Wenn die Kinder nach Trennung der Eltern zwei Zuhause haben: Wer deckt den Bedarf der Kinder – wer zahlt was, wieviel an wen?
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt es, dass die für Familienrecht zuständigen Referentinnen und Referenten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BJMV) die Diskussion über Praktikabilität eines Wechselmodells nach Trennung und Scheidung eröffnet haben. Am 4. April fand dazu ein Symposium im BMJV zum Thema Kindesunterhalt und Wechselmodell statt. An dem Treffen nahmen die rechtspolitischen Sprecherinnen von CDU/CSU Sabine Sütterlin-Waak und SPD Sonja Steffen, Richter des BGH und Richter/innen von Oberlandesgerichten sowie Vertreter/innen anderer Verbände teil. ISUV war durch den Bundesvorsitzenden Josef Linsler und Pressesprecher Claus Marten, Fachanwalt für Familienrecht, vertreten. „Wir begrüßen es, dass das Unterhaltsrecht im Wechselmodell gemeinsam mit den Vertretern von Betroffenen diskutiert und auf den Weg gebracht werden soll. Gerade im Familienrecht ist es wichtig, dass Gesetze von den Betroffenen nicht nur als Gesetz, sondern als Recht anerkannt werden.“, hob Linsler hervor. Der ISUV spricht sich dafür aus, dass der Gesetzgeber die Umsetzung eines Wechselmodells – also die gelebte gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung – fördert. Das Wechselmodell bietet für gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung einen guten strukturellen Rahmen, weil es „nicht dividiert, sondern die Eltern integriert“. (Linsler).
Für die Umsetzung eines Wechselmodells in der Praxis hält ISUV die Regelung folgender Aspekte für wichtig:
Die Anteile am Barunterhalt sollten sich, am Einkommen, am Betreuungsaufwand des jeweiligen Elternteils sowie am objektiven Verbrauch des Kindes orientieren.
Möglichen Mehrbedarf – beispielsweise Klassenfahrten, Musikunterricht, etc. - teilen sich die Eltern entsprechend.
Betreuungsaufwand sollte ab einem Verhältnis von 20 : 80 % bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden.
Umgekehrt sollte bei wachsenden Betreuungszeitanteilen die Erwerbstätigkeitsverpflichtung des Elternteils angemessen sinken.
Beide Eltern legen ihr Einkommen offen und besprechen den Bedarf des Kindes/der Kinder.
Eine grobe Orientierung für die Bemessung der Höhe des Bedarfs kann möglicherweise weiterhin die Düsseldorfer Tabelle geben.
Es muss selbstverständlich sein, dass jeder Elternteil die Kosten der laufenden Lebenshaltung in der Zeit trägt, in der sich das Kind in seinem Haushalt aufhält.
Unterhaltsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eltern sind wohl unumgänglich.
Sozialrechtliche und steuerrechtliche Fragen tangieren den Unterhalt stark, beispielsweise beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung oder private Versicherung, Wohngeld, Freibeträge, Kindergeld. Vorteile sind zu nutzen. Sie müssen bei Vereinbarungen der Eltern miteinbezogen werden.
Es ist auch immer der auf Grund des Wechselmodells anfallende individuelle Mehrbedarf zu ermitteln.
Bei allen Streitfragen greift zuerst Mediation. Bei Uneinigkeit trotz Mediation entscheidet dann das Familiengericht. Mediation sollte bei allen Streitfragen immer vorgeschaltet sein.
Alle Erfahrungen mit Fällen, in denen Eltern nach Trennung und Scheidung das Wechselmodell erfolgreich mit den Kindern leben, zeigen: Erforderlich ist mehr Kommunikation und Verhandlung sowie die Bereitschaft für Kompromisse zwischen den Eltern. Dieser „Mehraufwand“ lohnt sich aber „in jedem Fall“. Schließlich wird auf diese Weise mehr Transparenz ins Dickicht des Unterhaltsrechts gebracht, mehr Gerechtigkeit für beide Seiten geschaffen. Das wirkt integrativ-verpflichtend, transparent nicht autoritär von „Oben“ aufoktroyiert. Ein zwischen beiden Elternteilen „ausgehandelter“ Unterhalt ist erfahrungsgemäß ein „sicherer“ Unterhalt, er wird gezahlt.
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