BGH, Urteil vom 28.12.2012 – Unterhalt

Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als ob er die Obliegenheit erfüllt habe. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht.

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Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 28.12.2012 
Aktenzeichen    : II ZR 19/10 
Leitparagraph   : BGB §1603 
Quelle          : www.bundesgerichtshof.de 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Wer z. B. einen bestehenden Pflichtteilsanspruch aus einem Erbe nicht geltend macht, muss so behandelt werden als ob er den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte. Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei „illoyalen Vermögensminderungen“, d. h. bei Schenkungen, die keiner sittlichen Pflicht entsprechen. Im zugrundeliegenden Fall konnte der Unterhaltspflichtige – weil im Strafvollzug – Kindesunterhalt aus laufenden Einkünften nicht bezahlen, sodass auf Vermögen zurückzugreifen gewesen wäre. Indem der Unterhaltsverpflichtete einen Pflichtteilsanspruch ausgeschlagen hat, hat er sich eines Vermögens unterhaltswidrig „begeben“, sodass er so zu behandeln ist, als ob das Vermögen vorhanden wäre. Der BGH hat jedoch keinen direkten Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Rückforderung bzw. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des Unterhaltsverpflichteten zuerkannt. Damit gibt der BGH dem Unterhaltsberechtigten letztendlich „Steine statt Brot“, da zwar ein Unterhalt festgesetzt wird, wie er denn dann vollstreckt wird, bleibt fraglich und wohl aussichtslos