Sorgerecht | Grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses - BGH - 27.03.2019
a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
b) Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
c) Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 27.03.2019
Aktenzeichen: XII ZB 345/18
Leitparagraph: §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Kommentierung:
Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht (nicht verheiratete getrennt lebende Eltern), das minderjährige Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, die aus Kamerun stammt. Sie hat Asyl beantragt, Realschulabschluss hat sie bereits erlangt und will weiterhin die Schule besuchen. Den Reisepass hat der Vater, die Mutter beantragt, diesen herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Vater zur Herausgabe verpflichtet, das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt mangels Rechtsgrundlage. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Mutter als begründet angesehen und hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur Herausgabe des Passes verurteilt.
Die juristische Frage, ob es irgendeine Rechtsgrundlage für die Herausgabe eines Reisepasses gibt, interessiert grundsätzlich den Rechtssuchenden nicht. Es braucht Lösungen. Der BGH hat entschieden, dass analog §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch dann besteht, wenn ein Elternteil diesen Reisepass benötigt (z. B. für Urlaub) und – wie hier – nicht anzunehmen ist, dass der Elternteil seine Elternrechte überschreiten wird und anzunehmen ist, dass der Elternteil mit dem Kind wieder zurückkehrt (wegen der Verwurzelung der Mutter in Deutschland gab es keine Anhaltspunkte für eine Kindesentführung nach Kamerun).
Damit hat der BGH diese offene Rechtsfrage entschieden, andere vertretene Rechtsauffassungen verworfen:
- Keine Herausgabe, weil keine Anspruchsgrundlage, es besteht Gesetzeslücke, die nicht durch weite Auslegung geschlossen werden darf, der Gesetzgeber sei gefordert.
- Herausgabeanspruch, weil
- extensive Auslegung von § 1632 BGB
- sorgerechtlicher Anspruch, weil notwendig zur Ausübung der elterlichen Sorge
- analoge Anwendung des Unterhaltsrechts bzw. Anex des Unterhaltsanspruchs (so OLG Nürnberg, FamRZ 2016, Seite 563 für Impfpass und Untersuchungsheft des Kindes)
- Herausgabeanspruch aus Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1618 a i.V.m. § 242 BGB
- Anspruch aus § 985 BGB, Eigentum des Passes des Kindes.
Der BGH hat darauf verwiesen, dass der Personalausweis Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist und daher kein Eigentumsanspruch bestehen kann, ebenso wenig ein Besitzanspruch wegen evtl. verbotener Eigenmacht. Weiterhin negiert der BGH einen Anspruch aus dem Unterhaltsrecht, ebenso eine direkte Anwendung der sorgerechtlichen Regelungen des § 1632 BGB. Auch § 1618 BGB gibt keine Rechtsgrundlage, da die Generalklausel des § 1618 BGB nur das persönliche Verhältnis zwischen Kind und Eltern betrifft und keinen Herausgabeanspruch.
Der Herausgabeanspruch ergibt sich jedoch aus einer analogen Anwendung des sorgerechtlichen Herausgabeanspruchs des Kindes (§ 1632 BGB) bzw. des Herausgabeanspruchs des Kindes im Umgangsrecht (§ 1684 BGB).
Ich erspare mir an dieser Stelle weitere dogmatische juristische Ausführungen des BGH, der BGH hat entschieden. Der BGH hat jedoch flankierend darauf hingewiesen, dass ein Herausgabeanspruch natürlich nur dann besteht, wenn der begehrende Elternteil auf den Pass angewiesen ist (das gilt somit sowohl für den umgangsberechtigten Elternteil als auch für den Elternteil bei gemeinsamer Sorge, bei dem das Kind lebt). Im Einzelfall kann dieser Herausgabeanspruch verneint werden, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der begehrende Elternteil mithilfe des Reisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will, etwa das Kind ins Ausland entführen will. Im vorliegenden Einzelfall hat das OLG hierzu ausreichend Feststellungen getroffen, die nicht zu beanstanden sind, wonach eine Verwurzelung der Mutter in Deutschland vorliegt. Da im Übrigen alle Voraussetzungen vorlagen, hat der BGH zur Herausgabe des Reisepasses verurteilt.
Mit dieser Entscheidung ist der langjährige Streit über die Herausgabe von Reisepässen durch den BGH entschieden worden.