Trennung - Scheidung - Ehegattenunterhalt: Deutscher Anwaltsverein (DAV) möchte ein transparenteres Ehegatten-Unterhaltsrecht

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt die Forderung des Anwaltsvereins nach klarer Begrenzung des Ehegatten-Unterhalts. Überlegungen mehr Klarheit und Transparenz ins Dickicht des Unterhaltsrechtes zu bringen sind grundsätzlich angebracht. Sehr begrüßenswert ist das Bestreben des DAV mittels Rechtsprechung ein klares Signal zu geben, wann die Berufstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. „Nur durch Berufstätigkeit beider Ehe-maliger kann in den allermeisten Fällen Scheidung-, Kinder- und Altersarmut verhindert werden. Allerdings ist es etwas hochgegriffen, die Vereinfachung des Unterhaltsrechtes eine Reform zu nennen, denn mit versierten Anwälten und Familienrichtern lassen sich heute schon die gleichen Ergebnisse erzielen. Die Musik spielt momentan nicht beim Ehegattenunterhalt, sondern beim Kindesunterhalt“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

Hintergründe

Ehegattenunterhalt spielt heute eine immer geringere Rolle, je häufiger beide Partner berufstätig sind. Reformbedarf bestehe primär beim Kindesunterhalt, hier spiele gerade die Musik stellt Linsler fest: „Es geht um die Frage, wie sich erweiterter Umgang und Wechselmodelle auf den Kindesunterhalt auswirken.“

Der Vorschlag des DAV bezieht sich aber nur auf den Ehegattenunterhalt. Erstrebt wird die derzeit sieben „Unterhaltstatbestände“ auf nur noch drei zu reduzieren. Nach den Vorstellungen des DAV soll es nur noch den Betreuungsunterhalt, den Kompensationsunterhalt und den Übergangsunterhalt geben.

Betreuungsunterhalt : In den ersten drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes „muss der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen“. Macht er es doch, werden Einkünfte daraus auf seinen Unterhaltsanspruch nicht angerechnet. Dies ist zu Recht als Anreiz gedacht möglichst schnell wieder erwerbstätig zu werden. Im Übrigen gilt dies für Betreuung von Kindern, die in- und außerhalb der Ehe geboren wurden. Im Vergleich zum Status quo bedeutet dies faktisch eine Ausweitung des Unterhaltsanspruches. „Offen ist: Wer zahlt nach drei Jahren dann weiter Unterhalt, wenn der betreuende Elternteil schuldlos arbeitslos wurde: Krankheit, Insolvenz, mehrere Kinder, ja mehrere Kinder von verschiedenen Vätern?“ (Linsler)

Kompensationsunterhalt: Dadurch sollen die „finanziellen Nachteile, die ein Ehegatte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat“ ausgeglichen werden.  Grundlage soll „das hypothetische Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, das dieser – die Ehe und deren Rollenverteilung hinweggedacht – nach Auflösung der Ehe erzielen würde“. (DAV) Offen bleibt, wie lange Kompensationsunterhalt gezahlt werden muss, allerdings schließt der DAV lebenslangen Unterhalt grundsätzlich aus. „An dem fragwürdigen spekulativen Konstrukt ehebedingter Nachteil rüttelt der DAV nicht. Es ist problematisch, wenn quasi ein nicht gelebtes Leben, eine a priori angenommene Karriere zur Grundlage für langjährige Unterhaltsberechnungen wird.“ (Linsler)

Übergangsunterhalt: Und dann gibt es da noch einen Unterhalt, der „für eine Übergangszeit nach der Ehe gewährt“ wird. Er ist dafür da um dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit zu geben, „seinen Lebensstandard ohne große Brüche auf das ‚angemessene Maß‘ zu reduzieren. Maßstab ist das Lebensniveau, welches der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Der Übergangsunterhalt soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und orientiert sich in der Höhe an den ehelichen Lebensverhältnissen.“ (DAV) – „Was ich vermisse, wo und wann wird einmal die Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen in den Blick genommen? Der Unterhaltsberechtigte hat a priori – zwar eingegrenzte – aber feste Unterhaltsansprüche“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Linsler.

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