„Wann wird denn jetzt endlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?“
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) wird seit mehreren Wochen mit Anfragen dieser Art überhäuft. Tatsächlich zahlen die Jugendämter noch nicht aus, obwohl die Anträge schon vorliegen. Sie können es auch nicht, weil das Gesetz zur Prüfung beim Bundespräsidenten liegt. Erst wenn er unterzeichnet hat und das Gesetz im Gesetzblatt veröffentlicht ist, können die Jugendämter auszahlen. „Das Gesetzesvorhaben wurde unkoordiniert mit Ländern, Kommunen und offensichtlich auch mit den Fraktionen durch den Bundestag verabschiedet. Das trübt die Freude doch sehr bei den Betroffenen, da ja im Übrigen nicht wie angekündigt ab 1.1.2017, sondern erst ab 1.7.2017 mehr Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird und sich dies nun nochmals verzögert“, kritisiert der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk.
Nach Informationen des Bundesfamilienministeriums müsste das Gesetz „in den nächsten Tagen“ veröffentlicht werden. Der Anspruch auf mehr erweiterten Unterhaltsvorschuss gilt in jedem Fall rückwirkend vom 1. Juli 2017. Die Befürchtungen mancher Betroffener, dass das Gesetz nach der Bundestagswahl erst in Kraft tritt oder gar neu verhandelt wird, sind unbegründet.
Wie schnell dann schließlich ausgezahlt wird, hängt von der personellen Situation der verschiedenen Jugendämter ab. Laut Familienministerium gibt es „regionle Unterschiede“. Allerdings liegen „mehr Anträge als erwartet“ vor. Dies ergab übereinstimmend eine stichprobenartige Anfrage bei verschiedenen Jugendämtern. Die Anträge werden in der Reihenfolge der Antragstellung abgearbeitet.
„Das ganze Gezerre und Gezeter ist ärgerlich und hätte bei entsprechender Koordination vermieden werden können. Gerade jetzt müssen Eltern für Kinder wegen Ferien und Schulanfang mehr aufwenden“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler
Hintergrundinformation
Der Anspruch auf Unterhaltszuschuss war bisher auf 72 Monate begrenzt und wurde höchstens bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Ab dem 01.07.2017 fallen diese Einschränkungen weg. Unterhaltsvorschuss gibt es ab jetzt bis zum 18. Lebensjahr. Einen Anspruch haben alle Kinder, beziehungsweise der betreuende Elternteil – meist die Mutter, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, meist der Vater, keinen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Des Weiteren muss der betreuende Elternteil “allein erziehend” sein. Auch muss der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto verdienen. Alleinerziehende, die Hartz-IV-Leistungen erhalten, müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. Die Höhe der Leistungen hängt nur vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich wird als Unterhaltsvorschuss der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes bezahlt, dies sind für Kinder bis zum 6. Geburtstag 342 € ./. 192 € = 150 €, für Kinder bis zum 12. Geburtstag 393 € ./. 192 € = 201 €, sowie für Kinder bis zum 18. Geburtstag 460 € ./. 192 € = 268 € .
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