BGH, Urteil vom 31.10.2012 – Ehegattenunterhalt

Ein nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzieltes Erwerbseinkommen (aus einer Nebentätigkeit neben dem Rentenbezug) ist regelmäßig überobligatorisch, das bedeutet jedoch noch nicht, dass derart erzieltes Nebeneinkommen gänzlich außer Betracht zu bleiben hat.

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Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 31.10.2012 
Aktenzeichen    : XII ZR 30/10 
Leitparagraph   : BGB §1361 
Quelle          : www.bundesgerichtshof.de 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Der BGH hat bereits für den nachehelichen Unterhalt entschieden, dass Nebentätigkeit oder sogar die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus überobligatorisch ist und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 2011, S. 454). Im dortigen Fall war das Einkommen überhaupt nicht zu berücksichtigen, weil es ausschließlich deshalb erzielt wurde, um noch erhebliche ehebedingte Verbindlichkeiten abtragen zu können und dies das einzige Motiv gewesen ist. Der BGH hat mit hiesigem Urteil klargestellt, dass Nebeneinkommen schon zu berücksichtigen ist, und an Kriterien, wie „Planung der Eheleute“, „Alter“ oder „wirtschaftliche Verhältnisse“ zu messen ist. Diese Kriterien hat ausschließlich der Tatrichter zu bewerten, nicht der BGH.

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>~PRAXISTIPP:

Man wird, ohne entsprechende Begründung, weder Einkünfte aus Nebentätigkeiten vollständig in eine Unterhaltsberechnung miteinbeziehen können, noch gänzlich außen vor lassen können. Der Einzelfall wird entscheidend sein, Gerichte neigen dazu, pauschaliert 1/3 der überobligatorischen Tätigkeit in eine Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen.