Rechtsanwalt Ralph Gurk: Trennung – Scheidung Vermögensauseinandersetzung – wie geht das?

Vermögensauseinandersetzung ist keine Pflichtaufgabe eines Richters, dafür müssen Anträge gestellt werden. Mit Ausspruch der Scheidung sollte auch die Vermögensfrage geregelt sein.

Beachte: „Wenn man nichts macht, dann passiert auch nichts.“

Gesetzlicher Güterstand ist Zugewinngemeinschaft. Allerdings ist zu beachten, auf wen ein Vermögen geschrieben ist, dem gehört es auch. Wer den Versicherungsvertrag beispielsweise abgeschlossen hat, dem gehört die Versicherung auch. Vermögen, das man mitbringt, dem gehört es auch. Das verändert sich auch nicht durch die Ehe, es sei denn man lässt den Ehepartner eintragen.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Ausgangspunkt: Auf wessen Namen steht das Vermögen? In der Regel achten Ehegatten manchmal nicht darauf, auf wessen Namen etwas eingetragen ist. Beide haben aber dieses Vermögen erarbeitet. Es soll ausgeglichen werden, was beide erarbeitet haben.

Wichtig sind die Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, Tag der Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags.

Problem nach langer Ehe: Feststellung des Anfangsvermögens. Alles muss nachgewiesen werden. „Wer etwas nicht nachweisen kann, dann steht da eine Null.“

Leichter festzustellen ist das Endvermögen, weil Belege noch zeitnah. Eine Immobilie gehört einem nur dann, wenn man im Grundbuch steht, welchen Vermögensanteil man an der Immobilie hat.

Wie wird der Wert einer Immobilie ermittelt?

Wer es kaufen will, möchte niedrigeren Wert, wer einen Zugewinnanspruch hat, möchte einen höheren Wert. Im Notfall muss ein Gutachten erstellt werden. Gutachten ist nicht nur erforderlich, wenn keine Einigung, aber der Verkehrswert einer Immobilie lässt sich auch über Banken und Makler ermitteln.

 

Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, die Hälfte an den anderen zahlen muss.

Beachte:  Es besteht ein Anspruch auf Auskunft der Ehegatten gegenseitig. Stichtag ist der Trennungstag. Wenn vorher Vermögen auf die Seite geschafft wurde, dann ist dies schwierig nachzuweisen.

Wer Vermögen für sich behalten will, muss dies deutlich machen. Besonderheiten sind Erbschaft oder Schenkung, sie gehören immer ins Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten. Es muss immer klar sein, dass es eine Schenkung ist. Das Anfangsvermögen fällt nicht in den Zugewinnausgleich.

Beachte: Bei der Wertermittlung ist immer der inflationsbedingte Kaufkraftschwund einzurechnen. (Indexierung)

In den Zugewinnausgleich fallen:  Versicherungen, Depots, Bankkonten, Immobilien, PKW, Schmuck, Wertgegenstände, …

Beachte: Der Zugewinnausgleich dient nicht dazu das Vermögen aufzuteilen, sondern den Zugewinn auszurechnen. Vermögensteilung heißt, wer bekommt den Bausparvertrag, die Immobilie, wer zahlt die Schulden?

Beachte bei Immobilien: Versteigerungen vermeiden, weil sonst Immobilien oft unter Wert „verkauft“ – versteigert werden.