ISUV Kontaktstelle Schweinfurt – Vortrag von ISUV-Kontaktanwältin Kerstin Pausch-Trojahn: Trennungsunterhalt – Ehegattenunterhalt – Betreuungsunterhalt – Kindesunterhalt – Elternunterhalt - Altersvorsorgeunterhalt

Es gibt viele Situationen, in denen Unterhalt geschuldet wird. Während der Trennungszeit muss Trennungsunterhalt gezahlt werden, nach der Scheidung Ehegattenunterhalt.

Grundlagen für die Berechnung des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Zuerst wird Auskunft verlangt über das Einkommen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen. Abgezogen werden Schulden, Aufwendungen für Sozialkassen, Rentenaufwendungen, ein Zehntel Berufstätigen-Bonus.

Beachte: Wenn ich vorher nicht gearbeitet habe, dann muss auch im Trennungsjahr nicht arbeiten.

Der Unterhaltspflichtige muss dem Unterhaltsberechtigten über seine Einkünfte Auskunft geben. Geschieht das nicht freiwillig, so muss man die Auskunft einklagen. Grundsätzlich besteht gegenseitige Auskunftspflicht, d. h. beide Ehe-malige müssen sich gegenseitig Auskunft geben.

Beachte: In jedem Fall muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben.

Grundsätzlich besteht für beide Ehe-malige „Arbeitspflicht“, die sogenannte Erwerbsobliegenheit.

Betreuungsunterhalt steht dem Partner zu, der das Kind oder die Kinder betreut. Erwerbsobliegenheit besteht auch für den Betreuenden frühestens, wenn die Kinder 3 Jahre alt sind.

Beachte: Ehegattenunterhalt und Aufstockungsunterhalt werden grundsätzlich befristet. Richtlinie für die Befristung ist ein Drittel der Ehezeit.

Wichtig ist auch bei der Unterhaltsberechnung der sogenannte Karriereknick. Wer nachweisen kann, dass ihm auf Grund Ehe Nachteile in der Karriere entstanden sind, kann ebenfalls Unterhalt verlangen.

Des Weiteren kann Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, der allerdings vom Ehegattenunterhalt abgezogen wird. Altersvorsorgeunterhalt kann sinnvoll sein, um die Rentenansprüche aufzubessern.

Verwirkung von Unterhalt ist dann gegeben, wenn man wieder heiratet oder in einer festen Beziehung lebt. Verwirkt ist der Unterhalt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen anzeigt oder ihn anschwärzt oder nach seiner Gesundheit trachtet.

Verjährung von Unterhaltsschulden: Unterhaltsschulden verjähren innerhalb von drei Jahren. Um dies zu verhindern muss der Unterhaltsschuldner immer wieder seine Unterhaltsansprüche geltend machen.