Düsseldorfer Tabelle in extremer Schieflage - Einseitige verfassungswidrige Belastung der Mittelschicht

Im Vorgriff auf geschätzte 10 Prozent Inflation wurde der Kindesunterhalt zum 1. Januar 2023 gleich um 11 Prozent erhöht. Jetzt soll der Unterhalt wieder um 9 Prozent ab 1. Januar 2024 erhöht werden, obwohl die Inflation gesunken ist. Das sind 20 Prozent mehr Unterhalt in zwei Jahren und innerhalb von vier Jahren 30 Prozent. Die Politik ist jetzt gefordert.

Sehr viele Unterhaltspflichtige aus der Mittelschicht kritisieren, die Unterhaltsbeträge sind zu hoch, decken nicht nur den Bedarf des Kindes, sondern sind Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Mehr Leistung führt einseitig und unverhältnismäßig zu mehr Unterhalt. Über den Kindesunterhalt findet eine ungerechte Umverteilung der Haushaltseinkommen statt. „Den Unterhaltsschuldnern verbleibt von dem, was sie durch ihre Erwerbstätigkeit verdient haben, immer weniger. Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts müssen die Haushaltseinkommen beider Trennungseltern verglichen werden“, fordert die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich und fügt hinzu: „Die Düsseldorfer Tabelle darf nicht wie gehabt wieder fortgeschrieben werden.“

Hintergrund - Selbstbehalt

Besonders hart werden die „Besserverdienenden“, die weder durch Selbstbehalte geschützt sind noch über derart ausreichende Mittel verfügen, dass es auch nach Zahlung von Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle (DTB) für ein angemessenes Auskommen reicht: die Mittelschicht. Für diese Gruppe werden die Belastungen durch die DTB unverhältnismäßig - und damit wohl auch verfassungswidrig, schließlich ist Verhältnismäßigkeit ein Verfassungsgrundsatz.

Im unteren Einkommensbereich sichert der garantierte Mindestselbstbehalt des Unterhaltsschuldners das Überleben. Zwar sollen nach der DTB die 1.900.- € aus der ersten Einkommensgruppe ausreichen, um den garantierten Mindestselbstbehalt des Schuldners - 1.370.- € - und den Mindestunterhalt für zwei Kinder der mittleren Altersstufe - in Höhe von je 377.- € - zu gewährleisten. Dies funktioniert rein rechnerisch nicht mehr. Ein Absenken dieses Mindestselbstbehalts scheidet aber aus, auch wenn der Mindestunterhalt der Kinder nicht vom Schuldner bezahlt werden kann, weil der Mindestselbstbehalt durch die Verfassung garantiert ist. „Der Selbstbehalt sichert dem geringverdienenden Unterhaltsschuldner sein Überleben – mehr nicht. Im Vergleich zum Bürgergeldempfänger ist der Selbstbehalt sozial unausgewogen“, hebt Ulbrich hervor

Mittelschicht: Gehaltssteigerungen werden überdimensional abgeschöpft

Ein anderes Bild ergibt sich bei der normalverdienenden Mittelschicht: Sie wird von der Systematik der DTB und den ständigen Erhöhungen mit voller Wucht getroffen. Heute, Stand 2023, ergibt sich folgende Rechnung: Von netto 3.000.- € verbleiben dem Schuldner gerade einmal 1510.- € - quasi ein etwas höherer Mindestselbstbehalt. Bei netto 4.000.- € bleiben dann nur 1.660.- € übrig, bei 5.000.- sind es 2.090.- € und bei 6.000.- € verbleiben 2.550.- € beim Schuldner. Es sind also ab einem Einkommen von 4.000.- € jeweils nur um die 42% seines Einkommens, über die der Schuldner nach dem Begleichen der Unterhaltsansprüche verfügt. Hierbei werden jeweils Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern der mittleren Altersstufe und einem Ex-Ehegatten unterstellt.

In der Praxis heißt das: Wenn ein Unterhaltspflichtiger eine Gehaltssteigerung in Höhe von 3.000.- € hat, dann verbleiben dem Unterhaltspflichtigen nur 1.000.- €. – Lohnt sich Leistung – wann lohnt sich Leistung wieder?

Paradigmenwechsel jetzt – nicht weiter so

Den Machern der DTB ist das Verteilungsproblem bekannt. Gemäß der „offiziellen“ Anmerkung Nr. 6 zur DTB „soll“ bei der Unterhaltsberechnung darauf geachtet werden, dass „eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern“ gewährleistet wird. Diesem Ziel dient der Bedarfskontrollbetrag. Dabei handelt es sich um nichts anderes als den Appell an die Gerichte, das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen angemessen und gerecht innerhalb der Trennungsfamilie aufzuteilen. „In der Praxis wird diese Anmerkung allerdings sehr oft ignoriert, klagen immer wieder Mitglieder“, kritisiert Ulbrich.

Aber so kann die bisherige Verteilung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in der Trennungsfamilie, die allein am wie auch immer ermittelten Bedarf der Berechtigten und nicht am vorhandenen Geld orientiert ist, fortgesetzt werden: Wenn nach dem heutigen Unterhaltsrecht dem allein erwerbstätigen Unterhaltsschuldner von seinem Erwerbseinkommen keine ausreichenden Mittel mehr verbleiben, dann ist dies nicht verhältnismäßig. „Der „Kuchen“ sollte so aufgeteilt werden, dass am Ende dem Schuldner die Hälfte des von ihm erarbeiteten Einkommens verbleibt. Ein Paradigmenwechsel ist notwendig. Der Gesetzgeber muss eingreifen und festschreiben, dass Unterhaltsschuldnern immer das Existenzminimum sowie ´Besserverdienenden` die Hälfte des erarbeiteten Einkommens zu verbleiben hat“, fordert die ISUV-Bundesvorsitzende.