Bei Ferienjob für Schüler und Studenten nicht das Finanzamt vergessen

Viele Schüler und Studenten müssen in den Sommermonate, wenn das Semester vorbei ist, arbeiten um über die Runden zu kommen. Oft herrscht der irrtümliche Glaube  Ferienjobs seien steuerfrei.  Das ist nicht  korrekt, denn auch bei manchen Nebenjobs werden Steuern fällig.

 ~

Grundsätzlich gibt es für den Ferienjob zwei mögliche Arbeitsverhältnisse:

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Die Ferienarbeit kann als geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Der monatliche Lohn darf jedoch 450 Euro nicht überschreiten. Der Arbeitgeber muss zusätzlich pauschale Abgaben für die Renten- und Krankenversicherung sowie Lohnsteuer von insgesamt 30 Prozent bezahlen. Die darin enthaltene pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent kann durch die so genannte Individualbesteuerung unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse und der Kirchenzugehörigkeit gespart werden. In der Steuerklasse 1 erfolgt bei 450 Euro kein Lohnsteuerabzug.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal zwei Monate begrenzt ist oder an nicht mehr als 50 Tagen im Jahr ausgeübt wird. In diesem Fall werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig~ der Arbeitgeber kann den Lohn mit 25 Prozent pauschal versteuern oder die Individualbesteuerung wählen. Dies ist meist vorteilhafter. Denn solange das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro liegt, wird die gezahlte Lohnsteuer mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung vollständig erstattet. Außerdem spart der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und könnte in diesem Umfang den Bruttolohn erhöhen. Daher wird bei Ferienjobs zumeist diese Variante gewählt.

Quelle: Steuerring - "Steuertipps"