Nichtehelichenrecht | Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten - BGH - 06.05.2014

 

Die Ausstellung eines Sparbriefes auf den Namen des nichtehelichen Lebensgefährten stellt eine sogenannte unbenannte Zuwendung und keine Schenkung dar und ist daher wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der Lebensgemeinschaft rückforderbar.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 06.05.2014
Aktenzeichen: X ZR 135/11
Leitparagraph: §§ 313, 516 BGB
Quelle: www.bundesherichtshof.de

Kommentierung:

Im zugrundeliegenden Fall hat der Mann einen ihm gehörenden Sparbrief in Höhe von 50.000 Euro kurz vor Ablauf der Laufzeit vor einer mehrmonatigen gemeinsamen Reise mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin halbiert und die Hälfte auf den Namen der Lebensgefährtin ausgestellt. Ein Jahr später trennten sich die Parteien. Der Mann hat die Herausgabe des Sparbriefes und die Gutschrift des Geldbetrages auf sein Konto geltend gemacht. Das damals zuständige Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen mit dem Argument, bei der Übertragung handelte es sich um eine Schenkung i. S. des § 516 BGB und Rückforderungsvoraussetzung diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Der Mann hat beim BGH die Revision eingelegt und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Übertragung um eine unbenannte Zuwendung handele, der die Zweckabrede zugrunde liegt, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht und bei Beendigung dann die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, mit der weiteren Folge des Rückforderungsanspruchs.

Der BGH (X. Zivilsenat als zuständiger Senat für das Schenkungsrecht) hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Lebensgefährtin der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, völlig unabhängig davon, dass die Zuwendung die Frau erst für den Fall des Todes des Mannes finanziell absichern soll. Die Übertragung sollte insoweit auch die Verbundenheit der Lebensgefährten zu Lebzeiten bekräftigen. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Grundlage der Zuwendung wegegefallen, weshalb dem Mann gemäß § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie des nunmehr auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften zuständigen XII. Zivilsenates des BGH. So besteht eine erheblich ausgeweitete Rückforderungsmöglichkeit für Zuwendungen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beendigung dieser. Insoweit ist jedoch immer darauf zu achten, dass der Zuwendung ggf. Zuwendungen des anderen Lebensgefährten während intakter Lebensgemeinschaft gegenüber steht oder die Zuwendung ggf. wegen des Erreichens des „Zweckes“, nämlich die Erhaltung der Lebensgemeinschaft bereits erfüllt hat. Grundsätzlich besteht bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch, da anzunehmen ist, dass der andere gleichwertige Leistungen anderer Art erbracht hat. Voraussetzung eines jeden Ausgleichsanspruchs ist es, dass die erbrachten Leistungen objektiv wesentlich waren. Ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in Betracht, wenn die Partner keine gemeinschaftlichen Vermögenswerte haben schaffen wollen (dann möglicherweise Rückforderungsansprüche nach Gesellschaftsrecht) und auch keine Zweckabrede festgestellt werden kann (dann möglicherweise Rückforderungsansprüche nach Bereicherungsrecht). Voraussetzung ist, dass der Vermögensübertrag der Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gedient hat und die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. So können Finanzierungsleistungen zu einem speziellen Urlaub oder zur Führung des gemeinsamen Haushaltes insoweit nie ausgeglichen werden. Bei größeren Investitionen kommt dann ein Rückforderungsanspruch wegen des Wegfalls der Lebensgemeinschaft in Betracht, Einzelheiten zur Nichtehelichen Lebensgemeinschaft im ISUV-Ratgeber Nr. 2 „Gemeinsam Leben ohne Trauschein“.