Wichtige Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 auch ohne Reform des Kindesunterhaltsrechts möglich

Die Düsseldorfer Tabelle (DTB) ist in der Mache. Die Reform des Kindschaftsrechts liegt auf Eis. Quo vadis Düsseldorfer Tabelle?

Im Dezember 2024 veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf die „neue“ Düsseldorfer Tabelle (DTB) für das Jahr 2025, die ab dem 1. Januar 2025 für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblich sein wird. Die neue Tabelle enthält eine Anpassung der Unterhaltssätze, die in allen Einkommensgruppen an die aktuellen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) angepasst werden. Dies bedeutet für viele Unterhaltspflichtige eine Erhöhung der monatlichen Zahlungen. Gleichzeitig bleiben die Selbstbehalte der Unterhaltsschuldner diesmal unverändert. Begründet wird dies mit dem Rückgang der Inflation im vergangenen Jahr und den angeblich zu hohen Anhebungen 2024. „Auch ohne Reform können in der Düsseldorfer Tabelle wichtige sozial notwendige Anpassungen vorgenommen werden, die die Situation von Trennungskindern und Trennungseltern verbessern“, führt Melanie Ulbrich, Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V. aus.

Anpassung an BGH-Rechtsprechung

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 sollte in den „Anmerkungen“ auf die jüngste BGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hinweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer grundlegenden Entscheidung festgelegt, dass im unteren Einkommensbereich, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, die Einkommen beider Elternteile in die Berechnung des Kindesunterhalts einbezogen werden sollten. Die neue Rechtsprechung des BGH gilt nur im unteren Einkommensbereich, wenn  der Unterhalt nicht allein von einer Person gezahlt werden kann. Auch das BMJ hat in seinem Entwurf für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts darauf Bezug genommen und die Maxime ausgegeben: Beide betreuen – Beide bezahlen.

Ein Beispiel zeigt die Konsequenzen dieser Auslassung: Wenn die zu Unterhalt verpflichtete Person ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und der andere Elternteil ein Einkommen von 2.500 Euro erzielt, berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle diese Einkommensverteilung nicht. Die jüngste BGH-Rechtsprechung sieht jedoch vor, dass in diesem Fall beide Elternteile nur bis zu einem „angemessenem“ Selbstbehalt zur Zahlung verpflichtet sind. Im Beispiel könnte der/die Unterhaltszahlende nur bis zu einem Selbstbehalt von 1.750 Euro herangezogen werden. „Das schafft mehr Gerechtigkeit zwischen beiden Eltern und nützt den Kindern in beiden Haushalten“, hebt Melanie Ulbrich hervor. Wichtiger Grundsatz ist, und daran ändert die BGH-Rechtsprechung nichts, dass der Mindestunterhalt für die Kinder immer gesichert sein muss.

Regionalisierung der Selbstbehalte

Ein weiterer Aspekt der BMJ-Reform betrifft die Regionalisierung der Selbstbehalte. Aufgrund der teils stark unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Deutschland sollen Schuldner in teuren Städten wie München nach dem Reformvorschlag einen höheren Selbstbehalt haben als Schuldner in ländlichen Regionen. Die Düsseldorfer Tabelle geht jedoch von einem pauschalen Selbstbehalt aus und ignoriert diesen Bedarf. Nach geltendem Recht könnten Unterhaltspflichtige in Städten mit teuren Lebenshaltungskosten zwar schon heute vor Gericht einen höheren Selbstbehalt geltend machen, eine klare – „verpflichtende“ Regelung in der Düsseldorfer Tabelle fehlt jedoch.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wird aber von den Familiengerichten quasi gesetzesgleich angewendet. Die Düsseldorfer Tabelle verteilt unterschiedslos nach dem Prinzip Einer betreut – Einer bezahlt. „Dies entspricht nicht den Verhältnissen in vielen Trennungsfamilien“, sagt die ISUV-Vorsitzende. Dabei wären Verbesserungen auch jetzt schon ohne Kindschaftsrechtsreform durch konsequente Anwendung der neuen BGH-Rechtsprechung und die Regionalisierung des Selbstbehalts möglich.  „Sehr vielen Trennungseltern und Trennungskindern wäre da schon ein Stück geholfen. Dennoch fordern wir weiter – unabhängig wechselnden Regierungen und wechselnden JustizministerInnen – die vielfach versprochene umfassende Reform des Kindschaftsrechts ein“, hebt die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich hervor.