Gemeinsame elterliche Sorge darf nicht zur Disposition stehen
Hintergrund dieser OLG Entscheidung: Die Eltern hatten das Wechselmodell erfolgreich praktiziert. Die Kooperation zwischen den Eltern funktionierte nach einiger Zeit nicht mehr. Der Vater war mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, die Mutter nicht. Beide, beantragten jeweils die übertragung der elterlichen Alleinsorge. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts und die Fortsetzung des Wechselmodells dem Kindeswohl entsprechen. Beide Elternteile seien gleichermaßen geeignet die Kinder zu erziehen.
Das OLG Düsseldorf sprach dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, was quasi der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder gleich kommt, weil er sich nach Ansicht des Gerichtes kooperationsbereit zeigte.
ISUV-Pressesprecherin Caroline Kistler, selbst Fachanwältin für Familienrecht kann dem Urteil doch etwas Positives abgewinnen: "Das OLG Düsseldorf hat nun erfreulicher Weise dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, da ´der Wunsch .... die Kooperation zwischen den Elternteilen zu verbessern, beim Vater stärker ausgeprägt` war als bei der Mutter. Kooperationsbereitschaft wurde also vom Gericht gewürdigt, insofern ein positives Signal."
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