Hier mal nicht Trennung & Scheidung: Da lief einiges falsch...

Entscheidet sich eine Frau für eine anonyme Samenspende, kann sie später bei einer zweiten künstlichen Befruchtung denselben Samenspender vereinbaren. Ist das dann nicht der Fall, kann die Mutter Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm vom 19. Februar 2018 (AZ: 3 U 66/16).  

 

Die Frau hatte nach einer künstlichen Befruchtung eine Tochter zur Welt gebracht. Sie entschied sich mit ihrer Lebensgefährtin für ein zweites Kind. Der anonyme Spender des ersten Kindes sollte derselbe sein, so dass die beiden Kinder Vollgeschwister sein würden. Nach der Geburt stellte sich heraus, dass das nicht der Fall war, man in der Klinik geschlampt hatte.

 

Die Frau klagte unter anderem auf Schmerzensgeld: Sie leide unter Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern. Sie sei deswegen in Behandlung.

 

Der Frau wurde ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro, EURO vom Gericht zugesprochen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter gingen auch auf die Pflichtverletzung des Arztes zurück, der die Insemination durchgeführt hat. Ihre Situation sei allerdings nicht mit einem Schockschaden vergleichbar. Ein solcher könne entstehen, wenn jemand miterlebe, wie ein anderer Mensch geschädigt, etwa schwer verletzt werde. Die gesundheitlichen Auswirkungen, die die Frau ins Feld führt, beträfen aber sie selbst und können nicht direkt mit der falschen Insemination in Verbindung gebracht werden.

 

Quelle DAV                                                                                                       redigiert JL