Familienrichter müssen schnell über Umgang und elterliche Sorge entscheiden
Zum Urteil stellt der ISUV-Vorsitzende Michael Salchow fest: "Viele unserer Mitglieder klagen immer wieder, dass Umgangsverfahren verschleppt werden und sie deswegen den Kontakt zu den Kindern verlieren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein Impuls für Familienrichter, Verfahren nicht nach dem Grundsatz zu verschleppen, des Menschen Engel sei die Zeit, folglich werde sich das Kindeswohl im Laufe der Jahre schon einstellen."
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom ISUV-Kontaktanwalt Georg Rixe, Bielefeld, geführt. Als Fazit hebt er hervor: "Das BVerfG gibt den Gerichten mit der vorliegenden Entscheidung konkretisierte Maßstäbe für die im Einzelfall zu beurteilende Angemessenheit der Dauer von kindschaftsrechtlichen Verfahren an die Hand und mahnt deren Einhaltung an. Bemerkenswert ist auch, dass das BVerfG trotz seiner großen Arbeitsbelastung in eilbedürftigen Sachen bereit und in der Lage ist, selbst effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Angesichts einer bisher üblichen Verfahrensdauer von 2 - 4 Jahren bei stattgebenden Entscheidungen ist die Sache mit einer Verfahrensdauer von 8 Monaten außerordentlich beschleunigt behandelt worden."
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war das Begehren eines Vaters, mittels Gerichtsbeschluß die Umgangsregelung durchzusetzen.
über zwei Jahre verschleppte das Familiengericht die Entscheidung.
Nach zwei Jahren erhob der Vater Untätigkeitsbeschwerde beim OLG Dresden, die Oberrichter wiesen jedoch seinen Antrag zurück.
Schließlich blieb nur der Weg der Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsrichter gaben dem Vater recht und stellten grundsätzlich fest, dass jeder Bürger einen Anspruch auf angemessene Verfahrens-dauer habe. Was angemessen sei, ergebe sich jeweils auch aus den spezifischen Umständen des Einzelfalles.