Güterrecht - BGH - 12.11.2014

 

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 12.11.2014
Aktenzeichen: XII ZB 469/13
Leitparagraph: BGB §1375
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Illoyale Vermögensminderungen sowohl vor der Trennung als auch zwischen Trennung und Scheidung stellen häufig denjenigen, der dem anderen eine solche illoyale Vermögensminderung nachweisen möchte, vor Beweisprobleme. Mit der Änderung des Auskunftsrechts zum 1.9.2009 hat der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch normiert zum Trennungszeitpunkt als auch einen Auskunftsanspruch „soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist“. Darunter fällt der Auskunftsanspruch zum Heiratsdatum (Anfangsvermögen), zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Endvermögen) und eben auch für sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen (Erbschaften sowie Zuwendungen/Schenkungen im Wege vorweggenommener Erbfolge gemäß § 1374 Abs. 2 BGB). Die neue Gesetzesregelung führt jedoch auch dazu, dass eine Auskunftspflicht besteht über etwaige illoyale Vermögensminderung, das sind Schenkungen an Dritte ohne sittliche Pflicht, Verschwendungen oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 BGB). Hier muss der andere Ehegatte jedoch konkrete Tatsachen vortragen, die eine solche illoyale Vermögensminderung nahelegen. Das Gericht muss insoweit eine Plausibilitätsprüfung anstellen (BGH, FamRZ 2012, Seite 1785). Dies ist für illoyale Vermögensminderungen vor der Trennung äußerst schwierig, da man gewisse Tatsachen darlegen muss, das Behaupten einer illoyalen Vermögensminderung „ins Blaue hinein“ reicht nicht. Für die Zeit ab der Trennung reicht die Darlegung, dass ein nicht unerhebliches Vermögen zum Trennungszeitpunkt noch vorhanden war, aber zum Endvermögensstichtag nicht mehr. So lag der Fall des BGH. Betroffen waren ca. 50.000 Euro, die nicht mehr zum Endvermögensstichtag vorhanden waren, jedoch zum Trennungszeitpunkt nachweislich vorhanden waren, was unstreitig feststand. Gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB muss derjenige Ehegatte darlegen und beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht illoyal ist, wenn ein Vermögensbestandteil nicht mehr vorhanden ist, den er in seiner eigenen Auskunft zum Trennungszeitpunkt angesetzt hatte. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass zwar eine Auskunft zum Trennungszeitpunkt nicht vorlag, der betroffene Ehegatte jedoch die Behauptung des anderen Ehegatten hinsichtlich einer illoyalen Vermögensminderung nicht substantiiert bestritten hat und daher analog einer eigenen Auskunft anzunehmen ist, dass eine nicht erlaubte Vermögensminderung vorliegt. Diese Analogie hat der BGH bestätigt. Wenn also ein Ehegatte nachvollziehbar und schlüssig behauptet, der andere hätte sein Vermögen zwischen Trennung und Scheidung illoyal vermindert, muss der andere diesem Vorbringen entgegentreten und seinerseits die behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert bestreiten, indem er darlegt, wohin das Geld geflossen ist.

Dies hat der BGH nunmehr festgehalten für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Wenn ein Zeitraum vor der Trennung betroffen ist, zu dem man nachweisen kann, dass noch erhebliches Vermögen vorhanden war, welches später angeblich nicht mehr vorhanden ist, müssen weitere Kriterien hinzutreten, damit der andere weitergehende Erklärungsverpflichtungen hat, wohin das Geld gekommen ist. Insbesondere muss noch ein zeitlicher Zusammenhang zumindest zum Trennungszeitpunkt gegeben sein, d. h. wenn vor der Trennung ca. noch 1 Jahr vorher Geld vorhanden war, muss der andere darlegen, was damit passiert ist, anderenfalls wird illoyale Vermögensminderung vermutet. Ist ein Vermögen schon länger zurückliegend nachgewiesen, fehlt es am engen zeitlichen Zusammenhang. Ein Gericht wird nicht eine gesamte Ehezeit von teilweise über 20 Jahren „zu überprüfen haben“.

Der Schwerpunkt der Kommentierung liegt diesmal auf dem Güterrecht. Der BGH hat für seine Verhältnisse in jüngster Vergangenheit eine Vielzahl von Entscheidungen veröffentlicht, die das Güterrecht betreffen, sodass dies zum Anlass genommen wurde, diese Thematik schwerpunktmäßig darzustellen. Weiter Einzelheiten zu dieser Thematik findet man in den Merkblättern des Verbandes ISUV Nr. 67 und 69.