Unterhaltspflichtige nicht systemrelevant?
Sind Trennungseltern, Unterhaltspflichtige für die Bundesregierung nicht eine systemrelevante Gruppe? Zumindest sind sie im Konjunkturpaket nicht explizit berücksichtigt. Aber das betrifft ja nicht nur dieses Konjunkturpaket. Wir fragten nach in Berlin.
Daniel Föst nimmt wie folgt Stellung:
"Mal wieder wurden die unterhaltspflichtigen Eltern in Deutschland vergessen. Das Konjunkturpaket ist ein teurer Kraftakt, der die Familien nur mit der Gießkanne bedient und leider wenig zielgenau ist.
Um auch Nachtrennungsfamilien und unterhaltspflichtigen Eltern mehr Luft zum Atmen zu lassen, muss endlich eine echte Reform des Unterhaltsrechts unter Berücksichtigung des Umgangsrechts her. Wir brauchen flexible Lösungen, die es Eltern auch nach einer Trennung ermöglichen, für ihre Kinder da zu sein. Wir müssen den Menschen die Möglichkeit geben, sowohl arbeiten gehen, als auch sich um die Kinder kümmern zu können. Das derzeitige Recht setzt diese Anreize nicht.
Zudem wäre es bitter nötig gewesen, endlich langfristige Impulse zu setzen anstatt konjunkturelle Strohfeuer zu entfachen. Eine Entlastung bei der Einkommenssteuer etwa, die komplette Abschaffung des Soli und mehr Investitionen in Bildung und Digitalisierung. Das wäre auch den Familien zugutegekommen."
7.6.2020 Josef Linsler

Wumms gegen Corona-Krise
Um die Wirtschaft in der Corona-Krise anzukurbeln, haben die Spitzen der schwarz-roten Koalition ein riesiges Konjunkturpaket beschlossen. Oder wie Finanzminister Olaf Scholz (SPD) sagte: Das Programm solle Deutschland helfen, "mit Wumms" aus der Krise zu kommen. Eckpunkte sind eine zeitlich begrenzte Mehrwertsteuersenkung auf 16%, 300 Euro Bonus pro Kind und der Verzicht auf eine generelle Kaufprämie für Autos. Auch Unternehmen und die Kommunen können sich über Hilfen freuen.
Mehrwertsteuer sinkt bis Jahresende
Überraschend einigten sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD auf eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Das kostet rund 20 Milliarden Euro. Konkret soll vom 01.07.2020 an bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% sinken, der ermäßigte Satz von 7% auf 5% gesenkt werden. Der ermäßigte Satz gilt für Waren des täglichen Bedarfs, etwa für Lebensmittel.
300 Euro pro Kind
Familien bekommen einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind. Der Bonus muss versteuert werden, er wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Für Erweiterungen, Umbauten oder Neubauten von Kitas und Krippen soll es eine Milliarde Euro zusätzlich geben - auch, um die Hygienesituation zu verbessern.
Kaufprämie beim Autokauf nur für E-Fahrzeuge
Die große Koalition hat sich gegen eine Kaufprämie für abgasarme Benziner und Dieselautos entschieden die zugehörigen Überlegungen gehörten zu den umstrittensten des Pakets. Die SPD-Spitze war vehement dagegen. Die Nachfrage nach Benzinern und Dieselautos solle nun mit der niedrigeren Mehrwertsteuer angekurbelt werden, machte CSU-Chef Markus Söder deutlich. Die Spitzen von Union und SPD beschlossen allerdings deutlich höhere Prämien für Elektroautos. Die Förderung des Bundes für die bestehende "Umweltprämie" soll befristet bis Ende 2021 für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3.000 auf 6.000 Euro steigen. Dazu kommt eine Förderung der Hersteller.
