ISUV Kontaktstelle Ravensburg – Vortrag von ISUV-Kontaktanwalt Berthold Traub: Trennungsunterhalt – Ehegattenunterhalt – Betreuungsunterhalt – Barunterhalt - Aufstockungsunterhalt

„Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.“, damit leitete Berthold Traub sein Referat ein. Es gibt viele Situationen, in denen Unterhalt geschuldet wird: Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Verwirkung von Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, … Durch Heirat entsteht eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die allerdings erst bei Trennung und Scheidung relevant wird. Unterhalt muss schriftlich angefordert werden. Wichtig ist die Bitte nach Auskunft über das Einkommen und die Terminsetzung, ab wann Unterhalt gezahlt werden muss.

Während der Trennungszeit muss Trennungsunterhalt gezahlt werden, nach der Scheidung Ehegattenunterhalt. Während der Trennungszeit läuft der Versorgungsausgleich weiter. Trennungszeit – es sollen Verhältnisse erhalten werden, wie sie während der Ehezeit bestanden. Während der Trennungszeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Meist ist der Trennungsunterhalt auch höher als der Ehegattenunterhalt.

Beachte: Wenn ich vorher nicht gearbeitet habe, dann muss auch im Trennungsjahr nicht arbeiten. Nach drei Jahren endet dann in jedem Fall der Trennungsunterhalt.

Grundlagen für die Berechnung des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Zuerst wird Auskunft verlangt über das Einkommen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen. Abgezogen werden ehebedingte Schulden, Aufwendungen für Sozialkassen, Rentenaufwendungen, ein Zehntel Berufstätigen-Bonus. Oft reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten, es liegt ein Mangelfall vor.

Der Unterhaltspflichtige muss dem Unterhaltsberechtigten über seine Einkünfte Auskunft geben. Geschieht das nicht freiwillig, so muss man die Auskunft einklagen. Grundsätzlich besteht gegenseitige Auskunftspflicht, d. h. beide Ehe-malige müssen sich gegenseitig Auskunft geben.

Beachte: In jedem Fall muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben.

Grundsätzlich besteht für beide Ehe-malige „Arbeitspflicht“, die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Ausgenommen ist die Trennungszeit, wenn einer der Ehe-maligen vorher nicht gearbeitet hat.

Betreuungsunterhalt steht dem Partner zu, der das Kind oder die Kinder betreut. Erwerbsobliegenheit besteht auch für den Betreuenden frühestens, wenn die Kinder drei Jahre alt sind. Allerdings wird in der Regel noch keine Vollerwerbstätigkeit erwartet und möglich sein. Hier ist der Anwalt gefordert und muss entsprechend „vortragen“.

Beachte: Ehegattenunterhalt und Aufstockungsunterhalt werden grundsätzlich befristet. Richtlinie für die Befristung ist ein Drittel der Ehezeit.

Problem Aufstockungsunterhalt: Wichtig ist bei der Unterhaltsberechnung der sogenannte Karriereknick. Wer nachweisen kann, dass ihm auf Grund der Ehe Nachteile in der Karriere entstanden sind, kann ebenfalls Unterhalt verlangen. Allerdings ist das nicht einfach nachzuweisen.

Beachte: Heute sollte man in jedem Fall auf Befristung hinwirken. Allerdings ist eine Befristung bei langer Ehedauer schwierig durchzusetzen. Immer muss in jedem Fall von beiden Seiten ausführlich die Situation dargelegt werden.

Des Weiteren kann Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, der allerdings vom Ehegattenunterhalt abgezogen wird. Altersvorsorgeunterhalt kann sinnvoll sein, um die Rentenansprüche aufzubessern.

Verwirkung von Unterhalt ist dann gegeben, wenn man wieder heiratet oder in einer festen Beziehung lebt. Eine gefestigte Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn sie über zwei Jahre besteht. Verwirkt ist der Unterhalt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen anzeigt oder ihn anschwärzt oder nach seiner Gesundheit trachtet.

Verjährung von Unterhaltsschulden: Unterhaltsschulden verjähren innerhalb von drei Jahren - Regelverjährungsfrist. Um dies zu verhindern muss der Unterhaltsschuldner immer wieder seine Unterhaltsansprüche geltend machen. „Man sollte nie zu lange warten, bis man Unterhaltsschulden geltend macht.“ (Traub) Wird dagegen der Schuldner zur Zahlung aufgelaufener Rückstände in einer Summe verurteilt, so verjährt eine solche Schuld aus einem rechtskräftigen Urteil in dreißig Jahren.

Rangfolge von Unterhaltsansprüchen:

1. Rang: Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder und privilegierter volljähriger Kinder (Kinder in allgemeiner Schulausbildung und mit Wohnsitz bei einem Elternteil)

2. Rang: Unterhaltansprüche von Eltern wegen Betreuung von Kindern und Unterhaltsansprüche von Ehegatten bei Ehen von langer Dauer

3. Rang: Unterhaltsansprüche von Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten, die von der vorangegangener Rangklasse nicht erfasst werden

4. Rang: Unterhaltsansprüche der übrigen Kinder (volljährige nicht privilegierte Kinder)

5. Rang: Unterhaltsansprüche von Enkelkindern gleichrangig mit denen weiterer Abkömmlinge

6. Rang: Unterhaltsansprüche von Eltern

7. Rang: Unterhaltsansprüche von weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie

Praktische Auswirkungen hat die neue Rangfolge auf die Fälle, in denen eine Mangellage vorliegt. Mangellage bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen.

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