Zweitfamilien & Zweitfrauen — Die Zweite steht an zweiter Stelle, die Erste bek

Im Gesetz kommen sie nicht vor, die Begriffe Zweitfamilie, Zweitpartnerschaft oder Zweitehefrau. In der Praxis sind Zweitehen „Ehen zweiter Klasse“.
Mit dem Merkblatt mit dem Titel „Die Benachteiligung von Zweitfamilien“ möchte der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) über die Auswirkung der Bestimmungen des Unterhalts-, Erb-, Güter- und Steuerrechts für Zweitfamilien informieren.

Kurz und bündig erfährt der Betroffene, wann überhaupt Unterhaltsansprüche bestehen, wer zuerst Unterhalt bekommt, wenn der Unterhaltszahler zu wenig verdient, um die Ansprüche aller Berechtigten, also der Kinder sowie des (geschiedenen) Erst- und des Zweitehepartners – meist der Zweitehefrau - , zu befriedigen. Diese Rangfragen sind im BGB (schlecht) geregelt. Allgemein gilt die Faustregel, dass die Ansprüche des Ex-Ehepartners vorrangig sind gegenüber denen des zweiten Ehepartners.

Der Verband hat seit langem Bedenken, ob diese Regelung verfassungskonform ist. Dem Merkblatt liegt daher ein Fragebogen zur Rücksendung bei, in dem „verfassungsrechtlich bedenkliche Konstellationen von Erstfamilie und Zweitfamilie dargestellt und Fälle gesucht werden, die für eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geeignet erscheinen.“

Des Weiteren werden die steuerlichen Besonderheiten für die Zweitfamilien erklärt. Auch die Benachteiligungen im sozialen Bereich werden angerissen. Weder im Kindergarten, noch bei der Krankenversicherung, noch bei der Sozialhilfe wird berücksichtigt, dass der Unterhaltspflichtige Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe hat. Nur wenige Betroffene wissen, dass die Unterhaltsansprüche bei Tod des Verpflichteten nicht erlöschen. Auch auf die unterhaltsrechtliche Facette, übergang der Unterhaltspflicht als Nachlaßverpflichtung auf den Zweitpartner, wird eingegangen.

Der Verband rät, bei allen Gründungen einer Zweitfamilie einen Ehevertrag abzuschließen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt, Güterrecht und Erbrecht abgemildert werden können. Am Schluss des Merkblattes sind die wesentlichen Forderungen des Verbandes zusammengefasst: Gleichstellung von Erst- und Zweitfamilien, Gleichstellung von Erst- und Zweitehefrau, keine Beteiligung des Expartners an Einkommensverbesserungen, kein Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten.

Das Merkblatt 7/05-2004 ist erhältlich bei der ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, zum Selbstkostenpreis von € 3.
Versand kann nur gegen Vorauskasse erfolgen, daher bitte Verrechnungsscheck oder Briefmarken im Wert der Bestellung beifügen.
Das Merkblatt kann auch "online" bestellt werden.