Ausbau des Ladenetzes und Förderung der Forschung an Batteriezellen
Die Koalition plant außerdem, zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos zu stecken sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung etwa bei der Batteriezellfertigung. Für Zukunftsinvestitionen der Hersteller und der Zulieferindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein "BonusProgramm" in Höhe von zwei Milliarden Euro aufgelegt werden. Die Autobranche befindet sich in einem schwierigen Umbruch hin zu alternativen Antrieben, dazu kommt der digitale Wandel.
Entlastung bei Stromkosten
Bürger und Unternehmen sollen bei den hohen Stromkosten entlastet werden. Dafür soll die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom-Anlagen ab 2021 durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden. Die Umlage droht vor dem Hintergrund der Corona-Krise stark anzusteigen. Sie soll nun 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde liegen und 2022 bei 6 Cent. Derzeit liegt die Umlage, die Bürger über die Stromrechnung bezahlen, bei 6,76 Cent. Ohne ein Eingreifen der Politik dürfte sie Experten zufolge im kommenden Jahr aber deutlich höher liegen.
Hilfen für Bahn, Nahverkehr und Kommunen
Die Deutsche Bahn bekommt wegen Einnahmeausfällen in der Corona-Krise milliardenschwere Finanzhilfen. Der Bund will dem bundeseigenen Konzern weiteres Eigenkapital in Höhe von fünf Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Geplant sind außerdem Hilfen von 2,5 Milliarden Euro für den Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV). Den Kommunen drohen hohe Steuerausfälle, weil vor allem die Gewerbesteuer als wichtigste Einnahmequelle einbrechen wird. Ausfälle sollen nun von Bund und Ländern zusammen ausgeglichen werden. Der Bund will knapp sechs Milliarden Euro übernehmen. Eine Übernahme von Altschulden durch den Bund soll es aber nicht geben, Scholz scheiterte mit Plänen dazu am Widerstand der Union.
Obergrenze für Sozialversicherungsbeiträge
Infolge der Corona-Krise steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, plant die Koalition eine "Sozialgarantie 2021". Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei maximal 40% stabilisiert werden, durch milliardenschwere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Dies soll die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer schützen und Arbeitgebern Verlässlichkeit bringen.
Überbrückungshilfen für gefährdete Unternehmen
Besonders belastete Branchen und Betriebe bekommen eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe. Geplant sind "Überbrückungshilfen" im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro. Ziel ist es, eine Pleitewelle bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verhindern, deren Umsätze weggebrochen sind. Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Sie soll gelten für Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller, aber auch Profisportvereine der unteren Ligen. Erstattet werden sollen fixe Betriebskosten bis zu einem Betrag von 150.000 Euro für drei Monate. Geplant ist auch ein Programm zur Milderung der Corona-Auswirkungen im Kulturbereich in Höhe von einer Milliarde Euro.
Steuerliche Entlastungen für Unternehmen
Geplant sind daneben steuerliche Entlastungen für Firmen. So wird der sogenannte steuerliche Verlustrücktrag erweitert. Betriebe können damit aktuelle krisenbedingte Verluste schon im laufenden Jahr mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen - das soll die Liquidität stärken. Damit Unternehmen mehr investieren, will die Koalition außerdem Abschreibungsregeln verbessern. Außerdem solle das Körperschaftsteuerrecht modernisiert werden.
Investitionen in Zukunftstechnologien
Geplant sind außerdem stärkere Investitionen in Zukunftstechnologien. Dafür soll ein Zukunftspaket in Höhe von über 50 Milliarden für die nächsten Jahre aufgelegt werden. Als erste Maßnahme daraus soll etwa die steuerliche Forschungszulage erweitert werden. Die Mittel für Künstliche Intelligenz sollen deutlich erhöht werden. Der Ausbau des superschnellen neuen Mobilfunkstandards 5G soll beschleunigt werden. Deutschland soll zudem bei modernster Wasserstofftechnik Vorreiter werden.
Fachleute bezweifeln, ob die Hilfen wirklich helfen oder nur verpuffen. Wichtig wird sein, dass die geringere Mehrwertsteuer nicht durch höhere Preise paralysiert wird.
Quelle dpa - 4.6.2020 Josef Linsler

Corona-Mehrbedarf: Schüler-Tablet nicht grundsätzlich notwendig?
