Kindergeldanspruch für arbeitsloses volljähriges Kind
Hintergrund
Das volljährige Kind meldet sich arbeitslos, weil es nur geringfügig beschäftigt ist und kaum etwas verdient. Allerdings wird eine Beratung bei der Arbeitsagentur nicht eingehalten. Auf entsprechende Rückfragen erfolgte auch keine Antwort seitens des Jugendlichen. Die Arbeitsagentur ordnete eine Vermittlungssperre an und strich gleichzeitig das Kindergeld. Der Vater wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht mitgeteilt worden.
Rechtslage
Nach EStG wird ein Kind beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des FG reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermittlungssperre nach SGB III den Status als arbeitsuchendes Kind entfallen.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 01.03.2012 entschied (Az.: 14 K 1209/11 Kg), eine Vermittlungssperre und ihre Konsequenzen müssen dem Betroffenen deutlich bekannt gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei dies unterblieben. Des Weiteren stellte das Gericht klar, auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hebt die Kindergeldberechtigung nicht auf. Als arbeitslos gilt auch, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt.
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redigiert: Josef Linsler