OLG Köln, Beschluss vom 11.3.2013 – Erbrecht, Ehegattenerbrecht

Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i. S. des § 1933 BGB kann auch nach geltendem FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung (ohne Anwalt) gegenüber dem Familiengericht erfolgen. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.

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Urteil

Gericht         : OLG Köln 
Datum           : 11.03.2013 
Aktenzeichen    : 2 WX 64/13 
Leitparagraph   : BGB §1933 
Quelle          : NWJ 2013, Seite 2831 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel

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Inhalt:

§ 1933 BGB sieht vor, dass das Ehegattenerbrecht erlischt für den Scheidungsantragsgegner, wenn ein Scheidungsantrag des Erblassers (Anwaltszwang) dem Scheidungsgegner wirksam zugestellt war und die Voraussetzungen der Scheidung (Dauer der Trennung etc.) vorgelegen haben. Andersherum erlischt das Ehegattenerbrecht des Antragstellers, wenn der Antragsgegner gegenüber dem Familiengericht schriftlich seine Zustimmungserklärung vorgelegt hat und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Zustimmung zum Scheidungsantrag handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nur gegenüber dem Gericht wirksam ist. Eine erklärte Zustimmung außergerichtlich gegenüber dem antragstellenden Ehegatten genügt nicht. Es reicht wie gesagt nach dieser Rechtsprechung ein Schriftstück mit der Zustimmung gegenüber dem Gericht, die auch ohne Anwalt möglich ist (herrschende Rechtsprechung auch vor dem 1.9.2009). Weiterhin ist Voraussetzung, dass bei einer Zustimmung das einjährige Getrenntleben vorliegt. Nicht notwendig ist es, dass der Scheidungsantrag alle Formalien eingehalten hat, da die notwendige Erklärung nach § 133 FamFG (Sachstand hinsichtlich Umgangsrecht, Sorgerecht, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen), die letztendlich einen Scheidungsantrag sogar unzulässig machen können, wenn die notwendigen Erklärungen nicht nachgeholt werden, nicht zu den Scheidungsvoraussetzungen des § 1933 BGB zu zählen sind (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, Seite 480, jetzt auch Palandt/Weidlich, 73. Auflage, § 1933 Rdn. 7). Der zustimmende Ehegatte macht aufgrund eines ihm zugestellten Scheidungsantrages mit seiner Zustimmung ausreichend kund, dass auch er das Eheband für zerrüttet erachtet und somit das Erbrecht des Scheidungsbeantragenden erloschen ist.

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Ob das Erbrecht des Antragsgegners erloschen ist nach Zustellung eines Scheidungsantrages, der nicht den Formalien des § 133 FamFG entspricht, ist bislang nach dem Kenntnisstand des Verfassers nicht entschieden. Im obigen Fall hat der Antragsgegner auf einen ihm zugestellten Scheidungsantrag zugestimmt und somit zum Ausdruck gebracht, dass die Ehe auch für ihn zu beenden ist. Wenn dem Antragsgegner jedoch ein formal unrichtiger Scheidungsantrag zugestellt wird, könnte es schon fraglich sein, ob dann sein Ehegattenerbrecht nach dem Antragsteller bereits erloschen ist.

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>~PRAXISTIPP:

Häufig gehen die Eheleute davon aus, dass das Ehegattenerbrecht erst mit rechtskräftiger Scheidung beendet ist. Gemäß § 1933 BGB ist das gerade nicht so. Andere gehen davon aus, dass das Erbrecht bereits mit der Trennung ausgeschlossen ist, auch das ist nicht richtig. Das gesamte Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Trennung kann man nur durch notariellen Erbvertrag ausschließen (zusammen), anderenfalls bleibt lediglich die testamentarische Enterbung des anderen Ehegatten, was jedoch nicht verhindert, dass dieser zumindest sein Pflichtteilsrecht noch hat, dies dann noch bis zur Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages bzw. entsprechender Zustimmung des Scheidungsantrages durch den anderen.