Ein Anspruch auf ein Schüler-Tablet ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 22.05.2020 entschieden (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).
Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG die Klage der Schülerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.
Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassen-zimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.
Haushalte die Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben durch den Beschluss des Landessozialgerichts einen Anspruch auf einen Schulcomputer auf Zuschussbasis.
Das LSG NRW hat sich auch auf Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich ist (BGBl II, 121), berufen. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an. Es geht darum Chancengleichheit in der Bildung zu erreichen, die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, entsprechende Bildung allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW
2.6.2020 Josef Linsler

Corona-Entschädigungsleistungen für Eltern bei geschlossenen Kitas und Schulen
Der Deutsche Bundestag hat die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, beschlossen.
Wenn Eltern immer noch nicht vollständig arbeiten können, weil sie ihre Kinder zu Hause wegen geschlossener oder nur eingeschränkt geöffneter Kindergärten und Schulen betreuen, werden sie weiterhin unterstützt. Oftmals bedeutet das: Es fehlt Geld in der Familienkasse und Eltern sorgen sich um die finanzielle Zukunft ihrer Familie.
Ergänzt wird die bisherige Regelung zum Lohnersatz für Eltern: Ersetzt werden weiterhin 67 Prozent des Verdienstausfalls monatlich. Die Dauer der Lohnfortzahlung verlängert sich von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Elternteil, der die Kinder betreut. Insgesamt können Eltern damit ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung haben. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Dieser Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Hier ist eine Verteilung der Entschädigungsleistung über mehrere Monate - oder innerhalb eines Monats auf mehrere Tage - möglich. Die Regelung trägt den unregelmäßigen Betreuungszeiten von Kindergärten und Schulen. Eltern erhalten damit mehr Flexibilität.
Eltern von behinderten Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen Kindern sind ebenfalls betroffen und werden deshalb auch unterstützt. Denn die Tagesförderstätten und Werkstätten für behinderte Menschen sind momentan vielfach geschlossen. Aus diesem Grund gilt für sie künftig auch sie eine Lohnfortzahlung - und zwar unabhängig vom Alter der behinderten Kinder.
Mitgeteilt von Marcus Weinberg, familienpolitischer Sprecher CDU/CSU-Fraktion
27.5.2020 Josef Linsler

Steuerschulden: Darf sich Finanzamt an Corona-Soforthilfen schadlos halten?
Soforthilfe dient ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist. (Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.05.2020
- 1 V 1286/20 AO)
Sachverhalt: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen Corona-Krise war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe von 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt verfügten Pfändung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Soforthilfe. Der Antragsteller forderte die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Begründung des Gerichts: Die Pfändung führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss des Staates erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.
Die Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
Es ist mehr als verwunderlich, dass ein Gericht klarstellen muss, Steuerschulden sind zweitrangig, wenn es ums Überleben geht. Beachte: Man muss Steuerzahlern und Unterhaltspflichtigen so viel lassen, dass sie weiterhin in der Lage sind Steuern beziehungsweise Unterhalt zu zahlen. Der normale Menschenverstand sagt, man kann nicht mit einer Hand etwas geben und es mit der anderen Hand wegnehmen. Beachte: Wenn der Rechtsstaat ins Rollen gekommen ist, dann rollt und überrollt er.
23.5.2020 Josef Linsler
Wohngeld: Vereinfachtes Verfahren in Corona-Zeiten
Angesichts der Corona-Krise hat das Bundesinnenministerium die Wohngeld-Stellen angewiesen, das Procedere zu vereinfachen. Jetzt können Berechtigte bei vielen Wohngeld-Stellen einen Antrag formlos per E-Mail oder Telefon stellen. Um eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen, verzichtet die Behörde bei Erstantragsstellern darauf, deren Vermögen und die Wohnungsgröße zu prüfen. Wer schon Wohngeld bezieht, muss jetzt keinen neuen Antrag stellen. Wohngeldstellen können Bürgern, die ein konstantes Einkommen haben und erneut einen Antrag stellen, die Leistung nun bis zu 18 Monaten bewilligen. Das trifft beispielsweise auf Rentner zu.
