Für Abfindung im Scheidungsfall wird keine Schenkung-steuer fällig
Häufig wird vor der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen. Dies kann im Ernstfall den Prozess einer Scheidung erleichtern. Ehepartner schließen teilweise vor aber auch während der Ehe und manchmal kurz vor der Scheidung individuelle und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung und zu Unterhaltszahlungen im Fall einer Scheidung treffen. Beim ISUV-Coaching raten wir oft dazu. Das muss nicht unbedingt eine Schenkung sein, für die dann Schenkungssteuer anfällt, urteile der Bundesfinanzhof (Az.: II R 40/19).
„Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss anlässlich ihrer Eheschließung mit ihrem früheren Ehemann E am xx.xx.1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen (Vertrag Ziff. III.) und der nacheheliche Unterhalt begrenzt (Vertrag Ziff. IV.) wurde. Es wurde der Güterstand der Gütertrennung vereinbart (Vertrag Ziff. II.1.). Der Klägerin wurde ein indexierter Zahlungsanspruch "im Falle der Scheidung" eingeräumt. Dieser Zahlungsanspruch sollte bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren x DM betragen; bei der Ehescheidung vor Ablauf dieser Frist sollte sich der Betrag "pro rata temporis" vermindern (Vertrag Ziff. II.3.).“
Der BFH hebt hervor: „Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor.“
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