Leistung muss sich lohnen - auch für Unterhaltszahler
Der Rechtspolitische Sprecher des Verbandes, RA Dr. Hans-Peter Braune, Fachanwalt für Familienrecht, erläuterte: "Der Erwerbstätigenbonus ist eine Prämie für Unterhaltszahler, fleißig zu arbeiten, denn nur wenn tüchtig gearbeitet wird, kann auch der Unterhalt fließen. Der Bonus ist auch eine Anerkennung für die erhöhten physischen und psychischen Anstrengungen der Erwerbsarbeit."
Als Rahmenbedingungen für den Bonus nannte Braune: "Er sollte einheitlich im ganzen Bundesgebiet mindestens 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens betragen. Der Erwerbstätigenbonus muss in jedem Fall berücksichtigt werden, insbesondere auch bei Unterhaltszahlern mit niederem Einkommen, bei sogenannten Mangelfällen. Seit Jahren beobachten wir, dass bei Erwerbstätigen mit geringem Verdienst die Arbeitsmotivation nachlässt, weil die Differenz zwischen Sozialhilfe und verbleibendem Einkommen immer geringer wird. Wir fordern daher eine stärkere Umsetzung des Lohnabstandsgebots - jedem unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen muss klar sein: Je mehr ich arbeite, umso mehr bleibt mir am Ende auch. "
Grundsätzlich sollte nach Auffassung des Verbandes das Unterhaltsrecht "weniger mit Sanktionen drohen, als vielmehr Belohnungen in Aussicht stellen". In jedem Fall gilt laut Braune: "Ein angemessener Erwerbstätigenbonus ist ein "echtes Bonbon", damit der Unterhaltspflichtige weiter brav arbeitet, zahlen kann und weniger über den "Ausstieg" sinniert.
Der Volksmund weiß: Man muss die Kuh füttern, wenn man sie melken will."