Ist Scheidung eine außergewöhnliche Belastung? Ja, sagt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. und klagte erfolgreich
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Sind Scheidungskosten noch von der Steuer absetzbar oder nicht? Die Experten waren bislang uneins, wie die letzte Gesetzesänderung dazu auszulegen ist. Jetzt hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) einen Rechtsstreit gewonnen, der Breitenwirkung für viele Steuerzahler besitzt.
Wer sich bis zum Jahr 2012 scheiden ließ, konnte die Kosten für Anwalt und Gericht von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte an, dass die Anwaltskosten zwangsläufig entstanden, da sich die in Trennung befindlichen Eheleute einen Anwalt nehmen müssen. So konnten Betroffene Steuern sparen, auch wenn der Anlass nicht erfreulich war.
Scheidung keine außergewöhnliche Belastung mehr?
Im Sommer 2013 brachte die Bundesregierung eine neue Formulierung ins Einkommensteuergesetz (EStG). Paragraf 33 EStG lautet seither, dass Kosten für private Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Die einst als außergewöhnliche Belastungen absetzbaren Kosten einer Scheidung wären demnach entfallen.
Die Finanzämter sind seither angehalten, Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Ist damit die steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten auf Extremfälle eingeschränkt?
Die VLH vertrat bereits kurz nach der Novellierung den Standpunkt, dass die neue Gesetzeslage mangelhaft sei. Und so kam es wie es kommen musste: Für ein geschiedenes VLH-Mitglied machte der zuständige Berater die Scheidungskosten im Steuerjahr 2013 geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Die VLH legte Einspruch ein. Und der Fall landete vor einem Finanzgericht.
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