Zählt der Kinderzuschlag beim Kindesunterhalt
Familien mit niedrigem Einkommen können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld beantragen. Dieser beträgt seit 1.1.2022 209 € pro Kind und Monat. Anspruchsberechtigt ist, wer Kindergeld bezieht, d. h. bei Getrenntlebenden und Geschiedenen ist dies der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt. Weitere Voraussetzung ist, Eltern müssen im Monat mindestens 900 € netto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Es gilt die Regelung: Wenn der Lebensunterhalt der Familie nach sozialrechtlichen Regelbedarf durch den Kinderzuschlag gedeckt werden kann, ohne dass die Familie/Alleinerziehende zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird der Kinderzuschlag gezahlt. Der Bezug von Wohngeld ändert am Anspruch auf KiZ nichts.
Viele ISUV-Mitglieder fragen immer wieder nach, ob der KiZ unterhaltsrechtlich genauso angerechnet wird wie das Kindergeld. Das Kindergeld wird auf den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind vollständig angerechnet. Das Kindergeld kommt somit beiden Elternteilen zugute.
Der unterhaltspflichtige Elternteil will den KiZ genauso wie das Kindergeld hälftig angerechnet bekommen, d. h. er müsste 104,50 EUERO monatlich weniger Unterhalt zahlen. Das im Juni 2021 verabschiedete „Kitafinanzhilfeänderungsgesetz“ stellt versteckt und lapidar fest: „Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.“ ( Im Klartext heißt das, der KiZ kann nicht wie das Kindergeld hälftig auf den Unterhalt angerechnet werden.