Rechtsanwaltsgebühren - OLG - 13.07.2023

Auch wenn ein Gericht in einem Verfahren wegen Kindswohlgefährdung eine Einigung der Eltern nicht herbeiführt und die Eltern mit dem Jugendamt selbst die Einigung herbeiführen, erhält ein beteiligter Rechtsanwalt die sogenannten Einigungsgebühren

Beschluss:
Gericht: OLG Bamberg
Datum: 13.07.2023
Aktenzeichen: 7 WF 77/23
Leitparagraph: § 1003 RVG; § 1666 BGB
Quelle: beck - aktuell vom 11.09.2023

Kommentierung:

In einem Verfahren wegen Kindswohlgefährdung gem. § 1666 BGB hat das Familiengericht beschlossen, dass derzeit keine Maßnahmen erforderlich seien, da zwischen den Eltern und dem Jugendamt sich dahingehend geeinigt haben, dass die Mutter sich unter anderem Drogenscreening unterzieht. Eine spätere Überprüfung durch das Amtsgericht ergab, dass sich die Mutter hieran gehalten hat. Ihr beigeordneter Rechtsanwalt hatte hierfür eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse (Verfahrenskostenhilfe) geltend gemacht. Diese hat das Amtsgericht abgelehnt, das OLG jedoch zugesprochen.

Das OLG hat berechtigterweise damit argumentiert, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Einigungsgebühr im RVG die Entlastung der Gerichte durch die Tätigkeit von Anwälten habe honorieren wollen. In Ziff. 1003 Abs. 2 VV RVG (Einigungsgebühr) werden ausdrücklich „Kindschaftssachen“ erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass damit auch Verfahren nach § 1666 BGB sind. Auch wenn das Amtsgericht verfügt hat, dass „derzeit“ das Familiengericht nicht tätig werden muss, wollte es damit nur ausdrücken, dass eine Überprüfung stattfinden muss, ob die beteiligte Mutter sich an die Vereinbarung hält. Weil die Vereinbarung durch die Mutter erfüllt wurde, hat die Einigung stattgefunden und hat auch den „Fall“ abgeschlossen. Deshalb ist die Einigungsgebühr angefallen.

Ob überhaupt Einigungsgebühren in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB anfallen können, ist unter den OLGs strittig. Auch wenn in der Vergangenheit die Versagung einer Einigungsgebühr vielleicht überwiegend angenommen wurde, so haben sich doch in den letzten 3 bis 4 Jahren mehrere OLGs und nunmehr auch das OLG Bamberg für den Anfall einer Einigungsgebühr ausgesprochen.

Das ist auch nur folgerichtig, denn die Familiengerichte werden erheblich dadurch entlastet, dass Rechtsanwälte mit ihren Mandanten im Hintergrund Einigungen versuchen herbeizuführen, wenn das dann auch erfolgreich ist, ist kein Hinderungsgrund ersichtlich, warum nicht auch in Kindschaftssachen auch eine Einigungsgebühr anfällt.