Höheres Wohngeld können Bezieher auch beantragen, wenn die Mietkosten innerhalb des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent steigen oder das Gesamteinkommen sich beispielsweise auf Grund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit um mehr als 15 Prozent verringert.
Quelle dpa
Josef Linsler 21.05.2020
Untersuchung der Bundesrechtsanwaltskammer: Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf Rechtsanwälte – fast die Hälfte beantragt Soforthilfe
Die Anwaltschaft ist deutlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Dies ist das Ergebnis einer jetzt veröffentlichten Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Zu verzeichnen seien unter anderem weniger Mandate und ein schon jetzt signifikanter Kurzarbeitsanteil, heißt es in der Mitteilung der Kammer.
Zwei Drittel aller Anwälte haben nach der Erhebung der BRAK erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften. Nur rund 19% der Befragten hätten in etwa gleich viele Mandate generiert. 8,7% der befragten Anwälte hätten als Arbeitgeber Kurzarbeit in ihren Kanzleien eingeführt und 2% seien in Kanzleien angestellt, in denen Kurzarbeit eingeführt worden sei.
Insgesamt 44,6% hätten entweder bereits Soforthilfe beantragt beziehungsweise gehen davon aus, künftig Soforthilfen beantragen zu müssen. Die BRAK gehe davon aus, dass Rechtsanwälte zum Teil recht zeitverzögert mit Liquiditätseinbußen rechnen müssen. Der Rückgang bei den Neumandaten werde sich langfristig auswirken. Hinsichtlich der Soforthilfen bestehe daher das Problem, dass Rechtsanwälte teilweise (noch) nicht effektiv darlegen können, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um aktuelle Verbindlichkeiten zu decken. Auch die Tatsache, dass bislang über 85% der befragten Kolleginnen und Kollegen noch keine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragt hätten, passe in das Bild der zeitverzögerten Liquiditätsengpässe.
Mehrheit rechnet mit Erholung von der Krise in 6 bis 12 Monaten
Die Selbsteinschätzung der Befragten, wann sie mit einer Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkungen rechnen, zeige, dass jedenfalls vorübergehend mit Liquiditätsengpässen gerechnet werde: 36,98% gingen davon aus, die wirtschaftlichen Auswirkungen binnen sechs Monaten überwinden zu können, 23,88% binnen eines Jahres. Lediglich 23 % hätten angegeben, dass bisher keinerlei wirtschaftliche Einbußen entstanden seien, so das Ergebnis der Untersuchung.
Bedarf an Kinderbetreuung besteht
Nach der BRAK-Umfrage haben über 33% der Anwälte Betreuungsbedarf bezüglich ihrer Kinder. Bei 15,7% sei die Betreuung der Kinder nur teilweise und bei 6,1% gar nicht durch den Partner sichergestellt. 1,9% seien alleinerziehend. Die BRAK kündigte an, in einigen Wochen eine erneute Umfrage durchzuführen.
Quelle Beck: aktuell 24.4.2020
Corona-Splitter - Corona-Kaleidoskop
Corona-Pandemie: Fitnessstudio muss weiterhin geschlossen bleiben. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden. Was in Thüringen gilt, gilt auch im Rest der Republik, zum Leidwesen vieler Fitness begeisterter Menschen. Bewertung: verständlich
Corona-Pandemie: Hähnchen vom Grill aus mobilem Verkaufsstand dürfen nicht verkauft werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat bestätigt, dass die mobilen Verkaufsstände für zubereitete Speisen (hier: Grillgut) nicht weiter betrieben werden dürfen.
