OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.6.2013 - Wechselmodell, Kindesunterhalt

Erfolgt die Kinderbetreuung gleichberechtigt durch beide Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells, steht das Kindergeld den Eltern je hälftig zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, hat daher die Hälfte an den anderen auszukehren.

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Urteil

Gericht         : OLG Düsseldorf 
Datum           : 06.03.2013 
Aktenzeichen    : II-7 UF45/13 
Leitparagraph   : BGB §1612 
Quelle          : - 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

>~ANMERKUNG:

Die Entscheidung stellt, unter ausdrücklicher Ablehnung der beiden bisher in der Literatur (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rdn. 450) vertretenen Auffassungen (wonach das bezogene Kindergeld bei der Ermittlung der anteiligen Zahlbeträge verrechnet wird) zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergeldes beim Wechselmodell, eine neue Lösung entgegen. Über den Kindergeldbezug selbst entscheiden beim Wechselmodell die Eltern, d. h. die Kindergeldkasse ist an die Entscheidung der Eltern gebunden.

Zum Wechselmodell insgesamt: ISUV-Schriftenreihe, Band 7