Wechselmodell | Betreuungsanteil von 40 % : 60 % ist kein Wechselmodell - OLG Düsseldorf - 18.05.2015
1. Bei einer Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil im Umfang von 5,5 von 14 Tagen liegt kein Wechselmodell vor. Im Rahmen des Residenzmodells liegt die Obhut und somit die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei dem Elternteil, der den größeren Betreuungsanteil hat.
2. In einem solchen Fall ist eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt, ebenso kann eine Reduzierung des Unterhalts um ersparte Aufwendungen des (mehr-) betreuenden Elternteiles erfolgen.
Beschluss:
Gericht: OLG Düsseldorf
Datum: 18.05.2015
Aktenzeichen: II-7 UF 10/15
Leitparagraph: BGB §§ 1629, 1606
Quelle: NZFam 2016, Seite 268
Kommentierung:
Diese Entscheidung betrifft zwar nicht konkret die Frage der gerichtlichen Bestimmung eines Wechselmodells, aber die Frage der Einordnung/Handhabe von Betreuungsmodellen, die einem Wechselmodell nahekommen. Das ein erweiterter Umgang an der Vertretungsbefugnis des (mehr-)betreuende Elternteils nichts ändert, ist nichts Neues. Im vorliegenden Fall hatte der Vater das Kind jede Woche von Donnerstag 17.30 Uhr bis Samstag 14.00 Uhr und darüber hinaus alle 14 Tage nicht nur bis Samstag 14.00 Uhr sondern bis zum Montag 8.00 Uhr. Das entspricht in etwa einem Betreuungsanteil von 40 % : 60 %. Eine solche Aufteilung ist eben gerade kein Wechselmodell, es verbleibt bei der Vertretungsbefugnis der Mutter. Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht zwar keine Abweichung von der gesetzlichen Verteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt gesehen, aber die Mehrbelastung des Vaters aufgrund des doch erheblich erweiterten Umgangs dadurch berücksichtigt, dass es den Kindesunterhalt um eine Einkommensgruppe herabgestuft hat und zudem eine Minderung des Tabellensatzes vorgenommen hat (im Einzelfall 30 €). Dies hat das OLG damit begründet, dass im Tabellenunterhalt die Annahme eines üblichen 2-wöchentlichen Wochenendumgangs beinhaltet sei, sodass der Verpflegungsanteil nur entsprechend anteilig zu kürzen ist, und somit nur um 30 €. (so schon BGH, FamRZ 2014, Seite 917).
Man kann sich trefflich streiten, auf welche Art und Weise man einen erhöhten Umgang berücksichtigt und bewertet, positiv zunächst, dass vom Gericht überhaupt ein Abzugsbetrag und eine Herabstufung vorgenommen wurde. In solchen Fällen wird auch in Zukunft erhebliches Streitpotential liegen (konkrete Bestimmung der ersparten Aufwendungen im Einzelfall), zumal die Tendenz zur Erweiterung von Umgangsregelungen über das klassische Wochenendmodell hinaus bis hin zum Wechselmodell weiterhin zunimmt.