Rechtsanwältin Eva-Maria Trabert: Chancen - ungerechte Regelungen des Versorgungsausgleichs zu ändern

Mit Trennung und Scheidung entfällt die Basis für die gemeinsame Lebensplanung. Es stellt sich dann die Frage, wie es denn im Alter weitergehen soll.  Dazu gibt es Regelungen, nach denen die Rentenanwartschaften der ehemaligen Partner aufgeteilt werden, den sogenannten Versorgungsausgleich.  Das Familiengericht entscheidet im Regelfall zusammen mit dem Scheidungsantrag auch von Haus aus über die Altersversorgung. Seit 01.09.2009 gelten hier neue Regeln.

Alle Anwartschaftsrechte werden hälftig geteilt, ganz gleichgültig, ob diese Anwartschaften als Beamtenversorgung oder als Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bei betrieblichen Altersversorgungen oder gar als private Altersvorsorgeverträge bestehen. Im Ergebnis soll also jeder Ehegatte exakt 50 % der in der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften erhalten.

Nach altem Recht für die Scheidungsverfahren, die zwischen 1977 und bis September 2009 entschieden wurden, gab es andere Regelungen. Diese Regelungen zum Versorgungsausgleich waren unübersichtlich, sehr kompliziert gestaltet, und in vielen Fällen führten sie zu ungerechten Ergebnissen. Solche ungerechten Ergebnisse gab es meistens dann, wenn betriebliche Altersversorgungen mitberechnet wurden, wenn es um Beamtenversorgungen ging oder auch um berufsständische Versorgungen, wie die von Ärzten oder Rechtsanwälten.

Sofern eine solche Regelung mit den jetzt geltenden Regelungen nicht mehr im Einklang steht, gibt es die Möglichkeit der Abänderung. Der Versorgungsausgleich wird dann nach dem jetzt geltenden neuen Recht geregelt. Dies kann insbesondere für einen Ehegatten, der in der Ehezeit nicht gearbeitet hat, den Haushalt geführt und Kinder erzogen und betreut hat, zu einem erheblich höheren Ausgleich führen.

In einem vom Familiengericht Fulda entschiedenen Fall hat eine Ehefrau einen Abänderungsantrag hinsichtlich des mit dem Scheidungsurteil aus 1991 geregelten Versorgungsausgleiches gestellt. Hier ging es vor allen Dingen um eine Zusatzversorgung. Der Ausgleich im Scheidungsurteil von 1991 sah lediglich anteilig ein Recht der Ehefrau von monatlich 39,52 DM vor. Mit ihrer Abänderung konnte die Ehefrau erreichen, dass sie nun aus dieser Zusatzversorgung allein ca. 100,00 € monatlich mehr bekommt.

Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht sehr hoch erscheint, muss man daran denken, dass dieser Erfolg dann ab Beginn der Altersrente Monat für Monat 100,00 € mehr bedeutet.

Auch bei der nach altem Recht berechneten Pension eines Beamten oder einer Beamtin gab es nach altem Recht Einschränkungen, etwa dass pro Ehejahr lediglich als Höchstbetrag zwei Entgeltpunkte ausgeglichen werden konnten. Dies galt unabhängig davon, wie hoch die Pension tatsächlich ausfiel. Diese Beschränkung gibt es in den neuen gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleiches nicht mehr, so dass auch hier Abänderungsanträge durchaus zu höheren Rechten führen können.

Der Versorgungsausgleich ist im Regelfall im Scheidungsurteil enthalten. Es ergibt sich auch aus der dazugehörigen Begründung, welche Anrechte hier zugrunde lagen und wie die Berechnungen vorgenommen wurden, so dass ein speziell auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs erfahrener Fachanwalt für Familienrecht mit Vorlage des Scheidungsurteiles bereits ermitteln kann, ob es Abänderungsmöglichkeiten gibt und ob die formalen Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren auch vorliegen.