Argumentation: Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf von zubereiteten Speisen. Ihr Betrieb würde der mit der Verordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen. Aus diesem Grund seien die mobilen Verkaufseinrichtungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller ist nach Auffassung der Richter jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Bewertung: nicht so ganz überzeugend
Corona-Pandemie: Religionsausübung muss hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückstehen. Argumentation: Zwar lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob die Allgemeinverfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Recht des Antragstellers auf freie Religionsausübung hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückzustehen hat. Bewertung: nicht ganz überzeugend, in Kirchen lässt sich Abstand einrichten.
Josef Linsler
Entschädigungsanspruch für Eltern
Schon vor Corona-Krise gab es eine Verdienstausfall-Entschädigung, wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat. Neu ist der Entschädigungsanspruch für Eltern, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können. Der Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall, der in § 56 Abs. 1 a IfSG verankert ist, besteht für bis zu sechs Wochen. Eltern erhalten so 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 2.016 Euro, die vom Arbeitgeber ausgezahlt und von der Landesbehörde erstattet werden.
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Auch in diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage "zumutbare Betreuung" - kommt der andere Elternteil nach Trennung und Scheidung nicht die ideale "zumutbare Betreuung"?
Josef Linsler
Bundesfamilienministerin Giffey erweitert Beratung der „Nummer gegen Kummer“
Um Kinder, Jugendliche und Eltern während der Corona-Krise bei Problemen besser unterstützen zu können, verstärkt das Bundesfamilienministerium die Beratungsangebote der „Nummer gegen Kummer“. Im März wurde ein deutlicher Anstieg bei der telefonischen und der Online-Beratung der „Nummer gegen Kummer“ verzeichnet. So fanden beim Elterntelefon 22 Prozent mehr Beratungen statt als im Vormonat. Bei der Chat-Beratung für Kinder und Jugendliche lag der Anstieg bei 26 Prozent.
Um dem steigenden Bedarf schnell zu begegnen, erweitert die „Nummer gegen Kummer“ kurzfristig ihre Beratungszeiten durch längere Erreichbarkeit am Telefon und in der Online-Beratung. Dafür stellt das Bundesfamilienministerium in diesem Jahr 225.000 Euro zusätzlich zur Verfügung. Damit sind es 2020 insgesamt 656.000 Euro.
Ab sofort ist das Kinder- und Jugendtelefon unter der Nummer 116 111 von Montag bis Samstag wie bisher von 14 bis 20 Uhr und ab sofort zusätzlich Montag, Mittwoch und Donnerstag von 10 bis 12 Uhr erreichbar. Das Elterntelefon berät unter der Nummer 0800 – 111 0 550 wie bisher von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr. Die Online-Beratung steht Kindern und Jugendlichen hier im Chat am Mittwoch und Donnerstag von 15 bis 17 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Freitag von 10 bis 12 Uhr zur Verfügung. Die E-Mail-Beratung ist rund um die Uhr erreichbar.
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey: „Kummer, Sorgen und Nöte können in diesen Tagen viele Facetten haben: Bei Kindern und Jugendlichen kann dies von Langeweile über Verunsicherung bis zu Konflikten oder sogar Gewalterfahrungen in der Familie reichen. Eltern suchen Unterstützung, wenn sie verunsichert oder überfordert sind oder Wege finden wollen, um Konflikte zu Hause zu lösen. Die ‚Nummer gegen Kummer‘ mit ihren Beratungsangeboten steht jungen Menschen und Eltern in diesen herausfordernden Zeiten ganz besonders mit Rat und Unterstützung zur Seite. Und wenn nötig, öffnet sie Türen zu weiteren Angeboten der Hilfe und der Unterstützung. Möglich machen dies die vielen ehrenamtlichen Beraterinnen und Berater, die sich heute mehr denn je engagieren. Ihnen gilt wie all den anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gerade in der Corona-Krise anderen Menschen helfen, mein Dank.“
Weitere Beratungsangebote werden gestärkt
Neben der „Nummer gegen Kummer“ verstärkt das Bundesfamilienministerium weitere Beratungsangebote wie die JugendNotmail, die Beratungsangebote von jmd4you, das Angebot Sofahopper.de oder die Online-Jugend- und Elternberatung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.
07.04.2020